Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Julia Antonia H*****, geb. 2. Oktober 1991, in Obsorge ihrer Mutter Irene H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. Mario H*****, vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Partnerschaft, Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 29. Juni 2006, GZ 21 R 258/06x-31, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der nicht obsorgeberechtigte Rechtsmittelwerber begehrt Informationen über die Blutgruppe seiner Tochter. Er räumt - zumindest im Revisionsrekurs - ein, dass auch die Mutter darüber nicht informiert ist. Das Rekursgericht verneinte sowohl das Vorliegen einer „wichtigen" Angelegenheit iSd § 178 Abs 1 ABGB als auch ein konkretes Recht des Vaters betreffend eine Information über eine „minderwichtige" Angelegenheit.Der nicht obsorgeberechtigte Rechtsmittelwerber begehrt Informationen über die Blutgruppe seiner Tochter. Er räumt - zumindest im Revisionsrekurs - ein, dass auch die Mutter darüber nicht informiert ist. Das Rekursgericht verneinte sowohl das Vorliegen einer „wichtigen" Angelegenheit iSd Paragraph 178, Absatz eins, ABGB als auch ein konkretes Recht des Vaters betreffend eine Information über eine „minderwichtige" Angelegenheit.
Nach der zu § 178 ABGB idF des KindRÄG 2001 ergangenen Rechtsprechung (3 Ob 303/02h) erweitern sich die Informations- und Äußerungsrechte über die wichtigen Angelegenheiten hinaus auf alle Angelegenheiten (mit Ausnahme jener des täglichen Lebens), wenn trotz Bereitschaft des Informationsberechtigten kein persönlicher Kontakt mit den Kindern stattfindet. Dabei stehen die Ausübung des Besuchsrechts und die Informations- und Äußerungsrechte des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils in einer Wechselbeziehung. Je mehr dieser Gelegenheit hat, sich bei Besuchskontakten zu informieren, desto geringer wird sein vom Gericht zu berücksichtigendes Interesse an einem darüber hinausgehenden Informations- und Äußerungsrecht sein; je seltener die Besuchskontakte sind, desto mehr ist der nicht mit der Obsorge Betraute auf Informationen (auch von dritter Seite) angewiesen, um seine Verantwortung als Elternteil erfüllen zu können (3 Ob 303/02h = RIS-Justiz RS0048054). Gerade letztgenannte Voraussetzung wurde aber vom Rekursgericht mit vertretbarer Rechtsauffassung verneint, zumal der Revisionsrekurswerber keinen nachvollziehbaren aktuellen Anlass aufzeigen konnte, der seine Kenntnis über die Blutgruppe der Tochter zweckmäßig oder gar notwendig erscheinen ließe.Nach der zu Paragraph 178, ABGB in der Fassung des KindRÄG 2001 ergangenen Rechtsprechung (3 Ob 303/02h) erweitern sich die Informations- und Äußerungsrechte über die wichtigen Angelegenheiten hinaus auf alle Angelegenheiten (mit Ausnahme jener des täglichen Lebens), wenn trotz Bereitschaft des Informationsberechtigten kein persönlicher Kontakt mit den Kindern stattfindet. Dabei stehen die Ausübung des Besuchsrechts und die Informations- und Äußerungsrechte des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils in einer Wechselbeziehung. Je mehr dieser Gelegenheit hat, sich bei Besuchskontakten zu informieren, desto geringer wird sein vom Gericht zu berücksichtigendes Interesse an einem darüber hinausgehenden Informations- und Äußerungsrecht sein; je seltener die Besuchskontakte sind, desto mehr ist der nicht mit der Obsorge Betraute auf Informationen (auch von dritter Seite) angewiesen, um seine Verantwortung als Elternteil erfüllen zu können (3 Ob 303/02h = RIS-Justiz RS0048054). Gerade letztgenannte Voraussetzung wurde aber vom Rekursgericht mit vertretbarer Rechtsauffassung verneint, zumal der Revisionsrekurswerber keinen nachvollziehbaren aktuellen Anlass aufzeigen konnte, der seine Kenntnis über die Blutgruppe der Tochter zweckmäßig oder gar notwendig erscheinen ließe.
Anmerkung
E821899Ob90.06kSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2006/705 S 413 - Zak 2006,413 = RZ 2007,51 EÜ60 - RZ 2007 EÜ60 =FamZ 2007/34 S 73 (Thoma-Twaroch) - FamZ 2007,73 (Thoma-Twaroch) =EF-Z 2007/32 S 56 - EF-Z 2007,56 = ÖA 2007,216 K65 - ÖA 2007 K65 =EFSlg 113.880XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00090.06K.0927.000Zuletzt aktualisiert am
25.08.2009