TE Vwgh Beschluss 2007/9/7 2007/02/0187

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Veröffentlicht am 07.09.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, in der Beschwerdesache des FH in T, vertreten durch Dr. Norbert Lehner, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Seebensteinerstraße 4/Triester Straße 23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. Februar 2007, Zl. UVS- 03/P/11/8985/2005-59, betreffend Übertretungen des FSG und der StVO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 2007 erkannte diese den Beschwerdeführer für schuldig, er habe am 13. März 2005 zu einer näher angeführten Zeit an einem näher angeführten Ort in Wien einen dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl 1. ihm der Führerschein gemäß § 39 Abs. 1 FSG vorläufig abgenommen worden sei und 2. er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1. § 39 Abs. 5 FSG iVm § 37 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 2 FSG und zu 2. § 99 Abs. 1b StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO verletzt, weswegen über ihn zu 1. gemäß § 37 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 2 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) und zu 2. gemäß § 99 Abs. 1b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 581,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Überdies wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 3 VStG iVm § 76 AVG näher bezeichnete Kosten als Ersatz der Barauslagen für jeweils näher umschriebene Untersuchungen bzw. Gutachten auferlegt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 2007 erkannte diese den Beschwerdeführer für schuldig, er habe am 13. März 2005 zu einer näher angeführten Zeit an einem näher angeführten Ort in Wien einen dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl 1. ihm der Führerschein gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FSG vorläufig abgenommen worden sei und 2. er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1. Paragraph 39, Absatz 5, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FSG und zu 2. Paragraph 99, Absatz eins b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verletzt, weswegen über ihn zu 1. gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) und zu 2. gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 581,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Überdies wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 64, Absatz 3, VStG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG näher bezeichnete Kosten als Ersatz der Barauslagen für jeweils näher umschriebene Untersuchungen bzw. Gutachten auferlegt.

Mit Beschluss vom 20. Juni 2007, B 614/07-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen zunächst an ihn erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab. Mit Beschluss vom 20. Juni 2007, B 614/07-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen zunächst an ihn erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG ab.

Mit hg. Verfügung vom 28. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Ergänzung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde u.a. durch Stellung eines der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechenden bestimmten Begehrens (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) aufgetragen. Mit hg. Verfügung vom 28. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Ergänzung der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde u.a. durch Stellung eines der Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG entsprechenden bestimmten Begehrens (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG) aufgetragen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG dahin zu lauten, den angefochtenen Bescheid wegen der in § 42 Abs. 2 Z. 1, 2 oder 3 VwGG genannten Gründe ganz oder teilweise aufzuheben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat das gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren bei Beschwerden nach Artikel 131, B-VG dahin zu lauten, den angefochtenen Bescheid wegen der in Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 VwGG genannten Gründe ganz oder teilweise aufzuheben.

Im Hinblick auf die Aufforderung an die Beschwerdeführer in der Verfügung vom 28. Juni 2007, die das, was unter dem vermissten "bestimmten Begehren" zu verstehen ist, durch den Hinweis auf § 28 Abs. 1 Z. 6 iVm § 42 Abs. 2 VwGG deutlich machte, wäre der Verbesserungsauftrag in dieser Hinsicht nur mit dem Antrag erfüllt worden, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Hinblick auf die Aufforderung an die Beschwerdeführer in der Verfügung vom 28. Juni 2007, die das, was unter dem vermissten "bestimmten Begehren" zu verstehen ist, durch den Hinweis auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, VwGG deutlich machte, wäre der Verbesserungsauftrag in dieser Hinsicht nur mit dem Antrag erfüllt worden, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Beschwerdeführer hat allerdings nur auf seine ursprüngliche Beschwerde verwiesen, in der der Antrag gestellt wurde, den angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 2007 "aufzuheben". (Ergänzend beantragte er - rechtlich verfehlt - die Rückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung im Sinne der aufgezeigten Verfahrensmängel und neuerliche Entscheidung sowie die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens.) Dies ist jedoch nicht als diesbezüglich ausreichende Verbesserung der Beschwerde anzusehen (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050). Der Beschwerdeführer hat allerdings nur auf seine ursprüngliche Beschwerde verwiesen, in der der Antrag gestellt wurde, den angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 2007 "aufzuheben". (Ergänzend beantragte er - rechtlich verfehlt - die Rückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung im Sinne der aufgezeigten Verfahrensmängel und neuerliche Entscheidung sowie die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens.) Dies ist jedoch nicht als diesbezüglich ausreichende Verbesserung der Beschwerde anzusehen vergleiche , zum Ganzen den hg. Beschluss vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0050).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 14. Juni 2005) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleich zu setzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgesellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , den bereits zitierten hg. Beschluss vom 14. Juni 2005) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleich zu setzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der in Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgesellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.

Der Beschwerdeführer ist, wie oben dargestellt, dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen. Wien, am 7. September 2007 Der Beschwerdeführer ist, wie oben dargestellt, dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nur zum Teil nachgekommen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen. Wien, am 7. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020187.X00

Im RIS seit

04.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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