Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Scherz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter, in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alexandra B*****, Diplom-Physiotherapeutin, *****, vertreten durch Mag. Martin Meier, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Steiermärkische Gebietskrankenkasse, Josef Pongratz-Platz 1, 8011 Graz, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. November 2005, GZ 8 Rs 67/05t-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Mai 2005, GZ 31 Cgs 67/05t-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 Abs 1 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, Absatz eins, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,
den § 5 Abs 5 des Kindesgeldbetreuungsgesetzes, BGBl I Nr 103/2001,den Paragraph 5, Absatz 5, des Kindesgeldbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2001,,
als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wird gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.
Text
Begründung:
Die Klägerin bezog für ihren am 22. 10. 2003 geborenen Sohn Michael M***** bis 24. 12. 2004 Kinderbetreuungsgeld. Am 25. 12. 2004 wurde ihre Tochter Katharina M***** geboren; für diese bezieht die Klägerin seit 17. 4. 2005 Kindergeld (von 25. 12. 2004 bis 16. 4. 2005 stand sie in einem aufrechten Dienstverhältnis und bezog einen Ergänzungsbetrag gemäß § 24 VBG).Die Klägerin bezog für ihren am 22. 10. 2003 geborenen Sohn Michael M***** bis 24. 12. 2004 Kinderbetreuungsgeld. Am 25. 12. 2004 wurde ihre Tochter Katharina M***** geboren; für diese bezieht die Klägerin seit 17. 4. 2005 Kindergeld (von 25. 12. 2004 bis 16. 4. 2005 stand sie in einem aufrechten Dienstverhältnis und bezog einen Ergänzungsbetrag gemäß Paragraph 24, VBG).
Mit Bescheid vom 23. 2. 2005 hat die beklagte Steiermärkische Gebietskrankenkasse ausgesprochen, dass der Bezug des Kindesbetreuungsgeldes für Michael M***** am 24. 12. 2004 endet und dem Antrag auf Erhöhung des Kinderbetreuungsgeldes für das zweite Kind um 50 vH nicht stattgegeben werde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage mit dem Begehren auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Höhe für den am 22. 10. 2003 geborenen Michael M***** für den Zeitraum von 25. 12. 2004 bis 21. 4. 2006, in eventu auf Gewährung eines um 50 % erhöhten Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum von 25. 12. 2004 bis 21. 4. 2006.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Gemäß § 5 Abs 5 KBGG ende der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind. Nur bei einer - hier nicht vorliegenden - Mehrlingsgeburt erhöhe sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 % des Betrages gemäß § 3 Abs 1 KBGG. Das Berufungsgericht gab der - ausschließlich die Frage der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des § 5 Abs 5 und § 3a Abs 1 KBGG relevierenden - Berufung der Klägerin nicht Folge. In der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, ein Kinderbetreuungsgeld während des Bezugszeitraumes jeweils nur für ein Kind zu gewähren und nicht für mehrere Kinder, könne keine unsachliche Differenzierung erblickt werden. Das Kinderbetreuungsgeld sei so konzipiert, dass einerseits die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise abgegolten werde und andererseits die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert und eine außerhäusliche Betreuung finanziell teilweise abgegolten werden solle. Bei der mit der Novelle BGBl I 2003/58 bei Mehrlingsgeburten eingeführten Erhöhung des Kinderbetreuungsgeldes um 50 % für das zweite (und jedes weitere) Kind sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Eltern von Mehrlingen hinsichtlich dieser Betreuung stärker belastet seien als andere Eltern und sich häufig mit der Tatsache konfrontiert sähen, dass die finanziellen Aufwendungen im Verhältnis zu jenen Eltern, deren Kinder nacheinander geboren werden, deutlich höher seien. Am Grundsatz, dass durch das Kinderbetreuungsgeld die Betreuungsleistung der Eltern weiterhin nur teilweise abgegolten werden solle, sei festgehalten worden. Der Gesetzgeber habe also eindeutig eine Unterscheidung zwischen der - einen Anspruch auf Zuschuss auslösenden - Mehrlingsgeburt und der Geburt von mehreren Kindern in zeitlichem Abstand vorgenommen. Auch wenn die Betreuungsleistung bei Vorhandensein eines Kleinkindes und eines Neugeborenen erheblich sei, müsse doch bedacht werden, dass bei Mehrlingsgeburten in vielen Bereichen erhöhte Anschaffungskosten bestünden, zumal etwa das bei in zeitlichen Abständen geborenen Kindern durchaus übliche Verwenden bereits angeschaffter Gegenstände (wie Bekleidung, Schuhe, Spielsachen, Kinderwagen etc) weitestgehend wegfalle. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 7 B-VG liege nicht vor. Bei Verfolgung familienpolitischer Ziele sei der Gesetzgeber weitgehend frei. Der ihm zustehende Gestaltungsspielraum werde durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt sei, Regelungen zu treffen, für die keine sachliche Rechtfertigung bestehe. Aus den bereits dargelegten Erwägungen erscheine es aber nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die kinderbetreuungsgeldrelevanten Folgen von Mehrlingsgeburten anders regle als bei hintereinander geborenen Kindern. Im Übrigen wolle der Gleichheitssatz nicht verhindern, dass Ungleiches gleich behandelt werde, sondern dass Gleiches ohne sachliche Rechtfertigung eine Ungleichbehandlung erfahre. Ein Anlass zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zwecks Überprüfung der Verfassungsgemäßheit der Bestimmungen der §§ 3a, 5 Abs 5 KBGG bestehe nicht. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst hätten, Gesetzesänderungen vorzunehmen.Das Erstgericht wies die Klage ab. Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, KBGG ende der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind. Nur bei einer - hier nicht vorliegenden - Mehrlingsgeburt erhöhe sich das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 % des Betrages gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG. Das Berufungsgericht gab der - ausschließlich die Frage der Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 5 und Paragraph 3 a, Absatz eins, KBGG relevierenden - Berufung der Klägerin nicht Folge. In der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, ein Kinderbetreuungsgeld während des Bezugszeitraumes jeweils nur für ein Kind zu gewähren und nicht für mehrere Kinder, könne keine unsachliche Differenzierung erblickt werden. Das Kinderbetreuungsgeld sei so konzipiert, dass einerseits die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise abgegolten werde und andererseits die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert und eine außerhäusliche Betreuung finanziell teilweise abgegolten werden solle. Bei der mit der Novelle BGBl römisch eins 2003/58 bei Mehrlingsgeburten eingeführten Erhöhung des Kinderbetreuungsgeldes um 50 % für das zweite (und jedes weitere) Kind sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Eltern von Mehrlingen hinsichtlich dieser Betreuung stärker belastet seien als andere Eltern und sich häufig mit der Tatsache konfrontiert sähen, dass die finanziellen Aufwendungen im Verhältnis zu jenen Eltern, deren Kinder nacheinander geboren werden, deutlich höher seien. Am Grundsatz, dass durch das Kinderbetreuungsgeld die Betreuungsleistung der Eltern weiterhin nur teilweise abgegolten werden solle, sei festgehalten worden. Der Gesetzgeber habe also eindeutig eine Unterscheidung zwischen der - einen Anspruch auf Zuschuss auslösenden - Mehrlingsgeburt und der Geburt von mehreren Kindern in zeitlichem Abstand vorgenommen. Auch wenn die Betreuungsleistung bei Vorhandensein eines Kleinkindes und eines Neugeborenen erheblich sei, müsse doch bedacht werden, dass bei Mehrlingsgeburten in vielen Bereichen erhöhte Anschaffungskosten bestünden, zumal etwa das bei in zeitlichen Abständen geborenen Kindern durchaus übliche Verwenden bereits angeschaffter Gegenstände (wie Bekleidung, Schuhe, Spielsachen, Kinderwagen etc) weitestgehend wegfalle. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG liege nicht vor. Bei Verfolgung familienpolitischer Ziele sei der Gesetzgeber weitgehend frei. Der ihm zustehende Gestaltungsspielraum werde durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt sei, Regelungen zu treffen, für die keine sachliche Rechtfertigung bestehe. Aus den bereits dargelegten Erwägungen erscheine es aber nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die kinderbetreuungsgeldrelevanten Folgen von Mehrlingsgeburten anders regle als bei hintereinander geborenen Kindern. Im Übrigen wolle der Gleichheitssatz nicht verhindern, dass Ungleiches gleich behandelt werde, sondern dass Gleiches ohne sachliche Rechtfertigung eine Ungleichbehandlung erfahre. Ein Anlass zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofs zwecks Überprüfung der Verfassungsgemäßheit der Bestimmungen der Paragraphen 3 a,, 5 Absatz 5, KBGG bestehe nicht. Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, rechtspolitische Aspekte zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher (bewusst oder unbewusst) nicht veranlasst hätten, Gesetzesänderungen vorzunehmen.
Für die Zulassung der ordentlichen Revision bestehe im Hinblick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Veranlassung. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Berufungsurteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil die Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmung des § 5 Abs 5 KBGG ein Normenprüfungsverfahren angezeigt erscheinen lassen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die Klägerin entsprechend § 3a KBGG (Erhöhung um 50 % bei Mehrlingsgeburten; BGBl I 2003/58) einen Anspruch auf ein um 50 % erhöhtes Kinderbetreuungsgeld ab 25. 12. 2004 hat. Von der Klägerin wird § 5 Abs 5 KBGG, wonach der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind (zur Gänze) endet, als verfassungswidrig angesehen. Diese Argumentation läuft darauf hinaus, dass auch schon vor Inkrafttreten des § 3a KBGG eine generelle Gleichheitswidrigkeit bestanden habe, die durch die Einführung dieser Bestimmung nur partiell aufgelöst worden sei; nunmehr seien diejenigen Fälle, in denen während des Kindergeldbezuges (also in der Regel etwa 1 - 3 Jahre nach der Geburt des ersten Kindes) ein weiteres Kind geboren werde, erst recht - vom Betreuungsaufwand her betrachtet - so zu behandeln wie Mehrlingsgeburten. Die Frage der Verfassungskonformität von Bestimmungen des KBGG bildete den Gegenstand der beiden (zu Mehrlingsgeburtenfällen ergangenen) Entscheidungen 10 ObS 110/04f und 10 ObS 281/03a. Darin hat der Oberste Gerichtshof die Verfassungsgemäßheit sowohl der Gesetzeslage vor Inkrafttreten des § 3a KBGG (bis 31. 12. 2003 gebührte gemäß § 2 Abs 6 der Stammfassung des KBGG bei Mehrlingsgeburten Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind) als auch der ab 1. 1. 2004 geltenden Rechtslage (mit einem Zuschlag von „nur" 50 % pro Kind bei Mehrlingsgeburten) bestätigt.Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil die Bedenken gegen die Verfassungskonformität der präjudiziellen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, KBGG ein Normenprüfungsverfahren angezeigt erscheinen lassen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die Klägerin entsprechend Paragraph 3 a, KBGG (Erhöhung um 50 % bei Mehrlingsgeburten; BGBl römisch eins 2003/58) einen Anspruch auf ein um 50 % erhöhtes Kinderbetreuungsgeld ab 25. 12. 2004 hat. Von der Klägerin wird Paragraph 5, Absatz 5, KBGG, wonach der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind (zur Gänze) endet, als verfassungswidrig angesehen. Diese Argumentation läuft darauf hinaus, dass auch schon vor Inkrafttreten des Paragraph 3 a, KBGG eine generelle Gleichheitswidrigkeit bestanden habe, die durch die Einführung dieser Bestimmung nur partiell aufgelöst worden sei; nunmehr seien diejenigen Fälle, in denen während des Kindergeldbezuges (also in der Regel etwa 1 - 3 Jahre nach der Geburt des ersten Kindes) ein weiteres Kind geboren werde, erst recht - vom Betreuungsaufwand her betrachtet - so zu behandeln wie Mehrlingsgeburten. Die Frage der Verfassungskonformität von Bestimmungen des KBGG bildete den Gegenstand der beiden (zu Mehrlingsgeburtenfällen ergangenen) Entscheidungen 10 ObS 110/04f und 10 ObS 281/03a. Darin hat der Oberste Gerichtshof die Verfassungsgemäßheit sowohl der Gesetzeslage vor Inkrafttreten des Paragraph 3 a, KBGG (bis 31. 12. 2003 gebührte gemäß Paragraph 2, Absatz 6, der Stammfassung des KBGG bei Mehrlingsgeburten Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind) als auch der ab 1. 1. 2004 geltenden Rechtslage (mit einem Zuschlag von „nur" 50 % pro Kind bei Mehrlingsgeburten) bestätigt.
Es ist in diesem Zusammenhang aufschlussreich, die hinter der Schaffung des KBGG und der Novellierung BGBl I 2003/58 liegenden gesetzgeberischen Erwägungen darzustellen.Es ist in diesem Zusammenhang aufschlussreich, die hinter der Schaffung des KBGG und der Novellierung BGBl römisch eins 2003/58 liegenden gesetzgeberischen Erwägungen darzustellen.
Mit der Einführung der Familienleistung Kinderbetreuungsgeld wurde das Karenzgeld, eine an eine frühere Erwerbstätigkeit anknüpfende Versicherungsleistung abgelöst (RV 620 BlgNR 21. GP 53). Das Kinderbetreuungsgeld knüpft in erster Linie an den Bezug der Familienbeihilfe an (§ 2 Abs 1 Z 1 KBGG), wobei zu erwähnen ist, dass diese grundsätzlich für jedes Kind gebührt; gleichzeitig mit dem KBGG wurde außerdem der Mehrkindzuschlag (§ 9 FamLAG) für jedes dritte und weitere Kind angehoben, sodass der Lastenausgleich mit einer größeren Kinderzahl stärkere Berücksichtigung findet. Der Systemwechsel vom Karenzgeld zum Kinderbetreuungsgeld (mit der noch näher darzustellenden Hinwendung zu einer teilweisen Abgeltung der Betreuungsleistung) führte auch dazu, dass die im Anwendungsbereich des KGG gebotene Möglichkeit, nach zwei oder mehr hintereinander geborenen Kindern auch parallel Karenzgeld zu beziehen (siehe etwa Burger-Ehrnhofer, Ab 1. 1. 2002: Das Kinderbetreuungsgeld, RdW 2002, 29 [30 FN 10]), wegfiel.Mit der Einführung der Familienleistung Kinderbetreuungsgeld wurde das Karenzgeld, eine an eine frühere Erwerbstätigkeit anknüpfende Versicherungsleistung abgelöst Regierungsvorlage 620 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 53). Das Kinderbetreuungsgeld knüpft in erster Linie an den Bezug der Familienbeihilfe an (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG), wobei zu erwähnen ist, dass diese grundsätzlich für jedes Kind gebührt; gleichzeitig mit dem KBGG wurde außerdem der Mehrkindzuschlag (Paragraph 9, FamLAG) für jedes dritte und weitere Kind angehoben, sodass der Lastenausgleich mit einer größeren Kinderzahl stärkere Berücksichtigung findet. Der Systemwechsel vom Karenzgeld zum Kinderbetreuungsgeld (mit der noch näher darzustellenden Hinwendung zu einer teilweisen Abgeltung der Betreuungsleistung) führte auch dazu, dass die im Anwendungsbereich des KGG gebotene Möglichkeit, nach zwei oder mehr hintereinander geborenen Kindern auch parallel Karenzgeld zu beziehen (siehe etwa Burger-Ehrnhofer, Ab 1. 1. 2002: Das Kinderbetreuungsgeld, RdW 2002, 29 [30 FN 10]), wegfiel.
Nach den Gesetzesmaterialien der Stammfassung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (RV 620 BlgNR 21. GP 55) wird durch das Kinderbetreuungsgeld „die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise abgegolten und gleichzeitig, im Sinne einer größeren Wahlfreiheit bezüglich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Art der Kinderbetreuung, wird die mit einer außerhäuslichen Betreuung von Kindern verbundene finanzielle Belastung teilweise abgegolten. Als universelle Familienleistung und in Anerkennung der Betreuungsleistung bzw. der Betreuungskosten aller Eltern wird das Kinderbetreuungsgeld unabhängig von einer vor der Geburt eines Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit ausbezahlt." Verwiesen wird weiters darauf, dass das Kinderbetreuungsgeld einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Absicherung in der Phase der Familiengründung bilde. Diese Zeit der notwendigen intensiven Betreuung von Kleinkindern sei neben der persönlichen Beanspruchung auch in finanzieller und zeitlicher Hinsicht sehr sensibel; sie sei in der Regel neben dem zeitweisen Ausfall eines - meist zweiten - Einkommens von niedrigen Anfangsgehältern bei gleichzeitig größeren Anschaffungskosten für die Eltern geprägt. Mit dem Kinderbetreuungsgeld würden Eltern von Kleinkindern im Übrigen über höhere finanzielle Mittel zur Finanzierung einer (zeitweisen) außerhäuslichen Kinderbetreuung verfügen.Nach den Gesetzesmaterialien der Stammfassung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes Regierungsvorlage 620 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 55) wird durch das Kinderbetreuungsgeld „die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise abgegolten und gleichzeitig, im Sinne einer größeren Wahlfreiheit bezüglich der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Art der Kinderbetreuung, wird die mit einer außerhäuslichen Betreuung von Kindern verbundene finanzielle Belastung teilweise abgegolten. Als universelle Familienleistung und in Anerkennung der Betreuungsleistung bzw. der Betreuungskosten aller Eltern wird das Kinderbetreuungsgeld unabhängig von einer vor der Geburt eines Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit ausbezahlt." Verwiesen wird weiters darauf, dass das Kinderbetreuungsgeld einen wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen Absicherung in der Phase der Familiengründung bilde. Diese Zeit der notwendigen intensiven Betreuung von Kleinkindern sei neben der persönlichen Beanspruchung auch in finanzieller und zeitlicher Hinsicht sehr sensibel; sie sei in der Regel neben dem zeitweisen Ausfall eines - meist zweiten - Einkommens von niedrigen Anfangsgehältern bei gleichzeitig größeren Anschaffungskosten für die Eltern geprägt. Mit dem Kinderbetreuungsgeld würden Eltern von Kleinkindern im Übrigen über höhere finanzielle Mittel zur Finanzierung einer (zeitweisen) außerhäuslichen Kinderbetreuung verfügen.
Der Zweck der Bestimmung des § 5 Abs 5 KBGG, wonach der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind endet, wird in den Gesetzesmaterialien (RV 620 BlgNR 21. GP 61) nicht näher erklärt; es wird nur darauf Bezug genommen, dass ab dem Tag der Geburt des nachfolgenden Kindes ein neuer Anspruch für dieses weitere Kind beginne. In diesem Zusammenhang ist - die in den Materialien ebenfalls nicht näher erläuterte Bestimmung des - § 2 Abs 6 KBGG (in der Stammfassung BGBl I 2001/103) zu sehen, dass bei Mehrlingsgeburten Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind gebührt. Der Schluss liegt nahe, dass den beiden Gesetzesbestimmungen (auch) der Gedanke zugrunde liegt, den Einkommensausfall aufgrund des weitgehenden oder gänzlichen Wegfalls des Einkommens eines Elternteils infolge persönlicher Erbringung von Kinderbetreuungsleistungen teilweise aufzufangen. Dem weiteren aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Ziel, höhere finanzielle Mittel zur Finanzierung einer (zeitweisen) außerhäuslichen Kinderbetreuung zur Verfügung zu stellen und den Eltern bei verschiedenen Anschaffungskosten unter die Arme zu greifen, wird dadurch allerdings für den Fall, dass gleichzeitig mehrere Kinder zu betreuen sind, gerade nicht Rechnung getragen, erhöhen sich doch typischerweise vor allem die außerhäuslichen Betreuungskosten mehr oder weniger proportional zur Zahl der Kinder.Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, KBGG, wonach der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld spätestens mit einem neuen Anspruch für ein weiteres Kind endet, wird in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 620 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 61) nicht näher erklärt; es wird nur darauf Bezug genommen, dass ab dem Tag der Geburt des nachfolgenden Kindes ein neuer Anspruch für dieses weitere Kind beginne. In diesem Zusammenhang ist - die in den Materialien ebenfalls nicht näher erläuterte Bestimmung des - Paragraph 2, Absatz 6, KBGG (in der Stammfassung BGBl römisch eins 2001/103) zu sehen, dass bei Mehrlingsgeburten Kinderbetreuungsgeld nur für ein Kind gebührt. Der Schluss liegt nahe, dass den beiden Gesetzesbestimmungen (auch) der Gedanke zugrunde liegt, den Einkommensausfall aufgrund des weitgehenden oder gänzlichen Wegfalls des Einkommens eines Elternteils infolge persönlicher Erbringung von Kinderbetreuungsleistungen teilweise aufzufangen. Dem weiteren aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Ziel, höhere finanzielle Mittel zur Finanzierung einer (zeitweisen) außerhäuslichen Kinderbetreuung zur Verfügung zu stellen und den Eltern bei verschiedenen Anschaffungskosten unter die Arme zu greifen, wird dadurch allerdings für den Fall, dass gleichzeitig mehrere Kinder zu betreuen sind, gerade nicht Rechnung getragen, erhöhen sich doch typischerweise vor allem die außerhäuslichen Betreuungskosten mehr oder weniger proportional zur Zahl der Kinder.
Mit der Novelle BGBl I 2003/58 wurde § 3a in das KBGG eingeführt, wonach sich bei Mehrlingsgeburten das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 vH erhöht. Der Hintergrund ist nach den Gesetzesmaterialien (RV 123 BlgNR 22. GP 2) einerseits darin zu sehen, dass die finanziellen Aufwendungen von Eltern von Mehrlingen „im Verhältnis zu jenen Eltern, deren Kinder nacheinander geboren werden, deutlich höher sind", andererseits auch darin, dass Eltern von Mehrlingen hinsichtlich der Betreuung stärker belastet sind als andere Eltern und dass bei einer außerhäuslichen Betreuung die Kosten entsprechend ansteigen; dieser erhöhte Aufwand soll durch die Einführung eines Zuschlages teilweise abgegolten werden (RV aaO 3).Mit der Novelle BGBl römisch eins 2003/58 wurde Paragraph 3 a, in das KBGG eingeführt, wonach sich bei Mehrlingsgeburten das Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Kind um 50 vH erhöht. Der Hintergrund ist nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 123 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 2) einerseits darin zu sehen, dass die finanziellen Aufwendungen von Eltern von Mehrlingen „im Verhältnis zu jenen Eltern, deren Kinder nacheinander geboren werden, deutlich höher sind", andererseits auch darin, dass Eltern von Mehrlingen hinsichtlich der Betreuung stärker belastet sind als andere Eltern und dass bei einer außerhäuslichen Betreuung die Kosten entsprechend ansteigen; dieser erhöhte Aufwand soll durch die Einführung eines Zuschlages teilweise abgegolten werden Regierungsvorlage aaO 3).
In diesen Erwägungen kommen verstärkt die Abgeltung eines höheren (persönlichen) Betreuungsaufwandes sowie die erhöhte Kostenbelastung zum Ausdruck, während der Gedanke des Einkommensausfallsersatzes naturgemäß keine Rolle spielt. Ganz bewusst wird vom Gesetzgeber jedenfalls die Betreuung von Mehrlingskindern im Vergleich zur Betreuung von nacheinander geborenen Kindern „privilegiert": für den zweiten Fall bewirkt § 5 Abs 5 KBGG, dass jedenfalls Kinderbetreuungsgeld immer nur in der einfachen Höhe gebührt (wobei dann, wenn zuerst Mehrlinge geboren werden und danach ein weiteres Kind, durch dessen Geburt auch der ursprünglich gewährte Zuschlag wegfällt, was vom Gesetzgeber ganz offensichtlich nicht bedacht war und nun auch korrigiert werden soll; siehe RV 1437 BlgNR 22. GP). Der Oberste Gerichtshof ist sich bewusst, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Gesetzgeber bei Verfolgung familienpolitischer Ziele weitgehend frei ist und der ihm zustehende Gestaltungsspielraum durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt wird, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht (G 112/99 = VfSlg 16.542 mwN). Weiters liegt es nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes gerade bei neuartigen Sozialleistungen im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Anspruchsberechtigung sozusagen stufenweise zu präzisieren oder auszudehnen (G 47/03 = VfSlg 17.012 zur Kriegsgefangenenentschädigung).In diesen Erwägungen kommen verstärkt die Abgeltung eines höheren (persönlichen) Betreuungsaufwandes sowie die erhöhte Kostenbelastung zum Ausdruck, während der Gedanke des Einkommensausfallsersatzes naturgemäß keine Rolle spielt. Ganz bewusst wird vom Gesetzgeber jedenfalls die Betreuung von Mehrlingskindern im Vergleich zur Betreuung von nacheinander geborenen Kindern „privilegiert": für den zweiten Fall bewirkt Paragraph 5, Absatz 5, KBGG, dass jedenfalls Kinderbetreuungsgeld immer nur in der einfachen Höhe gebührt (wobei dann, wenn zuerst Mehrlinge geboren werden und danach ein weiteres Kind, durch dessen Geburt auch der ursprünglich gewährte Zuschlag wegfällt, was vom Gesetzgeber ganz offensichtlich nicht bedacht war und nun auch korrigiert werden soll; siehe Regierungsvorlage 1437 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode Der Oberste Gerichtshof ist sich bewusst, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Gesetzgeber bei Verfolgung familienpolitischer Ziele weitgehend frei ist und der ihm zustehende Gestaltungsspielraum durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt wird, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht (G 112/99 = VfSlg 16.542 mwN). Weiters liegt es nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes gerade bei neuartigen Sozialleistungen im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Anspruchsberechtigung sozusagen stufenweise zu präzisieren oder auszudehnen (G 47/03 = VfSlg 17.012 zur Kriegsgefangenenentschädigung).
Die im vorliegenden Fall anzuwendende und daher präjudizielle Bestimmung des § 5 Abs 5 KBGG bewirkt, dass (außer im Fall von Mehrlingsgeburten) ein Elternteil zur gleichen Zeit nur Kinderbetreuungsgeld in einfacher Höhe erhalten kann, auch wenn während des Bezugszeitraums von Kinderbetreuungsgeld ein weiteres Kind geboren wird. Dessen Betreuung hat - entsprechend den Erwägungen des Gesetzgebers - aber ebenfalls eine stärkere Belastung der Eltern zur Folge. Im Fall von Mehrlingsgeburten wird diese auch durch einen 50 %-igen Zuschlag abgegolten. Gleiches gilt für die mit der Sorge für zwei Kinder verbundenen höheren Kosten, sowohl für eine außerhäusliche Betreuung als auch für verschiedene Anschaffungskosten. Auch der dem Kinderbetreuungsgeld zugrunde liegende Gedanke des teilweisen Ersatzes eines betreuungsbedingten Einkommensausfalls kommt insofern ins Spiel, als die Zuverdienstmöglichkeiten bei zwei Kindern eingeschränkter sind als bei einem.Die im vorliegenden Fall anzuwendende und daher präjudizielle Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, KBGG bewirkt, dass (außer im Fall von Mehrlingsgeburten) ein Elternteil zur gleichen Zeit nur Kinderbetreuungsgeld in einfacher Höhe erhalten kann, auch wenn während des Bezugszeitraums von Kinderbetreuungsgeld ein weiteres Kind geboren wird. Dessen Betreuung hat - entsprechend den Erwägungen des Gesetzgebers - aber ebenfalls eine stärkere Belastung der Eltern zur Folge. Im Fall von Mehrlingsgeburten wird diese auch durch einen 50 %-igen Zuschlag abgegolten. Gleiches gilt für die mit der Sorge für zwei Kinder verbundenen höheren Kosten, sowohl für eine außerhäusliche Betreuung als auch für verschiedene Anschaffungskosten. Auch der dem Kinderbetreuungsgeld zugrunde liegende Gedanke des teilweisen Ersatzes eines betreuungsbedingten Einkommensausfalls kommt insofern ins Spiel, als die Zuverdienstmöglichkeiten bei zwei Kindern eingeschränkter sind als bei einem.
Auf der Grundlage dieser Erwägungen wird eine Person in der Situation der Klägerin, die in relativ knappem zeitlichen Abstand hintereinander zwei Kinder zur Welt gebracht hat und mit der Geburt des zweiten Kindes das nach der Geburt des ersten Kindes gewährte Kinderbetreuungsgeld zur Gänze verloren hat,
Anmerkung
E80566 10ObS8.06hSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5692/11/06 = DRdA 2007,468/47 (Pfeil) - DRdA 2007/47 (Pfeil) XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00008.06H.0425.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008