TE Vwgh Beschluss 2007/9/12 2007/03/0121

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Veröffentlicht am 12.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/02 Forstrecht;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
93 Eisenbahn;

Norm

EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
ForstG 1975;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
WRG 1959;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der Agrargemeinschaft M, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 10. Mai 2007, Zl BMVIT- 820.237/0006-IV/SCH2/2007, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei: B AG in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Spruchteil

"1. eisenbahnrechtliches Baugenehmigungsverfahren" unter Spruchpunkt I. der mitbeteiligten Partei nach Maßgabe des Ergebnisses der am 27. Februar 2007 durchgeführten Ortsverhandlung, festgehalten in der Verhandlungsschrift, für die Errichtung einer einschleifigen 132 kV 16,7 Hz - Kabelverbindung "Bahnstromleitung UW Feldkirch - SBB-Netz" "gemäß §§ 35 und 36 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl Nr 60/1957 idF BGBl I Nr 163/2005 (EisbG) und gemäß § 127 Abs 1 lit b des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 325/1990 idgF (WRG), unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen sowie unter Einhaltung der nachstehend unter A - E angeführten Vorschreibungen" die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Ferner wurde in diesem Spruchpunkt ausgesprochen, dass das Erfordernis des Erwerbes der für das Projekt benötigten Grundstücke und Rechte unberührt bleibe.

Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 EisbG beziehe sich insbesondere auf folgende projektsgegenständliche Einzelbaumaßnahmen:

-

"Kabellinie neben der Bahnstrecke Feldkirch - Buchs (SG):

-

Die Kabellinie neben der Bahn verläuft vom UW Feldkirch, Ltg-km 0,00 (= Bahn-km 1,630) bis Illstraße L53, bei etwa Ltgkm 3,615 (= Bahn-km 5,240). Die Länge dieses Teils der Kabellinie beträgt 3,615 km.

-

Kabellinie außerhalb der Bahnstrecke in der Region:

-

Die Kabellinie außerhalb der Bahn verläuft von der Abschwenkung von der Bahn zwischen der Illbrücke und der Illstraße, bei etwa Ltg-km 3,615, bis zur Staatsgrenze zur Schweiz am Rhein, bei Ltg-km 10,834, in der Region in verbautem und unverbautem Gebiet."

Im Folgenden enthält der Spruchpunkt I. unter den Abschnitten A bis E eine Reihe von Vorschreibungen auf Grund der Gutachten näher genannter Sachverständiger und eine "Allgemeine Vorschreibung".

Im Spruchpunkt II. wird der mitbeteiligten Partei gemäß § 35 Abs 4 EisbG aufgetragen, das Bauvorhaben innerhalb von drei Jahren ab Bescheiddatum auszuführen und den Betrieb zu eröffnen.

Nach dem Spruchpunkt III. werde gemäß § 37 EisbG die Betriebsbewilligung mit der im Spruchpunkt I. genannten Baugenehmigung derart verbunden, dass diese in Wirksamkeit trete, sofern die mit der Leitung betrauten, gemäß § 15 EisbG verzeichneten Personen die plan-, sach- und bescheidgemäße Ausführung festgestellt haben.

Im Spruchpunkt IV. wurde über die im Verfahren erhobenen "Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen" entschieden, wobei "alle gegen das Vorhaben erhobene Einwendungen, entgegenstehende Anträge und sonstige Vorbringen", soweit es sich nicht um zivilrechtliche Einwendungen handle oder den Einwendungen durch die Aufnahme von entsprechenden Nebenbestimmungen oder durch bereits im Bauentwurf selbst vorgesehenen Maßnahmen entsprochen worden sei, als unbegründet abgewiesen (Unterpunkt 1.), zivilrechtliche Ansprüche zurückgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden (Unterpunkt 2.).

Im Spruchpunkt V. wurde gemäß § 35 Abs 3 EisbG festgestellt, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.

Schließlich wurde der mitbeteiligten Partei im Spruchpunkt

              "2.              forstrechtliches Rodungsbewilligungsverfahren" gemäß § 185 Abs 6 in Zusammenhalt mit §§ 17 und 18 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975 (ForstG), die Rodungsbewilligung für die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben beantragte Rodungen auf den Waldflächen, die in den gemäß § 19 Abs 3 leg cit vorgelegten Unterlagen angeführt seien, "unter Vorbehalt der zivilrechtlichen Verfügungsbefugnis über die erforderlichen Grundstücke und Rechte" sowie vorbehaltlich des endgültigen, erst bei Vermessung feststehenden genauen Ausmaßes, unter Einhaltung der im Einzelnen angeführter Auflagen (Spruchpunkte III.1 bis 11) erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Juni 2007, B 1126/07, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Juli 2007 gemäß § 34 Abs 2 VwGG zur Ergänzung der Beschwerde aufgefordert. Insbesondere wurde ihr unter Hinweis auf § 28 Abs 1 Z 4 und 5 VwGG aufgetragen, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen, sowie die Gründe, auf die sie die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung der in dieser Verfügung bestimmten Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

In der innerhalb der gesetzten Frist ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ("ergänzender Schriftsatz") beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Unter Punkt 1 führt sie wie folgt aus:

"Durch den angefochtenen Bescheid ... wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf richtige Anwendung der §§ 35 und 36 des Eisenbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60/1957 i. d.g.F. BGBl. I Nr. 163/2005 und § 127 Abs. 1 lit. b des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 325/1990 i.d.g.F. und § 18 Abs. 1 Forstgesetz 1975 i.d.g.F. verletzt.

Durch den angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin weiters in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren und damit in ihrem aus den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes, des Wasserrechtsgesetzes und des Forstgesetzes und den Bestimmungen des AVG ableitbaren Recht auf sachliche Behandlung ihrer Einwendungen gegen den Antrag der B AG auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung, der wasserrechtlichen Bewilligung und der Rodungsbewilligung und der Ausnahmegenehmigung nach der Eisenbahnverordnung für die Errichtung der Bahnstromleitung UW Feldkirch - SBB-Netz in Form einer einschleifigen 132 kV 16,7 Hz - Kabelverbindung verletzt."

Im Anschluss daran gibt die Beschwerdeführerin den Inhalt ihres im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen wieder und folgert, die belangte Behörde habe "dieses Vorbringen und die erhobenen Einwendungen zu Unrecht als begründet abgewiesen".

Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung sei nicht begründet, sie habe den Einwand "bezüglich alternativer Trassenführungen" nicht geprüft und es sogar unterlassen, "eine entsprechende Bedarfsprüfung vorzunehmen". Unberücksichtigt sei geblieben, dass die projektierte Bahnstromleitung durch Grundwasserschutz- und Schongebiete führen solle. Auch die erteilten Auflagen könnten die Rechtswidrigkeit der unterlassenen Prüfung alternativer Leitungsführungen nicht beseitigen.

"Zusammengefasst" habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid "mit Ausführungen begründet, denen kein Begründungswert zukommt und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage, die vorgenommenen Interessensabwägungen und überhaupt die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht klar und übersichtlich zusammengefasst und nachvollziehbar erläutert".

Gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde (ua) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs 1 VwGG gebunden ist. Nach ständiger hg Rechtsprechung ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl den hg Beschluss vom 20. März 2007, Zl 2006/03/0178, mwN).

Mit dem oben zitierten Beschwerdepunkt macht die Beschwerdeführerin kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem sie verletzt sein könnte. Bei der behaupteten Verletzung des Rechtes "auf richtige Anwendung" von Bestimmungen des EisbG, WRG und ForstG handelt es sich nicht um einen Beschwerdepunkt, sondern um einen Beschwerdegrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden kann (vgl den hg Beschluss vom 12. September 2006, Zl 2005/03/0226).

Dem Erfordernis des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG wird zwar auch dann entsprochen, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt (einschließlich der Sachverhaltsdarstellung) klar erkennen lässt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet. Auch dies ist jedoch bei der vorliegenden Beschwerde nicht der Fall. Zu erkennen gegeben wird zwar, dass die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid insofern nicht einverstanden ist, als damit die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die forstrechtliche Rodungsbewilligung erteilt wurden, ohne dass aber aufgezeigt wird, in welchem eigenen subjektiven Recht sie durch den angefochtenen Bescheid verletzt sei. Auch die geltend gemachten Begründungsmängel können die konkrete Behauptung der Verletzung ins subjektiven Rechten nicht ersetzen (vgl den zitierten Beschluss vom 12. September 2006).

Gemäß § 34 Abs 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29 VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung der Frist gilt als Zurückziehung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa den hg Beschluss vom 18. Oktober 2005, Zl 2005/03/0174) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrags zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der in § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus. Die Beschwerdeführerin ist aber, wie oben dargestellt, dem ihr erteilten Verbesserungsauftrag nur mangelhaft nachgekommen.

Die Beschwerde war daher als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 33 Abs 1 in Verbindung mit § 34 Abs 2 VwGG einzustellen.

Wien, am 12. September 2007

Schlagworte

Zurückziehung Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030121.X00

Im RIS seit

20.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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