TE Vfgh Beschluss 2002/12/11 B985/02

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Veröffentlicht am 11.12.2002
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen zwei im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesvergabeamt ergangene einstweilige Verfügungen wegen Wegfalls der Beschwer infolge Erledigung des Nachprüfungsverfahrens in der Sache selbst

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. a) Der Bund (Bundesminister für Inneres) führte ein Verfahren betreffend die Vergabe des so genannten Funkprojekts ADONIS durch, das die Bereitstellung eines digitalen Bündelfunkdienstes nach dem TETRA 25-Standard für die sicherheitsrelevanten Teile der öffentlichen Verwaltung (Polizei, Gendarmerie) zum Gegenstand hat.

Nach Bekanntgabe an alle Bewerber um diesen Auftrag, dass beabsichtige sei, der nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof beschwerdeführenden Gesellschaft den Zuschlag zu erteilen, wandten sich vier Unternehmen, welche sich in Form eines Konsortiums gleichfalls um den Auftrag beworben hatten, an das Bundesvergabeamt (BVA) und begehrten - verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung - die Nichtigerklärung dieser Zuschlagsentscheidung.

b) Mit Bescheid vom 21. Mai 2002 gab das BVA dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt und untersagte dem Auftraggeber die Erteilung des Zuschlages "für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis 13. Juli 2002," bei sonstiger Exekution.

2. a) Gegen diesen Bescheid erhob die vom Bund für den Zuschlag in Aussicht genommene Gesellschaft wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit vor dem Gesetz Beschwerde gemäß Art144 B-VG und beantragte dessen kostenpflichtige Aufhebung.

        b) Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2002 legte die

beschwerdeführende Gesellschaft dem Verfassungsgerichtshof den

Bescheid des BVA vom 5. Juli 2002 vor, mit dem dieses in der

Hauptsache den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung

wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hat, und teilte unter

Wiederholung ihres Kostenbegehrens mit, dass sie sich als "formell

klaglos gestellt" erachte: Das BVA sei in der Hauptsache

"vollinhaltlich" den Einwendungen der beschwerdeführenden

Gesellschaft (Vorliegen der Ausnahmetatbestände des §3 Abs1 Z3 und

Abs2 BVergG 1997 und damit Unzuständigkeit des BVA) gefolgt und habe

"[d]amit ... - und zwar vor Ablauf der Befristung am 12.7.2002 - das

Nachprüfungsverfahren beendet und damit de facto auch die ...

bekämpfte einstweilige Verfügung ... aufgehoben".

3. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde in der vorliegenden Beschwerdesache zwar nicht die beim Verfassungsgerichtshof angefochtene einstweilige Verfügung des BVA vom 21. Mai 2002 (formell) aufgehoben, die beschwerdeführende Gesellschaft ist aber durch den bekämpften (Provisorial-)Bescheid, der dem Auftraggeber (lediglich) "für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis 13. Juli 2002," eine Zuschlagserteilung untersagte, nicht mehr beschwert, weil - wie sie selbst vorbringt - das BVA inzwischen mit Bescheid vom 5. Juli 2002 in der Hauptsache selbst entschieden hat, sodass die von ihr bekämpfte einstweilige Verfügung ihre (nachteilige) Wirkung verlor.

Eine solche rechtlich unwirksame und überholte Erledigung kann keine Grundlage für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen, weshalb die Beschwerde wegen (materieller) Klaglosstellung gemäß §86 VfGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war (vgl. VfSlg. 14.662/1996 mwH; VfGH 19.6.2002, B588/02; 24.9.2002, B477/01 ua.).

4. Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid nicht aufgehoben wurde, eine formelle Klaglosstellung iSd §88 VfGG somit nicht erfolgt ist (VfSlg. 14.662/1996; VfGH 19.6.2002, B588/02, 24.9.2002, B477/01 ua.).

5. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Vergabewesen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B985.2002

Dokumentnummer

JFT_09978789_02B00985_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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