TE OGH 2006/5/24 6Ob115/06i

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Veröffentlicht am 24.05.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Ried im Innkreis zu FN ***** eingetragenen M***** Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in A***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Geschäftsführer Friedhelm B*****, und Uwe B*****, Deutschland, alle vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 27. Jänner 2006, GZ 6 R 20/06p-15, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 15, FBG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Text

Begründung:

Gegenstand dieses und fünf weiterer Zwangsstrafenverfahren gegen die Gesellschaft und ihre beiden Geschäftsführer ist die Offenlegung der Jahresabschlüsse für die Jahre 1998 bis 2003. Das Rekursgericht wies den gegen die Abweisung des Antrags auf Zusammenfassung dieser Verfahren zu einem einzigen Firmenbuchverfahren erhobenen Rekurs zurück, weil dieser Beschluss gemäß § 22 AußStrG, §§ 187, 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar sei; durch die gesonderte Aktenführung sei keine Beschwer gegeben.Gegenstand dieses und fünf weiterer Zwangsstrafenverfahren gegen die Gesellschaft und ihre beiden Geschäftsführer ist die Offenlegung der Jahresabschlüsse für die Jahre 1998 bis 2003. Das Rekursgericht wies den gegen die Abweisung des Antrags auf Zusammenfassung dieser Verfahren zu einem einzigen Firmenbuchverfahren erhobenen Rekurs zurück, weil dieser Beschluss gemäß Paragraph 22, AußStrG, Paragraphen 187,, 192 Absatz 2, ZPO unanfechtbar sei; durch die gesonderte Aktenführung sei keine Beschwer gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs macht geltend, das Offenlegungsinteresse der Gläubiger der Gesellschaft sei in einem einzigen Verfahren durchzusetzen. In diesem sei dann gegebenenfalls der Umfang der Offenlegungspflicht auf jene Zahl von Bilanzen zu erweitern, die tatsächlich noch vom Offenlegungsinteresse der Gläubiger gedeckt sind. Die verfahrensrechtliche Frage der Zulässigkeit einer Anfechtung von Beschlüssen im Zusammenhang mit der Verbindung von Verfahren im Firmenbuch- bzw Verfahren außer Streitsachen (§ 15 FBG) greift der außerordentliche Revisionsrekurs nicht auf.Der außerordentliche Revisionsrekurs macht geltend, das Offenlegungsinteresse der Gläubiger der Gesellschaft sei in einem einzigen Verfahren durchzusetzen. In diesem sei dann gegebenenfalls der Umfang der Offenlegungspflicht auf jene Zahl von Bilanzen zu erweitern, die tatsächlich noch vom Offenlegungsinteresse der Gläubiger gedeckt sind. Die verfahrensrechtliche Frage der Zulässigkeit einer Anfechtung von Beschlüssen im Zusammenhang mit der Verbindung von Verfahren im Firmenbuch- bzw Verfahren außer Streitsachen (Paragraph 15, FBG) greift der außerordentliche Revisionsrekurs nicht auf.

Ein Beschluss über die Verbindung bzw die Verweigerung einer beantragten Verbindung mehrerer Verfahren ist ein verfahrensleitender Beschluss. Darunter versteht das AußStrG BGBl I Nr. 113/2003 nämlich Beschlüsse, die der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens dienen und kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben haben (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 45 Rz 2).Ein Beschluss über die Verbindung bzw die Verweigerung einer beantragten Verbindung mehrerer Verfahren ist ein verfahrensleitender Beschluss. Darunter versteht das AußStrG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003, nämlich Beschlüsse, die der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens dienen und kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben haben (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 45, Rz 2).

Nach § 45 Satz 2 AußStrG sind derartige Beschlüsse, soweit nicht ihre selbstständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Unabhängig davon, ob der Verweis des § 22 AußStrG auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (unter anderem) über die Akten tatsächlich auch die §§ 187, 192 ZPO umfasst (vgl dazu Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 22 Rz 1), hat das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zutreffend für jedenfalls nicht abgesondert anfechtbar angesehen.Nach Paragraph 45, Satz 2 AußStrG sind derartige Beschlüsse, soweit nicht ihre selbstständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Unabhängig davon, ob der Verweis des Paragraph 22, AußStrG auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (unter anderem) über die Akten tatsächlich auch die Paragraphen 187,, 192 ZPO umfasst vergleiche dazu Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 22, Rz 1), hat das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zutreffend für jedenfalls nicht abgesondert anfechtbar angesehen.

Anmerkung

E81011 6Ob115.06i

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in NZ 2007,30 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00115.06I.0524.000

Dokumentnummer

JJT_20060524_OGH0002_0060OB00115_06I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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