TE Vwgh Beschluss 2007/9/20 2007/14/0025

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Veröffentlicht am 20.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache des NH in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Dellhorn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gölsdorfgasse 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 2. September 2003, GZ. RV/1978-W/02, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1998, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/14/0025-5, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von zwei Wochen gemäß § 34 Abs 2 VwGG aufgefordert, seine Beschwerde dahin zu verbessern, das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.Mit hg. Verfügung vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/14/0025-5, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG unter Fristsetzung von zwei Wochen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgefordert, seine Beschwerde dahin zu verbessern, das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), bestimmt zu bezeichnen.

Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erstattete der Beschwerdeführer hiezu folgendes Vorbringen:

"Mit der gegenständlichen Beschwerde wird die Nichtanwendung des §§ 15 EStG gerügt. Nach dieser Bestimmung liegen erst dann Einnahmen eines Steuerpflichtigen vor, wenn Geld oder geldwerte Vorteile zufließen, welche die Werbungskosten übersteigen. "Mit der gegenständlichen Beschwerde wird die Nichtanwendung des Paragraphen 15, EStG gerügt. Nach dieser Bestimmung liegen erst dann Einnahmen eines Steuerpflichtigen vor, wenn Geld oder geldwerte Vorteile zufließen, welche die Werbungskosten übersteigen.

Gegenständlich wurde zwar eine Rechnung von mir an die A GmbH über ATS 336.180,-- gelegt, welche jedoch niemals beglichen worden ist. Weiters gab es auch bis zur tatsächlichen Rückstellung der Mietobjekte im Juni 2000 keinerlei Einnahmen aus diesen Mietobjekten und wurden solche auch nicht festgestellt.

Bei richtiger Anwendung insbesonders des § 15 EStG ergibt sich daher im Veranlagungszeitraum 1996 - 1999 keinerlei steuerbarer Zufluss an mich, weshalb die bekämpfte Festsetzung der Umsatz- und Einkommenssteuer für diesen Zeitraum rechtswidrig ist." Bei richtiger Anwendung insbesonders des Paragraph 15, EStG ergibt sich daher im Veranlagungszeitraum 1996 - 1999 keinerlei steuerbarer Zufluss an mich, weshalb die bekämpfte Festsetzung der Umsatz- und Einkommenssteuer für diesen Zeitraum rechtswidrig ist."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Wird der Beschwerdepunkt als solcher - wie hier - unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg Beschluss vom 25. Juni 2007, Zl. 2007/14/0005). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 41, Absatz eins, leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG und die Aufhebungstatbestände des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Wird der Beschwerdepunkt als solcher - wie hier - unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , den hg Beschluss vom 25. Juni 2007, Zl. 2007/14/0005).

Mit den oben zitierten Formulierungen betreffend "Nichtanwendung des § 15 EStG" und "bei richtiger Anwendung insbesonders des § 15 EStG ergibt sich daher im Veranlagungszeitraum 1996 - 1999 keinerlei steuerbarer Zufluss an mich, ..." ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht gesetzmäßig nachgekommen, weil sich daraus kein konkreter Prozessgegenstand, sondern allenfalls ein Beschwerdegrund ergibt. Es bleibt offen, in welchem konkreten Recht sich der Beschwerdeführer als verletzt erachtet. Mit den oben zitierten Formulierungen betreffend "Nichtanwendung des Paragraph 15, EStG" und "bei richtiger Anwendung insbesonders des Paragraph 15, EStG ergibt sich daher im Veranlagungszeitraum 1996 - 1999 keinerlei steuerbarer Zufluss an mich, ..." ist der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht gesetzmäßig nachgekommen, weil sich daraus kein konkreter Prozessgegenstand, sondern allenfalls ein Beschwerdegrund ergibt. Es bleibt offen, in welchem konkreten Recht sich der Beschwerdeführer als verletzt erachtet.

Mit Rücksicht darauf, dass der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag somit nicht nachgekommen ist, war das Verfahren daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Mit Rücksicht darauf, dass der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag somit nicht nachgekommen ist, war das Verfahren daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen. Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 20. September 2007

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Zurückziehung Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007140025.X00

Im RIS seit

29.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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