TE Vwgh Beschluss 2007/9/18 2007/16/0094

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Veröffentlicht am 18.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1;
VwGG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über den Antrag des J K in H, vertreten durch die TU Pircher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH in 6020 Innsbruck, Neuhauserstraße 7, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/16/0051, abgeschlossenen Verfahrens, betreffend Getränkesteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem am 10. Mai 2007 zugestellten Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/16/0051, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. März 2006 als unbegründet abgewiesen.

Mit dem Schriftsatz vom 23. Mai 2007 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 und 4 VwGG gestellt und vorgebracht, der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG sei gegeben, weil der Verwaltungsgerichtshof offenkundig auf Grund der ihm vorgelegten Verwaltungsakten zur Auffassung gelangen habe können, dass Bescheide über eine Verrechnungssperre gemäß § 187a TLAO ergangen seien und dieser entscheidungswesentliche Umstand aber in Wirklichkeit nicht gegeben sei. Dies lasse die Annahme nahe liegend erscheinen, dass die Aktenlage im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG tatsachenwidrig bzw. irreführend gestaltet gewesen sei. Dem Antragsteller sei es allerdings wegen der Kürze der ihm zur Stellung des vorliegenden Wiederaufnahmeantrages zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, nähere Feststellungen z.B. durch Rückfrage bei der Abgabenbehörde zu treffen.

Zum Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG brachte der Antragsteller vor, es seien ihm keine Bescheide zugegangen, die das Vorliegen einer Verrechnungssperre hinsichtlich der bestehenden Getränkesteuerguthaben ausgesprochen hätten. Auch im Verwaltungsverfahren sei nie vom Vorliegen solcher Bescheide die Rede gewesen. Im Gegenteil - von Behördenseite sei nur darauf verwiesen worden, dass Verfahrensschritte zur Geltendmachung einer Verrechnungssperre nach § 187a TLAO beabsichtigt seien und im Hinblick darauf von einer solchen Sperre ausgegangen worden sei, was aber von Parteiseite als unzulässige Vorwegnahme eines erst bescheidmäßig zu treffenden Umstandes bezeichnet worden sei. Unter diesen Umständen hätte die Partei keinerlei Veranlassung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gehabt, das bisherige Unterbleiben von rechtswirksamen Feststellungen gemäß § 187a TLAO nochmals besonders hervorzuheben. Die aus den Entscheidungsgründen zum Erkenntnis vom 29. März 2007 ersichtliche Annahme eines Vorliegens von Bescheiden nach § 187a TLAO komme daher für die Partei völlig überraschend, zumal ihr vorher keine Gelegenheit geboten worden sei, zu diesem Umstand Stellung zu nehmen. Diese Verhältnisse stellten nach Auffassung des Antragstellers einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG dar.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 5. Juni 2007 erstattete die antragstellende Partei ein ergänzendes Vorbringen.

Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder gemäß Z 4 leg. cit. im Verfahren vor dem Gerichtshof die Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.

Der Antrag ist gemäß § 45 Abs. 2 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind allein die innerhalb der Frist des § 45 Abs. 2 VwGG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (vgl. den hg. Beschluss vom 11. November 2003, Zl. 2002/13/0069).

Die Anwendung des Wiederaufnahmegrundes gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG setzt voraus, dass die gerichtlich strafbare Handlung im Zug des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und nicht etwa im Zug des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gesetzt wurde (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. Mai 2003, Zl. 2003/14/0038 und vom 25. November 2004, Zl. 2004/02/0069).

Mit der im Antrag angedeuteten, möglichen Aktenmanipulation der belangten Behörde oder aktenwidrige Annahme durch den Verwaltungsgerichtshof behauptet der Antragsteller nicht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung im Zug des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gesetzt wurde. Somit sind schon deswegen die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nach § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG nicht gegeben.

Voraussetzung für die Wiederaufnahme nach § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG ist, dass anzunehmen ist, dass bei Einhaltung der Vorschriften über das Parteiengehör das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.

Diese Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG sind schon deswegen nicht gegeben, weil vom Antragsteller nicht einmal behauptet wird, dass selbst bei Gewährung des Parteiengehörs - ob solches überhaupt zu gewähren gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben - ein anders lautendes Erkenntnis ergangen wäre.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher abzuweisen.

Soweit die §§ 47 bis 56 VwGG nicht anderes bestimmen, hat jede Partei gemäß § 58 Abs. 1 VwGG den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Mangels einer gesetzlichen Grundlage waren dem Antragsteller keine Kosten zuzusprechen.

Wien, am 18. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160094.X00

Im RIS seit

11.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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