TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/7 2007/02/0219

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Veröffentlicht am 07.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des RS in Graz, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch und Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/10/40, gegen den am 16. Jänner 2007 mündlich verkündeten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark, Zl. UVS 30.14-89/2006-9, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960,

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1.) des angefochtenen Bescheides (Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO) als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) bis 5.) (Übertretungen nach den §§ 17 Abs. 1, 4 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 5 und 4 Abs. 1 lit. c StVO) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Gegen den oben zitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 12. Juni 2007 ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Dieser hat erwogen:

 

I. Zu Spruchpunkt 1.):

Damit wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig befunden, er habe am 4. Juni 2005 um 16.45 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt; der Alkoholgehalt der Atemluft habe an diesem Tag um 20.58 Uhr 1,03 mg/l (Alkomatmessung) betragen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. April 1998, Zlen. 97/03/0353, 97/03/0367) ist es zulässig, eine "Rückrechnung" des Atemalkoholgehaltes vom Zeitpunkt der Atemluftuntersuchung bis zum Zeitpunkt des Lenkens, ausgehend vom festgestellten Wert vorzunehmen, sodass es in einem solchen Fall - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers -, keiner "behördlichen Wahrnehmung", betreffend den Grad der Alkoholisierung des Betroffenen zum Zeitpunkt des Lenkens, bedarf. Weshalb der belangten Behörde diese Rückrechnung im Beschwerdefall verwehrt gewesen sein sollte (wobei sie dies unter Berücksichtigung eines "Nachtrunkes" vornahm), ist nicht erkennbar. Dass sie die Alkoholisierung des Beschwerdeführers "auf Grund der Auskünfte von Privatpersonen" als erwiesen annahm, entbehrt jeder Grundlage. Von daher gesehen ist ein relevanter Verfahrensmangel nicht erkennbar.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

II. Zu den Spruchpunkten 2.) bis 5.):

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind hier erfüllt. Es wurde jeweils keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt insoweit von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 7. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020219.X00

Im RIS seit

28.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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