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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASchG 1994;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, in der Beschwerdesache des RW in B, vertreten durch Dr. Peter Gatternig und Mag. Karl Gatternig, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Renngasse 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 12. Juni 2007, Zl. Senat-MD-06-1043, betreffend Übertretung des ASchG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des ASchG für schuldig befunden und hiefür bestraft.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bezeichnete der Beschwerdeführer die "Beschwerdepunkte" wie folgt:
"Durch den angefochtenen Bescheid erachte ich mich in meinem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens dadurch als beschwert, als die Einvernahme des von mir zum Beweis für meinen Standpunkt namhaft gemachten Zeugen S. unter Hinweis darauf abgelehnt worden ist, dass angesichts der als glaubwürdig angesehenen Aussage des Verletzten auch nach Einvernahme dieses Zeugen eine andere Entscheidung nicht zu erwarten gewesen sei.
Weiters erachte ich mich in meinem Recht auf gesetzeskonforme Auslegung der Bestimmungen des ASchG dadurch verletzt, dass keine Begründung dafür gegeben worden ist, warum gegen mich bzw. nur gegen mich als nur einem von mehreren Geschäftsführern alleine das Strafverfahren durchgeführt worden ist und dass die Durchführung von Belehrungen in Bezug auf einzuhaltende Sicherheitsmaßnahmen und die Überwachung derselben unzureichend gewesen sei."
Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. Juli 2007, Zl. 2007/02/0181).
Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Unterlassung der "gesetzeskonformen Auslegung" rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 31. Juli 2007), sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können.
Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. zum Ganzen neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 31. Juli 2007, Zl. 2007/02/0181).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 7. September 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020228.X00Im RIS seit
04.12.2007