TE Vwgh Beschluss 2007/9/6 2007/09/0021

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Veröffentlicht am 06.09.2007
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

DO Wr 1994 §94 Abs1;
DO Wr 1994 §94 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, in der Beschwerdesache der SC in Wien, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (MA 2 - Personalservice) vom 28. November 2006, Zl. MA 2/721757 B, betreffend vorläufige Suspendierung nach der Wiener Dienstordnung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien und war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Gesundheits- und Krankenschwester im S Spital tätig. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. November 2006 verfügte die belangte Behörde gemäß § 94 Abs. 1 der Wiener Dienstordnung 1994 (DO 1994) mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung der Beschwerdeführerin vom Dienst, weil sie

1. im Verdacht stehe, die ihr übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt zu besorgen und im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könne, indem sie in vier bestimmten Zeiträumen namentlich genannten PatientInnen ohne ärztliche Anordnung Medikamente verabreicht, die Verabreichung angekündigt und als für die ordnungsgemäße Verwahrung des Suchtgiftschlüssels Verantwortliche diesen nicht ordnungsgemäß übergeben, sondern auf einem Tisch liegengelassen und die Station verlassen habe und

2. durch näher umschriebene Vorfälle betreffend namentlich genannte andere Bedienstete es unterlassen habe, gegenüber den MitarbeiterInnen ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen und im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könne.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragte.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie unter Hinweis auf die mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 23. Februar 2007 verfügte Suspendierung (der Bescheid sei am 7. März 2007 zugestellt worden) die Einstellung des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beantragte.

Die Beschwerdeführerin erklärte mit Stellungnahme vom 7. Mai 2007 durch den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Erlassung des Bescheides vom 23. Februar 2007 aktuell in keinen Rechten mehr verletzt zu sein; sie hielt das Kostenersatzbegehren aufrecht.

Gemäß § 94 Abs. 2 DO 1994 endet mit der Suspendierung die vorläufige Suspendierung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0034, mwN) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Das ist hier der Fall: Auf Grund des genannten Bescheides der Disziplinarkommission vom 23. Februar 2006 endete mit dessen Zustellung die vorläufige Suspendierung der Beschwerdeführerin. Die Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde ist, ist somit von Gesetzes wegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken. Sie hätte bloß theoretische Bedeutung (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0034, mwN). Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da im vorliegenden Fall ohne unverhältnismäßigen

Aufwand nicht gesagt werden kann, ob die vorliegende Beschwerde Erfolg gehabt hätte, waren Kosten nicht zuzusprechen. Wien, am 6. September 2007

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007090021.X00

Im RIS seit

03.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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