Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer in der Strafsache gegen George M***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 26. April 2006, GZ 34 Hv 29/06b-47, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur und Äußerung des Verteidigers in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer in der Strafsache gegen George M***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 26. April 2006, GZ 34 Hv 29/06b-47, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur und Äußerung des Verteidigers in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde George M***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB (zu 1.) sowie der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (zu 2.) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (zu 3.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde George M***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (zu 1.) sowie der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (zu 2.) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB (zu 3.) schuldig erkannt.
Danach hat er in Linz
1. am 3. Dezember 2005 Monika A***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie mit beiden Händen am Oberkörper erfasste, sie gegen eine Hausmauer drückte, ihr den Reißverschluss ihrer Hose öffnete, sie zu Boden warf, dort fixierte und ihr sowohl Ober- als auch Unterhose auszog, wobei es lediglich aufgrund der heftigen Gegenwehr der Monika A***** und deren Hilferufen beim Versuch blieb;
2. am 13. Jänner 2006 dadurch, dass er Karin S*****, die ihn zwecks Überprüfung seines Nationale zur PI Neue Heimat verbringen wollte, mit der rechten Hand einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, wodurch diese zu Sturz kam, eine Beamtin mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht;
3. am 13. Jänner 2006 durch die zu 2. beschriebene Tathandlung eine Beamtin, nämlich Karin S*****, während der Vollziehung ihrer Aufgaben sowie Erfüllung ihrer Pflichten in Form einer Prellung des rechten Knies samt schmerzhafter Bewegungseinschränkung bei Flexion und Extension am Körper verletzt.
Die - der Sache nach ausschließlich gegen den Schuldspruch 1. - aus Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die - der Sache nach ausschließlich gegen den Schuldspruch 1. - aus Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet unter isolierter Zitierung einzelner Urteilspassagen, darauf aufbauenden eigenen beweiswürdigenden Erwägungen und rechtstheoretischen Ausführungen einen „den Tatbildvorsatz ausschließenden" Irrtum des Angeklagten. Sie übergeht damit einerseits, dass die Tatrichter einen - im Übrigen durch seine die Tatbegehung leugnende Einlassung nicht indizierten - Irrtum über das fehlende Einverständnis des Tatopfers in einen Geschlechtsverkehr ausdrücklich verneinten (US 15), andererseits entfernt sich der Beschwerdeführer von den expliziten Urteilsannahmen, wonach Monika A***** sich von Beginn an gegen die sexuellen Übergriffe wehrte und es dem Angeklagten während des beschriebenen Tatgeschehens darauf ankam, gegen deren erkennbaren Willen unter vorsätzlicher Gewaltausübung zur Willensbeugung einen Geschlechtsverkehr an der Frau zu vollziehen (US 6, 15). Die Beschwerde zieht solcherart - aus Z 9 lit a unbeachtlich - nur die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel und verfehlt den gebotenen Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581 ff).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet unter isolierter Zitierung einzelner Urteilspassagen, darauf aufbauenden eigenen beweiswürdigenden Erwägungen und rechtstheoretischen Ausführungen einen „den Tatbildvorsatz ausschließenden" Irrtum des Angeklagten. Sie übergeht damit einerseits, dass die Tatrichter einen - im Übrigen durch seine die Tatbegehung leugnende Einlassung nicht indizierten - Irrtum über das fehlende Einverständnis des Tatopfers in einen Geschlechtsverkehr ausdrücklich verneinten (US 15), andererseits entfernt sich der Beschwerdeführer von den expliziten Urteilsannahmen, wonach Monika A***** sich von Beginn an gegen die sexuellen Übergriffe wehrte und es dem Angeklagten während des beschriebenen Tatgeschehens darauf ankam, gegen deren erkennbaren Willen unter vorsätzlicher Gewaltausübung zur Willensbeugung einen Geschlechtsverkehr an der Frau zu vollziehen (US 6, 15). Die Beschwerde zieht solcherart - aus Ziffer 9, Litera a, unbeachtlich - nur die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel und verfehlt den gebotenen Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581 ff).
Gleichermaßen versagt die eine Beurteilung des Vergewaltigungsvorhabens als Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) und eine Verurteilung „allenfalls" wegen § 83 Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10).Gleichermaßen versagt die eine Beurteilung des Vergewaltigungsvorhabens als Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) und eine Verurteilung „allenfalls" wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,).
Der Beschwerdeführer bestreitet bloß den konstatierten Einfluss der heftigen Gegenwehr des Tatopfers und seiner Hilfeschreie auf sein Verhalten (US 2, 6 f) und leitet unter der urteilsfremden Prämisse, er sei weder an der Tatausführung gehindert gewesen, noch habe er geglaubt, sein Ziel nicht mehr oder nur durch einen neuen Versuch zu erreichen, zumal er die Schreie der Frau durch Gewalt oder Zuhalten des Mundes unterbinden hätte können, eine freiwillige Tataufgabe ab. Solcherart verfehlt er (abermals) eine gesetzmäßige Ausführung des herangezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss folgt (§§ 285i, 498 StPO).Der Beschwerdeführer bestreitet bloß den konstatierten Einfluss der heftigen Gegenwehr des Tatopfers und seiner Hilfeschreie auf sein Verhalten (US 2, 6 f) und leitet unter der urteilsfremden Prämisse, er sei weder an der Tatausführung gehindert gewesen, noch habe er geglaubt, sein Ziel nicht mehr oder nur durch einen neuen Versuch zu erreichen, zumal er die Schreie der Frau durch Gewalt oder Zuhalten des Mundes unterbinden hätte können, eine freiwillige Tataufgabe ab. Solcherart verfehlt er (abermals) eine gesetzmäßige Ausführung des herangezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss folgt (Paragraphen 285 i, 498, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00077.06G.0913.000Dokumentnummer
JJT_20060913_OGH0002_0130OS00077_06G0000_000