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L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark;Norm
B-VG Art139 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde der D KEG in V, vertreten durch Schramm Öhler, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Bartensteingasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21. Juli 2005, GZ UVS 443.15-3/2005-14 und UVS 453/15-3/2005-14, betreffend Nachprüfung eines Vergabeverfahrens (mitbeteiligte Partei: M BetriebsgesmbH & Co KG in G, vertreten durch Dr. Werner Mecenovic, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Wastiangasse 7), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde der D KEG in römisch fünf, vertreten durch Schramm Öhler, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Bartensteingasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21. Juli 2005, GZ UVS 443.15-3/2005-14 und UVS 453/15-3/2005-14, betreffend Nachprüfung eines Vergabeverfahrens (mitbeteiligte Partei: M BetriebsgesmbH & Co KG in G, vertreten durch Dr. Werner Mecenovic, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Wastiangasse 7), zu Recht erkannt:
Spruch
Der (nur insoweit) angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt V. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der (nur insoweit) angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch fünf. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Spruchpunkt V. des nur insoweit angefochtenen Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21. Juli 2005 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der von ihr für den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr in Höhe von EUR 3.200,-- gemäß § 18 Abs. 5 Steiermärkisches Vergabenachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 43/2003 (StVergNG), abgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch fünf. des nur insoweit angefochtenen Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21. Juli 2005 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der von ihr für den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr in Höhe von EUR 3.200,-- gemäß Paragraph 18, Absatz 5, Steiermärkisches Vergabenachprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2003, (StVergNG), abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, beim Vergabeverfahren "Bewachungstätigkeiten 2005 bis 2007 für Messecenter Graz und Stadthalle" handle es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich. Die Beschwerdeführerin habe für ihre mit Schriftsatz vom 14. Juli 2005 gestellten Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung gemäß § 4 Abs. 1 StVergNG und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. jeweils Pauschalgebühren von EUR 1.600,--, somit insgesamt EUR 3.200,-- entrichtet. Die mitbeteiligte Partei habe ihre Zuschlagsentscheidung mit Telefax vom 19. Juli 2005 aufgehoben und das Vergabeverfahren widerrufen (weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und weitere damit im Zusammenhang stehende Anträge zurückzuweisen seien). Die Beschwerdeführerin habe daraufhin am 19. Juli 2005 einen Antrag auf Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren gestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, beim Vergabeverfahren "Bewachungstätigkeiten 2005 bis 2007 für Messecenter Graz und Stadthalle" handle es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich. Die Beschwerdeführerin habe für ihre mit Schriftsatz vom 14. Juli 2005 gestellten Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, StVergNG und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. jeweils Pauschalgebühren von EUR 1.600,--, somit insgesamt EUR 3.200,-- entrichtet. Die mitbeteiligte Partei habe ihre Zuschlagsentscheidung mit Telefax vom 19. Juli 2005 aufgehoben und das Vergabeverfahren widerrufen (weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und weitere damit im Zusammenhang stehende Anträge zurückzuweisen seien). Die Beschwerdeführerin habe daraufhin am 19. Juli 2005 einen Antrag auf Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren gestellt.
Nach dem klaren Wortlaut des § 18 Abs. 5 StVergNG komme ein Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren nur im Falle eines zumindest teilweisen Obsiegens in Betracht. Von einem Obsiegen könne jedoch im Fall einer gänzlichen Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages keine Rede sein. Diese Kostenfolge sei im Gegenstandsfall insofern unbillig, als die mitbeteiligte Partei durch die von ihr selbst vorgenommene Aufhebung ihrer eigenen Zuschlagsentscheidung und den Widerruf der Ausschreibung dem Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass § 18 Abs. 5 StVergNG für derartige Fälle keinen Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren vorsehe. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 5, StVergNG komme ein Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren nur im Falle eines zumindest teilweisen Obsiegens in Betracht. Von einem Obsiegen könne jedoch im Fall einer gänzlichen Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages keine Rede sein. Diese Kostenfolge sei im Gegenstandsfall insofern unbillig, als die mitbeteiligte Partei durch die von ihr selbst vorgenommene Aufhebung ihrer eigenen Zuschlagsentscheidung und den Widerruf der Ausschreibung dem Nachprüfungsantrag der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass Paragraph 18, Absatz 5, StVergNG für derartige Fälle keinen Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren vorsehe.
Gegen diesen Spruchpunkt richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
In Entsprechung des im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungs- bzw. Verordnungsprüfungsantrages sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Juni 2007, G 111/06-5, V 38/06-5, u.a. aus, dass die Wortfolge "§ 4 Abs. 1," in Abs. 1 des § 18 Steiermärkisches Vergabenachprüfungsgesetz verfassungswidrig und § 1 Abs. 1 Z. 10 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 2003 über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in Vergabenachprüfungsverfahren (Vergabe-Pauschalgebührenverordnung), LGBl. Nr. 71/2003, gesetzwidrig waren und verpflichtete die Steiermärkische Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt. Im Übrigen wurden die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen, wobei der Verfassungsgerichtshof auf die bereits mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, G 35/06, V 24/06, erfolgte Aufhebung weiterer Wortfolgen des § 18 Steiermärkisches Vergabenachprüfungsgesetz verwies. In Entsprechung des im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungs- bzw. Verordnungsprüfungsantrages sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Juni 2007, G 111/06-5, V 38/06-5, u.a. aus, dass die Wortfolge "§ 4 Absatz eins,," in Absatz eins, des Paragraph 18, Steiermärkisches Vergabenachprüfungsgesetz verfassungswidrig und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 2003 über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in Vergabenachprüfungsverfahren (Vergabe-Pauschalgebührenverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2003,, gesetzwidrig waren und verpflichtete die Steiermärkische Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt. Im Übrigen wurden die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen, wobei der Verfassungsgerichtshof auf die bereits mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2006, G 35/06, V 24/06, erfolgte Aufhebung weiterer Wortfolgen des Paragraph 18, Steiermärkisches Vergabenachprüfungsgesetz verwies.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die als verfassungswidrig erkannte Wortfolge und die als gesetzwidrig erkannte Verordnung sind im Beschwerdefall, der Anlassfall für den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes waren, nicht anzuwenden (vgl. Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz und Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG). Im Hinblick auf die Wortfolge ", § 12 Abs. 1" im Abs. 1 des § 18 und den zweiten Satz des § 18 Abs. 2 StVergNG ist der Beschwerdefall einem Anlassfall gleichzuhalten (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2006, Zl. 2007/04/0028 bzw. 2007/04/0027, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Diese Wortfolge und der zweite Satz § 18 Abs. 2 Stmk. Vergabe-Nachprüfungsgesetz sind daher vorliegend ebenso nicht anzuwenden. Die als verfassungswidrig erkannte Wortfolge und die als gesetzwidrig erkannte Verordnung sind im Beschwerdefall, der Anlassfall für den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes waren, nicht anzuwenden vergleiche , Artikel 139, Absatz 6, zweiter Satz und Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG). Im Hinblick auf die Wortfolge ", Paragraph 12, Absatz eins, im Absatz eins, des Paragraph 18 und den zweiten Satz des Paragraph 18, Absatz 2, StVergNG ist der Beschwerdefall einem Anlassfall gleichzuhalten vergleiche , hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2006, Zl. 2007/04/0028 bzw. 2007/04/0027, auf deren Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird). Diese Wortfolge und der zweite Satz Paragraph 18, Absatz 2, Stmk. Vergabe-Nachprüfungsgesetz sind daher vorliegend ebenso nicht anzuwenden.
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.
Wien, am 12. September 2007
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040166.X00Im RIS seit
19.10.2007