TE Vwgh Beschluss 2007/9/20 2007/14/0042

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Veröffentlicht am 20.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache der R GmbH in W, vertreten durch Dr. Bernhard Lauer, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1050 Wien, Brandmayergasse 36/10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 29. April 2004, GZ. RV/0622-W/03, betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum Jänner 1997 bis Dezember 2001, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 27. Juni 2007, Zl. 2007/14/0042-4, wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, ihre Beschwerde dahin zu verbessern, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.Mit hg. Verfügung vom 27. Juni 2007, Zl. 2007/14/0042-4, wurde die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgefordert, ihre Beschwerde dahin zu verbessern, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erstattete die beschwerdeführende Partei hiezu folgendes Vorbringen:

"Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf gesetzmäßige Ermittlung der steuerpflichtigen Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und Dienstgeberzuschlages in den Jahren 1997 bis 2001 sowie der gesetzmäßigen Berechnung des Dienstgeberbeitrages und Dienstgeberzuschlages für diese Jahre verletzt."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juni 2007, Zl. 2007/14/0005). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 41, Absatz eins, leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. Juni 2007, Zl. 2007/14/0005).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren bzw. auf richtige Rechtsanwendung. So ist auch mit dem Ausdruck "Recht auf richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung" noch keine bestimmte Bezeichnung des Rechts erfolgt, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (vgl den hg Beschluss vom 14. November 1996, Zl. 96/16/0138, mwN). Auch mit der von der beschwerdeführenden Partei gebrauchten Wortfolge "Recht auf gesetzmäßige Ermittlung der steuerpflichtigen Beitragsgrundlage ... sowie der gesetzmäßigen Berechnung des Dienstgeberbeitrages und Dienstgeberzuschlages ..." wurde das Recht, in dem sie sich verletzt erachtet, nicht bestimmt bezeichnet. Die beschwerdeführende Partei ist damit der Aufforderung, den Beschwerdepunkt zu bezeichnen, nicht nachgekommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren bzw. auf richtige Rechtsanwendung. So ist auch mit dem Ausdruck "Recht auf richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung" noch keine bestimmte Bezeichnung des Rechts erfolgt, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet vergleiche , den hg Beschluss vom 14. November 1996, Zl. 96/16/0138, mwN). Auch mit der von der beschwerdeführenden Partei gebrauchten Wortfolge "Recht auf gesetzmäßige Ermittlung der steuerpflichtigen Beitragsgrundlage ... sowie der gesetzmäßigen Berechnung des Dienstgeberbeitrages und Dienstgeberzuschlages ..." wurde das Recht, in dem sie sich verletzt erachtet, nicht bestimmt bezeichnet. Die beschwerdeführende Partei ist damit der Aufforderung, den Beschwerdepunkt zu bezeichnen, nicht nachgekommen.

Da auch die bloß teilweise Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages den Eintritt der gesetzlichen Fiktion gemäß § 34 Abs. 2 VwGG, dass damit die Beschwerde als zurückgenommen gilt, nicht hindert, war die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen (§ 33 Abs. 1 VwGG). Da auch die bloß teilweise Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages den Eintritt der gesetzlichen Fiktion gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG, dass damit die Beschwerde als zurückgenommen gilt, nicht hindert, war die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen (Paragraph 33, Absatz eins, VwGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 20. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007140042.X00

Im RIS seit

29.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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