TE Vfgh Erkenntnis 2002/12/11 B2340/00 ua

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen B2340/00 und B2341/00 jeweils Beschwerden der Versicherungs-anstalt öffentlich Bediensteter (BVA) gegen Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich anhängig, mit denen die Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem B-KUVG jeweils für einen namentlich genannten Amtsträger im Amte eines Bürgermeisters eine oberösterreichischen Gemeinde mit der Begründung verneint wurde, dieser habe nach §3 litb der Satzung der Krankenfürsorge für OÖ Gemeindebeamte Anspruch auf Krankenfürsorge und sei daher gem. §2 B-KUVG von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen.

2. Weiters sind beim Verfassungsgerichtshof zu den Zahlen B665/01 und B666/01 Beschwerden der BVA gegen Bescheide des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen anhängig, mit welchen Berufungen gegen die beiden vorgenannten Bescheide in Bezug auf die Frage der Versicherungspflicht abgewiesen und die Einspruchsbescheide in diesem Punkte bestätigt wurden.

3. Aus Anlaß dieser vier Beschwerdeverfahren waren beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzeskonformität des §3 litb der Satzung der Krankenfürsorge für OÖ Gemeindebeamte, sowie des '4 litd dieser Satzung entstanden, weshalb er ein amtswegiges Prüfungsverfahren zur Prüfung der genannten Bestimmungen einleitete.

Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, V104-107/01, hob der Verfassungsgerichtshof die §§3 litb und 4 litd der Satzung der Krankenfürsorge für OÖ Gemeindebeamte als gesetzwidrig auf.

4. Die jeweils belangte Behörde hat demnach bei der Erlassung des jeweils angefochtenen Bescheides gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

5. Die beschwerdeführende Partei wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

7. Kosten waren der beschwerdeführenden Partei nicht zuzusprechen, da sie deren Zuspruch nicht beantragt hat (vgl. §27 iVm. §88 VfGG). 7. Kosten waren der beschwerdeführenden Partei nicht zuzusprechen, da sie deren Zuspruch nicht beantragt hat vergleiche §27 in Verbindung mit §88 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B2340.2000

Dokumentnummer

JFT_09978789_00B02340_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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