TE Vwgh Beschluss 2007/9/19 2007/08/0100

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Veröffentlicht am 19.09.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §413 Abs1 Z1;
ASVG §415 Abs1;
BSVG §182;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Mag. J S in L, vertreten durch Dr. Christian Ransmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. März 2007, Zl. SV(SanR)-414819/1-2007-Bb/Ws, betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 11. September 2006 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 8. August 2005 bis laufend der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterliegt.

Dem Einspruch des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Nach der diesem Bescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung sei gegen diesen Bescheid keine Berufung zulässig und könne dagegen der Verwaltungs- oder der Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angerufen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Beschwerde wendet sich nach ihrem gesamten Vorbringen gegen die Feststellung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern, da die Versicherungsgrenze nicht erreicht werde.

Gemäß § 415 Abs. 1 ASVG, der nach Maßgabe des § 182 BSVG auch auf das Verfahren nach dem BSVG anzuwenden ist, steht die Berufung gegen über Einsprüche ergangene Bescheide des Landeshauptmannes in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung an den zuständigen Bundesminister in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG dann zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über die Versicherungspflicht in der Unfallversicherung nach dem BSVG entschieden. Dem Beschwerdeführer stand dagegen somit die Berufung an den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz offen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG setzt die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Erschöpfung des Instanzenzuges voraus. Daran vermag auch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde nichts zu ändern, da eine falsche negative Rechtsmittelbelehrung nicht die Möglichkeit begründet, einen Bescheid, dem die Prozessvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges fehlt, vor dem Verwaltungsgerichtshof anzufechten (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, S. 1083 unter E 30 ff. wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig (vgl. auch den hg. Beschluss vom 29. Juni 2005, Zl. 2003/08/0142) und war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 19. September 2007

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007080100.X00

Im RIS seit

14.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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