TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/6 2004/18/0284

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Veröffentlicht am 06.09.2007
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des R M, geboren 1955, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. Juli 2004, Zl. SD 415/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. Juli 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen "jugoslawischen" Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei laut seinen Angaben mit einem vom 25. April bis 24. Juli 2002 gültigen Visum C in das Bundesgebiet gelangt und nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Sichtvermerkes nicht ausgereist, sondern habe seinen Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig fortgesetzt. Am 28. Oktober 2003 habe er die gerichtliche Bewilligung seiner Adoption durch eine österreichische Staatsbürgerin beantragt. Bisher sei noch keine Bewilligung erfolgt.

Mit Schreiben vom 28. Jänner 2004 habe die Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) dem Beschwerdeführer die Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens mitgeteilt und ihn aufgefordert, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu seinem Unterhalt darzulegen. Dazu habe er jedoch keine Stellungnahme abgegeben. Zu Recht habe die Erstbehörde daher das Vorliegen der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Auch das Berufungsvorbringen habe daran nichts ändern können. Wenn der Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung seiner "Adoptivmutter" vorgelegt habe, so vermöge er damit allein nicht darzulegen, dass er im Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt wäre. Einem Fremden obliegt es, aus Eigenem (initiativ) der Behörde die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel darzulegen und im Fall der Abgabe einer Verpflichtungserklärung deren Tragfähigkeit zu bescheinigen. Es wäre daher erforderlich gewesen, die Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse, Sorgepflichten und sonstigen finanziellen Verpflichtungen der die genannte Verpflichtungserklärung abgebenden Person, untermauert durch geeignete Bescheinigungsmittel, darzulegen. Davon könne jedoch im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Solcherart bestehe kein Zweifel, dass der in § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG normierte Tatbestand verwirklicht sei.

Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbots seien - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. -

im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen.

Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die Erstbehörde zu seinen privaten und familiären Lebensumständen nicht Stellung bezogen habe, seien solche dem "gegenständlichen" Bescheid nicht zu Grunde zu legen gewesen. Sofern aus der Dauer des bisherigen inländischen Aufenthaltes von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen gewesen sei, sei dieser Eingriff zulässig, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 IMRK genannten Ziele - zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Wer jedoch, wie der Beschwerdeführer, nach Ablauf seines Sichtvermerkes nicht ausreise, sondern seinen Aufenthalt nicht bloß kurzfristig unrechtmäßig fortsetze und über keine Mittel zu seinem Unterhalt verfüge, gefährde dieses öffentliche Interesse gravierend. Auch berge insbesondere die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers die Gefahr, er könnte sich die erforderlichen Mittel zu seinem Unterhalt durch unrechtmäßiges oder strafbares Verhalten zu finanzieren trachten. Insgesamt könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei.

Bei der gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer seines inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration Bedacht zu nehmen gewesen. Diese erweise sich jedoch als gering, sei doch der weit überwiegende Teil des Aufenthaltes unrechtmäßig gewesen. Auch liege keine Integration am Arbeitsmarkt vor. Selbst unter Bedachtnahme auf die geltend gemachten Beziehungen zur "beabsichtigten Adoptivmutter" sei das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem weiteren Aufenthalt als nicht gewichtig zu bezeichnen gewesen. Dem stehe das maßgebliche, einen hohen Stellenwert genießende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten begründete öffentliche Interesse am Verlassen des Bundesgebietes, weshalb sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig erweise.

Ein Sachverhalt gemäß § 38 leg. cit. sei nicht gegeben gewesen.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Das anhängige Adoptionsverfahren stelle einen solchen besonderen Grund nicht dar, sei es doch mit einem geregelten Fremdenwesen unvereinbar, einem bereits längere Zeit unrechtmäßig in Österreich aufhältigen Fremden den Aufenthalt im Bundesgebiet so lange zu ermöglichen, bis dieser zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft möglicherweise adoptiert werde und vielleicht den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erlange. Dass der Beschwerdeführer seine 86-jährige "Adoptivmutter" pflege und deren drei Häuser betreue, könne weder seinen persönlichen Interessen im Sinn des § 37 FrG entscheidendes zusätzliches Gewicht verleihen, noch sei dies angesichts aller Umstände geeignet gewesen, eine zu seinen Gunsten ausfallende Ermessensentscheidung zu rechtfertigen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass - wie sich dies auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt - bei Erlassung des angefochtenen Bescheides keine gerichtliche Genehmigung des vom Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossenen Adoptionsvertrages vorlag, sodass ihm für die vorliegende Beurteilung nicht die Rechtsposition eines begünstigten Angehörigen eines Österreichers im Sinn des § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG zukommt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2005/18/0086, mwN).

2.1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Nach § 36 Abs. 2 Z. 7 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, Zl. 2004/18/0148, mwN) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint, wobei Unterstützungsleistungen auf die kein Rechtsanspruch besteht, zur Dartuung ausreichender Unterhaltsmittel nicht geeignet sind.

2.2. Die Beschwerde bringt vor, es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer (im erstinstanzlichen Verfahren) entgegen der Aufforderung der Erstbehörde seine persönlichen Verhältnisse nicht bekannt gegeben habe, er sei jedoch damals durch die Betreuung seiner Adoptivmutter M. voll in Anspruch genommen worden und habe (in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid), abgesehen von der Bekanntgabe des aufrechten Bestandes einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, seine persönlichen Verhältnisse dargelegt und die Aufnahme der zur Bescheinigung notwendigen Beweismittel angeboten. Er halte sich seit Anfang Mai 2002 in Österreich auf, und es seien seine gesamten Lebenshaltungskosten auf Grund der von ihm erbrachten Betreuungsleistungen von M. getragen worden, die auch zum Unterhalt seiner in "Jugoslawien" verbliebenen Familie ständig beigetragen habe und weiterhin bereit sei, seine Lebenshaltungskosten in Österreich zu tragen. Diesbezüglich sei die beglaubigt unterfertigte Verpflichtungserklärung der M. vom 12. März 2004 vorgelegt worden und habe M. für den Beschwerdeführer auch bei einer näher genannten Versicherung mit 15. März 2004 eine Kranken- und Unfallversicherung mit Beginn 1. Februar 2004 abgeschlossen, sodass der gesamte Unterhalt und sämtliche Lebenbedürfnisse des Beschwerdeführers sowie auch die Kosten im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer Erkrankung gedeckt seien und diese Kosten die Republik Österreich und ihre Gebietskörperschaften nicht belasten würden.

2.3. Eine Verpflichtungserklärung für einen Fremden bildet nur dann eine tragfähige Grundlage für den Nachweis der Sicherung seines Unterhaltes, wenn die ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden feststeht, worüber der Fremde konkrete Angaben zu machen hat und welche ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit er initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2003/18/0275, mwN).

Der Beschwerdeführer hat erstmals im Berufungsverfahren eine - mit 12. März 2004 datierte - schriftliche Erklärung der österreichischen Staatsbürgerin M. vorgelegt, worin sich diese verpflichtete, für den Unterhalt und die Unterkunft des Beschwerdeführers aufzukommen und alle Kosten, die den Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Rechtsträgern im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt und der Ausreise des Beschwerdeführers sowie allfälligen fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegen ihn entstünden, binnen 14 Tagen bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen. Ferner wurde vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren die Kopie einer Versicherungspolizze eines österreichischen Versicherungsunternehmens betreffend "Gesundheitsvorsorge" für einen Zeitraum von vier Monaten (gültig ab 1. März 2004 bis 1. Juli 2004) vorgelegt.

Mit der Vorlage dieser Verpflichtungserklärung hat der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zum initiativen Nachweis seiner Unterhaltsmittel nicht entsprochen, gehen doch weder aus dieser Urkunde noch aus anderen im Berufungsverfahren vorgelegten Urkunden die finanziellen Verhältnisse der M. und deren finanzielle Leistungsfähigkeit hervor. Abgesehen davon sind auch die vorgelegten Kopien zweier Krankenversicherungspolizzen betreffend den Beschwerdeführer nicht geeignet darzutun, dass die Kosten einer medizinischen Behandlung für eine nicht bloß kurze Dauer seines Aufenthaltes gedeckt seien, ergibt sich doch aus diesen Polizzen lediglich eine Versicherungsdauer von vier Monaten bzw. (im Anschluss daran) drei Monaten.

Gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG erfüllt sei, bestehen daher keine Bedenken.

2.4. Im Hinblick auf die aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers resultierende Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 2005, Zl. 2003/18/0301, mwN) begegnet auch die Auffassung der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 36 Abs. 1 FrG erfüllt seien, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dieser Gesetzesbestimmung somit gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer, wie die Beschwerde zugesteht, seit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums C am 24. Juli 2002 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dieser (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) rund zweijährige unrechtmäßige Aufenthalt eine maßgebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt.

3.1. Im Licht des § 37 Abs. 1 und 2 FrG bringt die Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr 2003 erfahren habe, dass für ihn entgegen der Zusage seines früheren Rechtsvertreters kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt worden sei und er sich nie vor den österreichischen Behörden versteckt habe. Die am 18. November 1917 geborene M. habe altersbedingt zunehmend der Betreuung und Hilfe in ihrem Haushalt, insbesondere auch ihrer drei Häuser und eines großen Gartens, bedurft, und er habe diese Betreuung auf Grund ihres herzlichen und guten persönlichen Verhältnisses über ihren Wunsch übernommen, betreue sie seit Mai 2002 und wohne dort seit 22. September 2003. Er habe zwar keine Blutsverwandten in Österreich, es habe jedoch die persönliche Beziehung zu M. einen familiären Charakter. Diese bedürfe auch der körperlichen Pflege, der Hilfe bei den persönlichen Verrichtungen des täglichen Lebens, der Versorgung mit Essen und der Kleider sowie der Begleitung bei Verrichtungen außerhalb der Wohnung und der persönlichen Ansprache, was alles vom Beschwerdeführer seit Jahren geleistet werde. M. wolle auch niemand anderen für ihre persönliche Betreuung haben.

3.2. Bei der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde den etwa zweijährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine persönlichen Bindungen zu M. zu seinen Gunsten berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Den aus der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich abzuleitenden persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht jedoch die von ihm ausgehende, mit seiner Mittellosigkeit verbundene Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft und am Schutz der öffentlichen Ordnung gegenüber. Eine weitere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses liegt darin, dass er sich, unter Berücksichtigung der Gültigkeitsdauer des Visums C bis 24. Juli 2002, nahezu zur Gänze unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Im Hinblick darauf begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, keinen Bedenken. Ebenso begegnet auch die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung wögen, sodass das Aufenthaltsverbot auch gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. zulässig sei, keinem Einwand.

4. Ferner bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, von ihrem Ermessen im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, gehen doch besondere Umstände, die eine solche Ermessensübung geboten erscheinen ließen, weder aus der Beschwerde noch dem angefochtenen Bescheid oder den übrigen Verwaltungsakten hervor. Da, wie oben ausgeführt, die Wirksamkeit einer Adoption die gerichtliche Bewilligung voraussetzt, stellt der bloße Abschluss eines Adoptionsvertrages keinen - über die persönliche Beziehung zum Vertragspartner hinausgehenden - Umstand dar, der zu einer positiven Ermessensübung führen kann (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2004, Zl. 2004/18/0114, mwN).

5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 6. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180284.X00

Im RIS seit

18.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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