Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Brigitte S*****, als Masseverwalterin im Konkurs der C***** GmbH, gegen die beklagte Partei Gemeinde Wien, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 14.500 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. März 2006, GZ 3 R 169/05b-11, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. Juni 2005, GZ 32 Cg 18/05x-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die nunmehrige Gemeinschuldnerin stellte Anfang des Jahres 2003 bei der Beklagten ein Ratenansuchen betreffend rückständige Kommunalsteuer. Dieses wurde bewilligt. Die Ratenzahlungen wurden in der Folge jedoch nicht eingehalten. Im September 2003 stellte die nunmehrige Gemeinschuldnerin neuerlich ein Ratengesuch. Der Rückstand betrug damals mehr als EUR 30.000 und betraf einen großen Teil des Jahres 2002 sowie das gesamte Jahr 2003. Die Kommunalsteuer ist als Selbstbemessungsabgabe vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnen, bekannt zu geben und abzuführen. Im September 2003 war die Höhe der Kommunalsteuer für die ersten Monate des Jahres 2003 noch nicht berechnet und noch nicht bekannt gegeben. Das neuerliche Ratenersuchen wurde von der Beklagten abgelehnt, weil es nicht begründet war, die laufenden Beiträge nicht berechnet und bekannt gegeben worden waren und auch die erste Ratenvereinbarung nicht eingehalten worden war. Auf Grund der Rückstände führte die Beklagte gegen die nunmehrige Gemeinschuldnerin Exekution, wobei im Zuge dieses Exekutionsverfahrens am 7. 11. 2003 ein Betrag von EUR 6.000 bezahlt wurde. Am 22. 1. 2004 leistete die nunmehrige Gemeinschuldnerin eine Zahlung von weiteren EUR 6.500, am 9. 2. 2004 zwei Zahlungen im Betrag von EUR 1.398,25 und EUR 601,75. Für die Sachbearbeiterin der Beklagten stellte sich die Angelegenheit als ein nicht außergewöhnlicher Routinefall dar. Hätte sie Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens genommen, hätte sie gesehen, dass gegen die nunmehrige Gemeinschuldnerin mehr als 50 Exekutionsverfahren anhängig waren. Am 27. 2. 2004 wurde das Konkursverfahren eröffnet.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Anfechtungsklage, die Unwirksamkeit der genannten Zahlungen gegenüber den Konkursgläubigern festzustellen. Sie brachte - soweit dies im Revisionsverfahren noch von Interesse ist - im Wesentlichen vor, die spätere Gemeinschuldnerin sei bereits zum Zeitpunkt der ersten der angefochtenen Zahlungen zahlungsunfähig gewesen. Auf Grund der hohen Zahl von anhängigen Exekutionsverfahren hätte der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit jedenfalls bekannt sein müssen. Die Beklagte wandte dagegen ein, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Exekutionsverfahren gegen die spätere Gemeinschuldnerin gelaufen und mit welchem Erfolg Betreibungsmaßnahmen anderer Gläubiger versucht worden seien. Ihr könne auch nicht fahrlässige Unkenntnis der behaupteten Zahlungsunfähigkeit vorgeworfen werden. Die Beklagte gehe davon aus, dass die spätere Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen mit dem Ziel geleistet habe, den Rückstand zu reduzieren und ihrer Rechtspflicht zur Bezahlung der Abgaben nachzukommen. Die Abgabenbehörden seien nicht „dazu eingestellt", die persönlichen Umstände der Abgabepflichtigen zu erheben.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der späteren Gemeinschuldnerin seien nicht vorgelegen. Allein die Nichteinhaltung einer Ratenvereinbarung und ein höherer Rückstand für einen längeren Zeitraum seien noch nicht ausreichend. Die Anzahl der exekutionsführenden Gläubiger sei der Beklagten nicht bekannt gewesen. Eine Verpflichtung, in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens Einsicht zu nehmen, bestehe nicht. Zumal bei der ersten Exekutionshandlung EUR 6.000 bezahlt und auch danach Zahlungen geleistet worden seien, habe die Beklagte nicht auf Zahlungsunfähigkeit schließen müssen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision letztlich für zulässig. Auch wenn Nachforschungspflichten eines Gläubigers durch ausreichende Indizien, die den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit nahelegten, ausgelöst werden, dürfe die Sorgfaltspflicht dabei nicht überspannt werden. Mehrere Exekutionen, insbesondere wenn sie erfolgreich waren, ließen für sich alleine ebensowenig auf Zahlungsunfähigkeit schließen wie die Tatsache, dass ein Beitragsschuldner wegen einer Ratenzahlung vorstellig wird. Auch einem Sozialversicherungsträger sei nicht in jedem Fall zuzumuten, die Liquidität eines Beitragsschuldners durch Prüfung seiner Geschäftsunterlagen zu erheben. Stiegen aber die Notwendigkeit der exekutiven Hereinbringung rückständiger Beiträge und insbesondere die Höhe der Forderung in kurzer Zeit dramatisch an, so müsse dies ein Gläubiger als deutliches Alarmzeichen werten. Auch wenn der Oberste Gerichtshof etwa gegenüber einem Finanzamt einen strengeren Maßstab anlege als bei anderen Gläubigern, sei doch im vorliegenden Fall den gegebenen Umständen nach noch nicht von der Verletzung einer Nachforschungspflicht und der fahrlässigen Unkenntnis der Beklagten von der allenfalls bereits eingetretenen materiellen Insolvenz der nunmehrigen Gemeinschuldnerin auszugehen. Zwar hätten die Umstände (Nichteinhaltung der Ratenvereinbarung, neuerliches Ratengesuch) auf fehlende Liquidität hingedeutet, doch habe sich das Zahlungsverhalten der nunmehrigen Gemeinschuldnerin für die Beklagte nicht von dem anderer säumiger Abgabenschuldner unterschieden. Die Beklagte habe auch im Zuge eines Exekutionsverfahrens problemlos eine „namhafte" Zahlung von EUR 6.000 erhalten. Wenngleich der Rückstand über ein Jahr zurückgereicht habe, sei er doch insgesamt nicht so hoch erschienen, dass bei dem sich für die Beklagte als Routinefall darstellenden Sachverhalt Nachforschungen, etwa durch Einsicht in das Exekutionsregister, indiziert gewesen wären. Dass die nunmehrige Gemeinschuldnerin die Selbstbemessung der Kommunalabgabe nicht immer termingerecht vorgenommen habe, passe in das Bild eines nachlässigen Abgabenschuldners, sei jedoch in Verbindung mit den vorliegenden Umständen noch nicht als Alarmzeichen zu werten gewesen. Das Erstgericht habe somit die fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von einer allenfalls bereits eingetretenen materiellen Insolvenz zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen zu Recht verneint. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Frage, ob (aus anfechtungsrechtlicher Sicht) eine routinemäßige Verpflichtung der Abgabenbehörde zur elektronischen Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens vor der Einleitung exekutiver Schritte zur Hereinbringung von Abgabenforderungen bestehe, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die Revisionswerberin wirft der Beklagten weiterhin vor, nicht vor Entgegennahme der Zahlungen bzw vor Einbringung des Exekutionsantrags in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens Einsicht genommen zu haben. Im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung müssten alle, die berechtigt sind, Einsicht in die Geschäftsbehelfe zu nehmen, routinemäßig vor dem Einbringen eines Exekutionsantrags auch zu einer solchen Einsicht verpflichtet sein. Zur Frage nach einer solchen Verpflichtung fehle jede Judikatur des Obersten Gerichtshofs.
Gemäß § 73a Abs 1 EO hat der Bundesminister für Justiz ......dieGemäß Paragraph 73 a, Absatz eins, EO hat der Bundesminister für Justiz ......die
Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens.... zu bestimmen, in die Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen dürfen, wenn sie die auf diese Weise erlangten Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigen. Eine entsprechende Verordnung wurde auch erlassen („Einsichtsverordnung" BGBl 1996/498 idF BGBl II 2003/590).Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens.... zu bestimmen, in die Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen dürfen, wenn sie die auf diese Weise erlangten Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigen. Eine entsprechende Verordnung wurde auch erlassen („Einsichtsverordnung" BGBl 1996/498 in der Fassung BGBl römisch II 2003/590).
Die Revisionswerberin übersieht, dass nach dem klaren Wortlaut des § 73a Abs 1 EO eine Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens voraussetzt, dass die diesen Geschäftsbehelfen zu entnehmenden Daten für ganz bestimmte Maßnahmen - unter anderem zur Einleitung einer Exekution - benötigt werden. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Abgesehen davon, dass der Exekutionsantrag von der Beklagten ohne Weiteres auch ohne Einsicht in die Geschäftsbehelfe in zweckmäßiger Weise gestellt werden konnte, behauptet auch die Revisionswerberin nicht, dass diese Einsicht zur Einleitung der Exekution notwendig gewesen wäre. Die Einsichtnahme zu anderen Zwecken, etwa um sich bloß über die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu informieren, wäre unzulässig und von der gesetzlichen Ermächtigung des § 73a Abs 1 EO nicht gedeckt (vgl auch JAB, 780 BlgNR 18. GP, 2), was sich eindeutig auch aus § 6 Abs 2 der „Einsichtsverordnung" ergibt, wonach bestimmte Gremien durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben, dass die Abfragen nur zu den im § 73a Abs 1 EO festgelegten Zwecken durchgeführt werden. Da ein gesetzwidriges Verhalten von der Beklagten zweifellos nicht gefordert werden kann, kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, eine Einsicht in die Geschäftsbehelfe schuldhaft unterlassen zu haben. Dass die Beklagte auch ohne Einsichtnahme hinreichend verlässliche Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin erlangen hätte können, wird in der Revision nicht (mehr) behauptet. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.Die Revisionswerberin übersieht, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 73 a, Absatz eins, EO eine Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens voraussetzt, dass die diesen Geschäftsbehelfen zu entnehmenden Daten für ganz bestimmte Maßnahmen - unter anderem zur Einleitung einer Exekution - benötigt werden. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Abgesehen davon, dass der Exekutionsantrag von der Beklagten ohne Weiteres auch ohne Einsicht in die Geschäftsbehelfe in zweckmäßiger Weise gestellt werden konnte, behauptet auch die Revisionswerberin nicht, dass diese Einsicht zur Einleitung der Exekution notwendig gewesen wäre. Die Einsichtnahme zu anderen Zwecken, etwa um sich bloß über die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu informieren, wäre unzulässig und von der gesetzlichen Ermächtigung des Paragraph 73 a, Absatz eins, EO nicht gedeckt vergleiche auch JAB, 780 BlgNR 18. GP, 2), was sich eindeutig auch aus Paragraph 6, Absatz 2, der „Einsichtsverordnung" ergibt, wonach bestimmte Gremien durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben, dass die Abfragen nur zu den im Paragraph 73 a, Absatz eins, EO festgelegten Zwecken durchgeführt werden. Da ein gesetzwidriges Verhalten von der Beklagten zweifellos nicht gefordert werden kann, kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, eine Einsicht in die Geschäftsbehelfe schuldhaft unterlassen zu haben. Dass die Beklagte auch ohne Einsichtnahme hinreichend verlässliche Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin erlangen hätte können, wird in der Revision nicht (mehr) behauptet. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Anmerkung
E81976 1Ob153.06sSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RZ2006/29 S 288 - RZ 2006,288 = ZIK 2006/269 S 203 - ZIK 2006,203 = RZ 2007,72 EÜ72 - RZ 2007 EÜ72 = Jus-Extra OGH-Z 4273 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00153.06S.0912.000Dokumentnummer
JJT_20060912_OGH0002_0010OB00153_06S0000_000