TE Vwgh Beschluss 2007/9/6 2007/18/0505

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Veröffentlicht am 06.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/18/0506

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache des Z S, (geboren 1949), in W, vertreten durch Mag. Martin Kranich und Mag. A. Konstantino Huber, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neubaugasse 68, über 1. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. März 2007, Zl. SD 1205/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, und 2. die Beschwerde gegen den genannten Bescheid, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. März 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen "jugoslawischen" Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. März 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen "jugoslawischen" Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Mit hg. Beschluss vom 26. April 2007, Zl. VH 2007/18/0062-4, wurde dem Beschwerdeführer zur Einbringung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe - unter anderem durch Beigebung eines Rechtsanwaltes - bewilligt. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8. Mai 2007, Zl. Vz. 1.053/2007, wurde Rechtsanwalt Mag. Martin Kranich zum Verfahrenshelfer bestellt. Mit hg. Beschluss vom 26. April 2007, Zl. VH 2007/18/0062-4, wurde dem Beschwerdeführer zur Einbringung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof die Verfahrenshilfe - unter anderem durch Beigebung eines Rechtsanwaltes - bewilligt. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8. Mai 2007, Zl. römisch fünf z. 1.053/2007, wurde Rechtsanwalt Mag. Martin Kranich zum Verfahrenshelfer bestellt.

2. Mit dem gegenständlichen, am 20. Juli 2007 zur Post gegebenen, Schriftsatz beantragt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid und holt gleichzeitig die Beschwerde nach, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

II.römisch zwei.

A) Zum Antrag auf Wiedereinsetzung:

1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 1. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der hg. Rechtsprechung trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und dem Rechtsanwalt höchstens ein Versehen minderen Grades vorzuwerfen ist. Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen. (Vgl. zum Ganzen etwa den Beschluss vom 15. November 2005, Zlen. 2005/18/0585, 0586.) Nach der hg. Rechtsprechung trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und dem Rechtsanwalt höchstens ein Versehen minderen Grades vorzuwerfen ist. Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen. (Vgl. zum Ganzen etwa den Beschluss vom 15. November 2005, Zlen. 2005/18/0585, 0586.)

2. Nach der Beschwerde wurde der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8. Mai 2007 dem Verfahrenshelfer am 18. Mai 2007 zugestellt. Dieser habe daraufhin seine seit Jahren in der Kanzlei beschäftigte (namentlich genannte) Konzipientin mit der Verfassung der Bescheidbeschwerde beauftragt. Die Genannte habe eine Bescheidbeschwerde verfasst, dabei aber gemeint, es wäre angebracht, auch den Verfassungsgerichtshof zu befassen und dort einen Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zu stellen. Dadurch sei die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof versäumt worden. Dies sei unbemerkt geblieben. Erst ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Verfassungsgerichtshofs habe dann das Fristversäumnis zutage gebracht. Dieses Telefonat habe am 6. Juli 2007 stattgefunden, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher rechtzeitig gestellt worden. Die sonst so zuverlässige Konzipientin, welche im Verfassen von Höchstgerichtseingaben sehr versiert sei, sei offenbar dem Irrtum unterlegen, dass durch die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gewahrt bleibe. 2. Nach der Beschwerde wurde der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8. Mai 2007 dem Verfahrenshelfer am 18. Mai 2007 zugestellt. Dieser habe daraufhin seine seit Jahren in der Kanzlei beschäftigte (namentlich genannte) Konzipientin mit der Verfassung der Bescheidbeschwerde beauftragt. Die Genannte habe eine Bescheidbeschwerde verfasst, dabei aber gemeint, es wäre angebracht, auch den Verfassungsgerichtshof zu befassen und dort einen Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zu stellen. Dadurch sei die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof versäumt worden. Dies sei unbemerkt geblieben. Erst ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Verfassungsgerichtshofs habe dann das Fristversäumnis zutage gebracht. Dieses Telefonat habe am 6. Juli 2007 stattgefunden, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher rechtzeitig gestellt worden. Die sonst so zuverlässige Konzipientin, welche im Verfassen von Höchstgerichtseingaben sehr versiert sei, sei offenbar dem Irrtum unterlegen, dass durch die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gewahrt bleibe.

3. Dem ist entgegenzuhalten, dass selbst dann, wenn es sich beim vorliegenden Rechtsirrtum um einen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 46 Abs. 1 VwGG handeln sollte, daran den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf dem Boden des von ihm geschilderten Herganges, der zur Fristversäumung geführt hat, ein Verschulden trifft, das einen minderen Grad des Versehens übersteigt. 3. Dem ist entgegenzuhalten, dass selbst dann, wenn es sich beim vorliegenden Rechtsirrtum um einen Wiedereinsetzungsgrund iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG handeln sollte, daran den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf dem Boden des von ihm geschilderten Herganges, der zur Fristversäumung geführt hat, ein Verschulden trifft, das einen minderen Grad des Versehens übersteigt.

4. Der Wiedereinsetzungsantrag war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 46 Abs. 4 leg. cit. abzuweisen. 4. Der Wiedereinsetzungsantrag war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 46, Absatz 4, leg. cit. abzuweisen.

B) Zur Beschwerde:

1. Im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid dem Verfahrenshelfer am 18. Mai 2007 zugestellt, die vorliegende Beschwerde aber erst am 20. Juli 2007, also nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist, zur Post gegeben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Frist zu ihrer Einbringung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 1. Im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid dem Verfahrenshelfer am 18. Mai 2007 zugestellt, die vorliegende Beschwerde aber erst am 20. Juli 2007, also nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist, zur Post gegeben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Frist zu ihrer Einbringung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

2. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 6. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180505.X00

Im RIS seit

03.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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