Index
L2 DienstrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z11Leitsatz
Keine gesetzliche Grundlage für die Einbeziehung der Bürgermeister in den Geltungsbereich der Satzung der Krankenfürsorge für Oö Gemeindebeamte; Bürgermeister keine Gemeindebeamten sondern gewählte Organe; kein Kundmachungsmangel; kompetenzrechtliche Zulässigkeit der Regelung der Krankenfürsorge für Gemeindebeamte und Bürgermeister durch Landesgesetz; Verordnungscharakter der von der als Verwaltungsbehörde einzustufenden Hauptversammlung der Krankenfürsorge erlassenen VerordnungSpruch
Die §§3 litb und 4 litd der Satzung der Krankenfürsorge für OÖ Gemeindebeamte, beschlossen von der 28. Hauptversammlung der Krankenfürsorge für OÖ Gemeindebeamte (KFG) am 25.6.1987, genehmigt mit Beschluß der OÖ Landesregierung vom 16.11.1987, Z Gem-70.104/62-1987-Pf, kundgemacht durch Versendung an sämtliche Gemeinden und sämtliche Mitglieder, in der Fassung des Beschlusses der 40. Hauptversammlung der KFG vom 19.5.1998, genehmigt durch Beschluß der OÖ Landesregierung vom 22.6.1998, Z Gem-200024/22-1998-SHW, kundgemacht durch Bekanntgabe an alle OÖ Bürgermeister in Gemeinden mit mehr als 4.500 Einwohnern und Rundschreiben an sämtliche Mitglieder, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2004 in Kraft.
Die Landesregierung von Oberösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen B2340/00 und B2341/00 jeweils Beschwerden der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) gegen Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich anhängig, mit denen die (Versicherungs- und) Beitragspflicht nach dem B-KUVG jeweils für einen namentlich genannten Amtsträger im Amte eines Bürgermeisters einer oberösterreichischen Gemeinde mit der Begründung verneint wurde, dieser habe nach §3 litb der Satzung der Krankenfürsorge für OÖ Gemeindebeamte Anspruch auf Krankenfürsorge und sei daher gem. §2 B-KUVG von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen B2340/00 und B2341/00 jeweils Beschwerden der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) gegen Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich anhängig, mit denen die (Versicherungs- und) Beitragspflicht nach dem B-KUVG jeweils für einen namentlich genannten Amtsträger im Amte eines Bürgermeisters einer oberösterreichischen Gemeinde mit der Begründung verneint wurde, dieser habe nach §3 litb der Satzung der Krankenfürsorge für OÖ Gemeindebeamte Anspruch auf Krankenfürsorge und sei daher gem. §2 B-KUVG von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen.
2. Weiters sind beim Verfassungsgerichtshof zu den Zahlen B665/01 und B666/01 Beschwerden der BVA gegen Bescheide des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen anhängig, mit welchen Berufungen gegen die beiden vorgenannten Bescheide in Bezug auf die Frage der Versicherungspflicht abgewiesen und die Einspruchsbescheide in diesem Punkte bestätigt wurden.
3. Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 1.10.2001 beschlossen, §3 litb sowie §4 litd der Satzung der Krankenfürsorge für OÖ Gemeindebeamte, die er vorläufig als Verordnung iS des Art139 B-VG qualifizierte, in Prüfung zu ziehen. Der Gerichtshof nahm weiters an, daß die Satzung durch ihre Versendung an alle Mitglieder ein solches Maß an Publizität erlangt habe, daß sie damit in die Rechtsordnung Eingang gefunden habe.
Seine Bedenken umschrieb der Verfassungsgerichtshof wie folgt:
"... Das in Art18 B-VG zum Ausdruck kommende Legalitätsprinzip verlangt u.a. eine ausreichende Determinierung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz. Damit eine Verordnung als ausreichend determiniert angesehen werden kann, muß ihr Inhalt im Gesetz hinreichend bestimmt sein, d.h. es müssen schon aus dem Gesetz selbst alle wesentlichen Merkmale der Verordnungsregelung ersehen werden können (vgl. z.B. VfSlg. 2294/1952, 4662/1964, 7945/1976, 10899/1986, 11938/1988); eine Verordnung hat nur zu präzisieren, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes: VfSlg. 7945/1976, 9226/1981 u.a.), sie darf also nicht etwa neues Recht schaffen. "... Das in Art18 B-VG zum Ausdruck kommende Legalitätsprinzip verlangt u.a. eine ausreichende Determinierung des Verordnungsinhaltes durch das Gesetz. Damit eine Verordnung als ausreichend determiniert angesehen werden kann, muß ihr Inhalt im Gesetz hinreichend bestimmt sein, d.h. es müssen schon aus dem Gesetz selbst alle wesentlichen Merkmale der Verordnungsregelung ersehen werden können vergleiche z.B. VfSlg. 2294/1952, 4662/1964, 7945/1976, 10899/1986, 11938/1988); eine Verordnung hat nur zu präzisieren, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde vergleiche die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes: VfSlg. 7945/1976, 9226/1981 u.a.), sie darf also nicht etwa neues Recht schaffen.
a) Die einzige, für die gesamte Satzung der Krankenfürsorgeanstalt in Betracht kommende Rechtsgrundlage, scheint nun §34 OÖ Gemeindebedienstetengesetz aF bzw. §83 OÖ Gemeindebedienstetengesetz nF zu sein. Diese Bestimmungen regeln jedoch die Sicherstellung von mit dem B-KUVG gleichwertiger Krankenfürsorge nur für OÖ Gemeindebeamte und die Aufbringung und Begrenzung der Beiträge. Bürgermeister sind aber keine Gemeindebeamte, sondern für die Vollziehung zuständige, gewählte Organe der jeweiligen Gemeinde (vgl. nur Art117 Abs1 litc und Art119 Abs2 B-VG). Die Satzung scheint somit Personen in ihren Geltungsbereich einzubeziehen, für welche dies in keiner gesetzlichen Bestimmung vorgesehen ist. Die Satzung scheint sich damit eine Regelungsbefugnis anzumaßen, die ihr vom Gesetz nicht eingeräumt wird. a) Die einzige, für die gesamte Satzung der Krankenfürsorgeanstalt in Betracht kommende Rechtsgrundlage, scheint nun §34 OÖ Gemeindebedienstetengesetz aF bzw. §83 OÖ Gemeindebedienstetengesetz nF zu sein. Diese Bestimmungen regeln jedoch die Sicherstellung von mit dem B-KUVG gleichwertiger Krankenfürsorge nur für OÖ Gemeindebeamte und die Aufbringung und Begrenzung der Beiträge. Bürgermeister sind aber keine Gemeindebeamte, sondern für die Vollziehung zuständige, gewählte Organe der jeweiligen Gemeinde vergleiche nur Art117 Abs1 litc und Art119 Abs2 B-VG). Die Satzung scheint somit Personen in ihren Geltungsbereich einzubeziehen, für welche dies in keiner gesetzlichen Bestimmung vorgesehen ist. Die Satzung scheint sich damit eine Regelungsbefugnis anzumaßen, die ihr vom Gesetz nicht eingeräumt wird.
b) Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch das weitere Bedenken, daß es sich bei der Krankenfürsorge für OÖ Gemeindebeamte um keine Einrichtung der Gemeinden als Dienstgeber der Beamten handelt (unter Inanspruchnahme der Dienstrechtskompetenz des Landes im Sinne des Art21 Abs1 B-VG). Nicht die Gemeinden (Gemeindeverbände) als Dienstgeber sind zur Organisation und Durchführung der Krankenfürsorge berufen oder werden allenfalls als Privatrechtssubjekte tätig, um die Krankenfürsorge sicherzustellen und zu organisieren. Vielmehr wird durch die Satzung eine Einrichtung geschaffen, deren Finanzierung durch Beiträge der Dienstgeber und der Dienstnehmer erfolgt und deren bestimmendes Organ, die Hauptversammlung, einerseits aus dem Kreis der Mitglieder entstammenden, von der zuständigen Gewerkschaft entsendeten Personen (48 Gemeindebeamten) und andererseits aus sechs Bürgermeistern der beteiligten Gemeinden besteht, sich also aus Exponenten der Dienstgeber und der Dienstnehmer zusammensetzt. Dieses Gremium scheint im wesentlichen die Rechtsverhältnisse der Krankenfürsorge hoheitlich im Wege der Erlassung von Satzungsbestimmungen unter der bloßen Aufsicht der Landesregierung (d.h. ohne an deren Weisungen gebunden zu sein) zu gestalten. Derartige Regelungen scheinen aber dem Kompetenztatbestand des Sozialversicherungswesens (Art10 Abs1 Z11 B-VG) zuzugehören, für welchen das als Gegenleistung zur Beitragsleistung von Dienstnehmern und Dienstgebern zu gewährende 'Versicherthalten' kennzeichnend ist (vgl. zum Kompetenztatbestand 'Sozialversicherungswesen': VfSlg. 3670/1960). Die Satzung der Krankenfürsorge scheint damit auch in die Bundeskompetenz einzugreifen. b) Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch das weitere Bedenken, daß es sich bei der Krankenfürsorge für OÖ Gemeindebeamte um keine Einrichtung der Gemeinden als Dienstgeber der Beamten handelt (unter Inanspruchnahme der Dienstrechtskompetenz des Landes im Sinne des Art21 Abs1 B-VG). Nicht die Gemeinden (Gemeindeverbände) als Dienstgeber sind zur Organisation und Durchführung der Krankenfürsorge berufen oder werden allenfalls als Privatrechtssubjekte tätig, um die Krankenfürsorge sicherzustellen und zu organisieren. Vielmehr wird durch die Satzung eine Einrichtung geschaffen, deren Finanzierung durch Beiträge der Dienstgeber und der Dienstnehmer erfolgt und deren bestimmendes Organ, die Hauptversammlung, einerseits aus dem Kreis der Mitglieder entstammenden, von der zuständigen Gewerkschaft entsendeten Personen (48 Gemeindebeamten) und andererseits aus sechs Bürgermeistern der beteiligten Gemeinden besteht, sich also aus Exponenten der Dienstgeber und der Dienstnehmer zusammensetzt. Dieses Gremium scheint im wesentlichen die Rechtsverhältnisse der Krankenfürsorge hoheitlich im Wege der Erlassung von Satzungsbestimmungen unter der bloßen Aufsicht der Landesregierung (d.h. ohne an deren Weisungen gebunden zu sein) zu gestalten. Derartige Regelungen scheinen aber dem Kompetenztatbestand des Sozialversicherungswesens (Art10 Abs1 Z11 B-VG) zuzugehören, für welchen das als Gegenleistung zur Beitragsleistung von Dienstnehmern und Dienstgebern zu gewährende 'Versicherthalten' kennzeichnend ist vergleiche zum Kompetenztatbestand 'Sozialversicherungswesen': VfSlg. 3670/1960). Die Satzung der Krankenfürsorge scheint damit auch in die Bundeskompetenz einzugreifen.
Die rechtliche Qualität der KFG und ihrer 'Organe', insbesondere welche Rechtsform ihr zuzuordnen ist, wird im Verordnungsprüfungsverfahren zu erörtern sein. Welche Rechtsform intendiert wurde, scheint dem Verfassungsgerichtshof höchst zweifelhaft zu sein und aus der Norm selbst nicht hervorzugehen; diese scheint eine solche Festlegung geradezu vermeiden zu wollen: §1 Abs1 spricht nur davon, daß sich die Gemeinden als Dienstgeber der KFG 'als Pflichtversicherung' 'bedienen', während Absatz 2 dieser Bestimmung bloß anordnet: 'Die KFG hat ihren Sitz in Linz'. Weitere Anordnungen ob der Rechtsstellung der KFG finden sich nicht, sie wird aber in Abschnitt V der Satzung mit Organen ausgestattet, die jenen eines Sozialversicherungsträgers mit Selbstverwaltung nachgebildet zu sein scheinen. Die rechtliche Qualität der KFG und ihrer 'Organe', insbesondere welche Rechtsform ihr zuzuordnen ist, wird im Verordnungsprüfungsverfahren zu erörtern sein. Welche Rechtsform intendiert wurde, scheint dem Verfassungsgerichtshof höchst zweifelhaft zu sein und aus der Norm selbst nicht hervorzugehen; diese scheint eine solche Festlegung geradezu vermeiden zu wollen: §1 Abs1 spricht nur davon, daß sich die Gemeinden als Dienstgeber der KFG 'als Pflichtversicherung' 'bedienen', während Absatz 2 dieser Bestimmung bloß anordnet: 'Die KFG hat ihren Sitz in Linz'. Weitere Anordnungen ob der Rechtsstellung der KFG finden sich nicht, sie wird aber in Abschnitt römisch fünf der Satzung mit Organen ausgestattet, die jenen eines Sozialversicherungsträgers mit Selbstverwaltung nachgebildet zu sein scheinen.
c) Der Verfassungsgerichtshof hat weiters das Bedenken, daß die in Rede stehende Verordnung über die Einrichtung und die Organe der Krankenfürsorge nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde: Gem. §2 Abs1 litc des Gesetzes vom 29. Mai 1957 über das Landesgesetzblatt und die Amtliche Linzer Zeitung waren Rechtsverordnungen der Landesregierung, soweit nicht gem. §7 Abs1 leg. cit. wegen ihres begrenzten räumlichen oder zeitlichen Wirkungsbereiches oder wegen des beschränkten Kreises von Normadressaten eine Kundmachung in der Linzer Zeitung möglich war, im Landesgesetzblatt zu verlautbaren. Eine solche, für Verordnungen zwingend vorgesehene Kundmachung der von der Landesregierung im Jahr 1959 erlassenen Satzung der Krankenfürsorge ist indes nicht erfolgt; vielmehr wurde die Satzung im Wege der Bezirkshauptmannschaften an alle OÖ Gemeinden sowie an den OÖ Gemeindebund und an die Gewerkschaft der OÖ Gemeindebediensteten versendet. An der Methode, Änderungen der Satzung in gleicher Weise 'kundzumachen' scheint sich seither nichts geändert zu haben.
d) Schließlich hegt der Verfassungsgerichtshof Bedenken dagegen, in der von der Landesregierung erlassenen Satzung ein Organ (die Hauptversammlung) einzurichten und diesem Organ in ebendieser Verordnung die Befugnis zu Änderungen ebendieser Verordnung einzuräumen. Abgesehen davon, daß kein Gesetz zur Einrichtung des in der Verordnung kreierten Organs zu ermächtigen scheint, dürfte in der Ermächtigung an die Hauptversammlung zur Änderung der Satzung ein Delegationsakt liegen, der - wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt - seinerseits gesetzlicher Ermächtigung bedarf."
4. Die OÖ Landesregierung hat in den Verfahren eine Äußerung erstattet; sie bestreitet zunächst, daß es sich bei der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Satzung um eine Verordnung im Sinne des Art139 B-VG handelt.
Die Satzung der Krankenfürsorge bilde das "Organisationsstatut", das eine "dem Vereinsrecht nachgebildete Organisationsstruktur" vorsehe. Streitigkeiten aus dem "Versicherungsverhältnis" seien - nach der Satzung - zunächst durch eine interne Schlichtungsstelle zu entscheiden, "allenfalls" durch die Gerichte, wobei die jeweilige Gemeinde als Dienstgeber beklagte Partei sei. Die Mitwirkung der OÖ Landesregierung in Form der Genehmigung der Satzungen beruhe nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, sondern auf einer "freiwilligen Einbindung der Landesregierung bei Satzungsänderungen, weil die Gemeinden, die zu einem großen Teil den Aufwand der Krankenfürsorge zu tragen" hätten, "in finanzieller Hinsicht unter der Aufsicht der Landesregierung" stünden.
Die OÖ Landesregierung betont, daß die KFG eine "nach dem Muster eines Vereins organisierte gemeinsame Einrichtung der Dienstgeber und der Dienstnehmervertretung" sei; es bleibe dem einzelnen Gemeindebeamten freigestellt, "ob er die Leistungen der Krankenfürsorge für Gemeindebedienstete oder die Leistungen nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in Anspruch" nehme; dies ergebe sich aus den Beitrittsformularen zur KFG. Die Erweiterung des Mitgliederkreises durch die Einbeziehung von hauptberuflichen Bürgermeistern beruhe nicht auf einer landesgesetzlichen Grundlage, sondern "allein auf dem Umstand, dass hauptberufliche Bürgermeister zum damaligen Zeitpunkt weder einen Krankenversicherungsschutz nach dem B-KUVG, in dessen Anwendungsbereich sie nicht einbezogen waren, noch einen Versicherungsschutz auf Grund ihres vor der hauptberuflichen Ausübung der Funktion des Bürgermeisters ausgeübten Berufes" gehabt hätten. Da die Krankenfürsorge "eine nach den Grundsätzen des Privatrechts eingerichtete gemeinsame Einrichtung der Gemeinden und der jeweiligen Interessensvertretung der Gemeindebediensteten" sei, hätte der "Versicherungsschutz auch ohne entsprechende gesetzliche Grundlage den Bürgermeistern gewährt" werden können.
Es sei geplant, die Krankenfürsorge "als eigene Rechtspersönlichkeit" durch ein besonderes Landesgesetz einzurichten. Die landesgesetzliche Organisation der KFG stelle auf Grund der zum Versteinerungszeitpunkt vorgefundenen Rechtlage keine Maßnahme dar, die unter den Kompetenztatbestand Sozialversicherungswesen zu subsumieren sei. Dabei werde "natürlich nicht verkannt, dass der Zusammenschluss von Bediensteten durch den Gesetzgeber zu einer Riskengemeinschaft grundsätzlich eine Maßnahme" sei, die dem Kompetenztatbestand Sozialversicherungswesen zugeordnet werden müsse, wenn die zu erbringenden Leistungen durch Beiträge finanziert würden und zwischen der Höhe der Beiträge und der Höhe der Leistungen ein funktioneller Zusammenhang bestehe. Doch "neben der zum Versteinerungszeitpunkt vorgefundenen Rechtslage dürfte auch der Umstand, dass die Mitgliedschaft in der Krankenfürsorge für oö. Gemeindebeamte freiwillig" begründet werde, "dagegen sprechen, die Krankenfürsorge für Gemeindebeamte dem Kompetenztatbestand" Sozialversicherungswesen zuzuordnen.
Es handle sich bei der Satzung der KFG nicht um eine Verordnung, da die KFG eine "vereinsähnliche Rechtsperson sui generis" sei, die ihre Rechtswirkungen den Mitgliedern gegenüber nicht zwangsweise, sondern nur auf Grund einer entsprechenden Anmeldung entfalte und die keine behördliche Funktionen ausübe, da Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft vor den ordentlichen Gerichten auszutragen seien.
Zu den im Prüfungsbeschluß geäußerten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes trägt die OÖ Landesregierung schließlich folgendes vor:
"Der Verfassungsgerichtshof hegt die Bedenken, dass die Satzung durch die Aufnahme hauptberuflicher Bürgermeister Personen in ihren Geltungsbereich einbezieht, für welche diese in keiner gesetzlichen Bestimmung vorgesehen ist. Die Satzung scheint sich damit eine Regelungsbefugnis anzumaßen, die ihr vom Gesetz nicht eingeräumt wird.
Dem ist entgegenzuhalten, dass Rechtsgrundlage für die Einbeziehung der Bürgermeister in die Krankenfürsorge für oö. Gemeindebeamte unserer Auffassung nach das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) ist: Gemäß §1 Abs1 Z. 10 litb B-KUVG sind Bürgermeister in der Kranken- und Unfallversicherung versichert, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§2 oder 3 gegeben ist. Gemäß §2 sind jene Personen von der Versicherungspflicht des B-KUVG ausgenommen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einer im §1 bezeichneten Funktion beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen oder gleichwertige Leistungsansprüche bestehen. §2 Abs1 Z. 2 bestimmt in diesem Zusammenhang, dass die Gleichwertigkeit jedenfalls gegeben ist, wenn die Leistungsansprüche gegenüber (unter anderem) der Krankenfürsorge für oö. Gemeindebeamte bestehen. Damit stellt das Beamten-Kranken- und Unfall[versicherungs]gesetz eindeutig klar, dass Bürgermeister einer oberösterreichischen Gemeinde nur dann der Versicherungspflicht nach B-KUVG unterliegen, wenn sie keine Leistungsansprüche gegenüber der Krankenfürsorge für oö. Gemeindebeamte haben. Durch diese Subsidiarität ist aber ausdrücklich festgelegt, dass es zunächst Angelegenheit des Landesgesetzgebers sein kann, landesgesetzlich eine Krankenfürsorge für Bürgermeister zu statuieren. Nimmt er diese Kompetenz nicht in Anspruch, liegt es in weiterer Folge an der Krankenfürsorge für oö. Gemeindebeamte selbst, ob sie ihre Leistungen auch den Bürgermeistern zur Verfügung stellt. Das ist in Oberösterreich der Fall. Selbst auf Grund der bestehenden Satzungen, die es den Bürgermeistern ermöglichen, der Krankenfürsorge für oö. Gemeindebeamte beizutreten, haben die Bürgermeister die Wahl, ob sie diese Leistungen oder doch die nach dem B-KUVG garantierten Leistungen in Anspruch nehmen. Eine andere Auslegung scheint nicht geboten, das das B-KUVG keine Pflichtversicherung für Bürgermeister darstellt, aus der Ausnahmen gewährt werden können, sondern letztlich nur eine Versicherungspflicht festlegt, die dann greift, wenn keine andere gleichwertige Krankenversicherung besteht. Der Bundesgesetzgeber hat somit nur ein soziales Netz für Bürgermeister geschaffen, sofern diese keinen anderen Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall haben. Diese Systematik ist im Sozialversicherungsrecht durchaus üblich und in den unterschiedlichsten Formen ausgeprägt. Dem ist entgegenzuhalten, dass Rechtsgrundlage für die Einbeziehung der Bürgermeister in die Krankenfürsorge für oö. Gemeindebeamte unserer Auffassung nach das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) ist: Gemäß §1 Abs1 Ziffer 10, litb B-KUVG sind Bürgermeister in der Kranken- und Unfallversicherung versichert, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§2 oder 3 gegeben ist. Gemäß §2 sind jene Personen von der Versicherungspflicht des B-KUVG ausgenommen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einer im §1 bezeichneten Funktion beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen oder gleichwertige Leistungsansprüche bestehen. §2 Abs1 Ziffer 2, bestimmt in diesem Zusammenhang, dass die Gleichwertigkeit jedenfalls gegeben ist, wenn die Leistungsansprüche gegenüber (unter anderem) der Krankenfürsorge für oö. Gemeindebeamte bestehen. Damit stellt das Beamten-Kranken- und Unfall[versicherungs]gesetz eindeutig klar, dass Bürgermeister einer oberösterreichischen Gemeinde nur dann der Versicherungspflicht nach B-KUVG unterliegen, wenn sie keine Leistungsansprüche gegenüber der Krankenfürsorge für oö. Gemeindebeamte haben. Durch diese Subsidiarität ist aber ausdrücklich festgelegt, dass es zunächst Angelegenheit des Landesgesetzgebers sein kann, landesgesetzlich eine Krankenfürsorge für Bürgermeister zu statuieren. Nimmt er diese Kompetenz nicht in Anspruch, liegt es in weiterer Folge an der Krankenfürsorge für oö. Gemeindebeamte selbst, ob sie ihre Leistungen auch den Bürgermeistern zur Verfügung stellt. Das ist in Oberösterreich der Fall. Selbst auf Grund der bestehenden Satzungen, die es den Bürgermeistern ermöglichen, der Krankenfürsorge für oö. Gemeindebeamte beizutreten, haben die Bürgermeister die Wahl, ob sie diese Leistungen oder doch die nach dem B-KUVG garantierten Leistungen in Anspruch nehmen. Eine andere Auslegung scheint nicht geboten, das das B-KUVG keine Pflichtversicherung für Bürgermeister darstellt, aus der Ausnahmen gewährt werden können, sondern letztlich nur eine Versicherungspflicht festlegt, die dann greift, wenn keine andere gleichwertige Krankenversicherung besteht. Der Bundesgesetzgeber hat somit nur ein soziales Netz für Bürgermeister geschaffen, sofern diese keinen anderen Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall haben. Diese Systematik ist im Sozialversicherungsrecht durchaus üblich und in den unterschiedlichsten Formen ausgeprägt.
... Zu den Bedenken hinsichtlich eines Eingriffs in die Bundeskompetenz:
Der Verfassungsgerichtshof hat das weitere Bedenken, dass es sich bei der Krankenfürsorge für oö. Gemeindebeamte um keine Einrichtung der Gemeinden als Dienstgeber der Beamten handelt, sondern dass durch die Satzung eine Einrichtung geschaffen wird, die dem Kompetenztatbestand des Sozialversicherungswesens (Art10 Abs1 Z. 11 B-VG) zugehört. Tatsächlich spricht die Organisation und die Finanzierung der Krankenfürsorge für oö. Gemeindebedienstete auf den ersten Blick für eine Einrichtung auf dem Gebiet des Sozialversicherungs-wesens. Maßgeblich für die Auslegung der