TE Vwgh Beschluss 2007/9/21 2007/05/0154

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Veröffentlicht am 21.09.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Christian Zeller Privatstiftung in St. Pölten, vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Podovsovnik, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Am Heumarkt 3/16, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 25. April 2007, Zl. BOB - 11/07, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 2152/1 der Liegenschaft EZ. 1962, Grundbuch 01405 Ottakring, auf welchem das Gebäude Römergasse 13 errichtet ist.

Vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, als Baubehörde wurde am 24. November 2006 in diesem Gebäude der Beschwerdeführerin eine Augenscheinsverhandlung zwecks Überprüfung des konsensgemäßen Zustandes der Rauchfänge durchgeführt. Für die zu dieser Verhandlung geladene Beschwerdeführerin ist als Vertreterin eine Vertretungsbefugte der Hausverwalterin, einer Gesellschaft m.b.H., erschienen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 1. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien der Auftrag erteilt, die beiden Rauchfänge des Hofgebäudes binnen 4 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides abtragen zu lassen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 1. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 129, Absatz 10, Bauordnung für Wien der Auftrag erteilt, die beiden Rauchfänge des Hofgebäudes binnen 4 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides abtragen zu lassen.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin unmittelbar (also nicht an die sie im Verfahren vertretende Hausverwalterin) zugestellt.

Die Hausverwalterin erhob gegen den Bauauftrag Berufung.

Die belangte Behörde forderte die Hausverwalterin mit Schreiben vom 1. Februar 2007 gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie im eigenen Namen oder als Vertreterin der Beschwerdeführerin eingeschritten ist "und gegebenenfalls eine dementsprechende Vollmacht für das Berufungsverfahren vorzulegen, widrigenfalls die Berufung zurückgewiesen werden müsste". Die belangte Behörde forderte die Hausverwalterin mit Schreiben vom 1. Februar 2007 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie im eigenen Namen oder als Vertreterin der Beschwerdeführerin eingeschritten ist "und gegebenenfalls eine dementsprechende Vollmacht für das Berufungsverfahren vorzulegen, widrigenfalls die Berufung zurückgewiesen werden müsste".

Dieser Aufforderung ist die Hausverwalterin fristgerecht nachgekommen und hat eine Vollmacht der Beschwerdeführerin vorgelegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die -  von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zugerechnete - Berufung "als unzulässig zurückgewiesen".

Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, der erstinstanzliche Bescheid sei der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Ob auch der Hausverwalterin dieser Bescheid zugestellt worden sei (- auf Grund der Zustellverfügung der Magistratsabteilung 37 hätte ihr der Bescheid "lediglich in Abschrift" zugestellt werden sollen -), sei den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Es bestehe kein Zweifel, dass die Hausverwalterin im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz die Beschwerdeführerin vertreten habe. Eine allgemeine Bevollmächtigung zur Vertretung ermächtige auch zur Empfangnahme von Schriftstücken im Sinne des § 9 Zustellgesetz, weshalb der Bauauftrag der Hausverwalterin zuzustellen gewesen wäre. Die Übermittlung des erstinstanzlichen Bescheides an die Beschwerdeführerin stelle keine rechtswirksame Zustellung dar; dieser Bescheid habe daher gegenüber der Beschwerdeführerin keine Rechtswirkungen entfalten können. Die vorliegende Berufung richte sich somit auf Grund des - nach der nunmehrigen Reglung des Zustellgesetzes - einer Heilung nicht zugänglichen Zustellmangels gegen einen nicht wirksam erlassenen Bescheid. Da das Vorliegen eines wirksam erlassenen Bescheides jedoch Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der Einbringung eines dagegen gerichteten Rechtsmittels sei, sei die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, der erstinstanzliche Bescheid sei der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Ob auch der Hausverwalterin dieser Bescheid zugestellt worden sei (- auf Grund der Zustellverfügung der Magistratsabteilung 37 hätte ihr der Bescheid "lediglich in Abschrift" zugestellt werden sollen -), sei den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Es bestehe kein Zweifel, dass die Hausverwalterin im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz die Beschwerdeführerin vertreten habe. Eine allgemeine Bevollmächtigung zur Vertretung ermächtige auch zur Empfangnahme von Schriftstücken im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetz, weshalb der Bauauftrag der Hausverwalterin zuzustellen gewesen wäre. Die Übermittlung des erstinstanzlichen Bescheides an die Beschwerdeführerin stelle keine rechtswirksame Zustellung dar; dieser Bescheid habe daher gegenüber der Beschwerdeführerin keine Rechtswirkungen entfalten können. Die vorliegende Berufung richte sich somit auf Grund des - nach der nunmehrigen Reglung des Zustellgesetzes - einer Heilung nicht zugänglichen Zustellmangels gegen einen nicht wirksam erlassenen Bescheid. Da das Vorliegen eines wirksam erlassenen Bescheides jedoch Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der Einbringung eines dagegen gerichteten Rechtsmittels sei, sei die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin bezeichnet den Beschwerdepunkt wie folgt:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleistet subjektiven Recht

auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Baubewilligung bei Vorliegen (Nichtvorliegen) der gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich dass bewilligte Bauten wie zwei Rauchfänge aus dem Altbestand nicht abzutragen sind, beeinträchtigt sowie in Ihrem Recht auf ordnungsgemäße Zustellung eines Bescheides verletzt."

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Die Beschwerde war aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Beschwerdeberechtigung (Beschwerdelegitimation) ist somit Voraussetzung für eine Sachentscheidung nach § 42 Abs. 1 VwGG. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Beschwerdeberechtigung (Beschwerdelegitimation) ist somit Voraussetzung für eine Sachentscheidung nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG.

In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird im Anschluss an das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, 82/03/0012, VwSlg 11525/A, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz ist, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, S 65). Hat der Beschwerdeführer keinen Beschwerdepunkt bezeichnet, so kann zwar ein solcher im Auslegungsweg aus dem Beschwerdevorbringen gewonnen werden, wobei das gesamte Vorbringen zu berücksichtigen ist. Hierbei kommt es darauf an, ob klar zu erkennen ist, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt zu sein erachtet. Ist dagegen ein Beschwerdepunkt - wie im Beschwerdefall - ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer weiteren Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (Holoubek/Lang, aaO, S 66, vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0006). Jede außerhalb des Beschwerdepunktes gelegene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist in diesem Fall der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen (vgl. den hg. Beschluss vom 23. November 2006, Zl. 2006/16/0130). In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird im Anschluss an das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, 82/03/0012, VwSlg 11525/A, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz ist, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, S 65). Hat der Beschwerdeführer keinen Beschwerdepunkt bezeichnet, so kann zwar ein solcher im Auslegungsweg aus dem Beschwerdevorbringen gewonnen werden, wobei das gesamte Vorbringen zu berücksichtigen ist. Hierbei kommt es darauf an, ob klar zu erkennen ist, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt zu sein erachtet. Ist dagegen ein Beschwerdepunkt - wie im Beschwerdefall - ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer weiteren Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (Holoubek/Lang, aaO, S 66, vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0006). Jede außerhalb des Beschwerdepunktes gelegene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist in diesem Fall der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. November 2006, Zl. 2006/16/0130).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sind der Beschwerde nur bestimmt bezeichnete, von der Beschwerdeführerin als verletzt erachtete Rechte zu entnehmen, und zwar auf "Erteilung einer ordnungsgemäßen Baubewilligung" und "Zustellung eines Bescheides".

In diesen Rechten konnte aber die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem eine von der belangten Behörde wegen Fehlens des Anfechtungsgegenstandes als unzulässig erachtete Berufung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, nicht verletzt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbes. § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbes. Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 21. September 2007

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050154.X00

Im RIS seit

04.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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