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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des KH in K, vertreten durch Dr. Josef Lechner, Dr. Ewald Wirleitner, Mag. Claudia Oberlindober und Dr. Hubert Niedermayr, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Grünmarkt 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 14. September 2006, GZ. RV/0567-L/06, betreffend Einkommensteuer 2004, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erzielte als Musikschuldirektor der Landesmusikschule in G Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und als musikalischer Leiter des Lehrlingsorchesters einer im Bereich der Industrie tätigen AG Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für 2004 machte der Beschwerdeführer Werbungskosten in der Höhe von 8.244 EUR geltend. Erklärungsgemäß wurde der Einkommensteuerbescheid 2004 erlassen.
Mit Ergänzungsersuchen vom 26. August 2005 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sämtliche Belege und Aufzeichnungen bezüglich der im Jahr 2004 geltend gemachten Werbungskosten nachzureichen. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer nach und legte Rechnungen über zahnärztliche Behandlungen vor: eine Rechnung vom 28. Mai 2004 (Behandlungszeit vom 15. Dezember 2003 bis 28. Mai 2004) über 3.783,30 EUR und eine Rechnung vom 15. Juni 2004 (Behandlungszeit vom 1. Juni bis 15. Juni 2004) über
2.924 EUR, jeweils ausgestellt von Dr. B, einem Zahnarzt in Tschechien. Die geltend gemachten Werbungskosten beinhalteten auch Fahrtspesen für die Fahrten zum Zahnarzt.
Mit Bescheid vom 28. September 2005 hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2004 gemäß § 299 BAO auf. Zugleich erließ es einen neuen Einkommensteuerbescheid für 2004, in welchem die geltend gemachten Werbungskosten nicht berücksichtigt wurden. Das Finanzamt begründete dies damit, dass ein durch die konkrete berufliche Tätigkeit im Vergleich zu einer üblichen Gebisssanierung unmittelbar notwendiger Mehraufwand nicht nachgewiesen worden sei. Es handle sich daher bei den geltend gemachten Ausgaben nicht um Werbungskosten, sondern um außergewöhnliche Belastungen (unter Abzug eines Selbstbehaltes).Mit Bescheid vom 28. September 2005 hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2004 gemäß Paragraph 299, BAO auf. Zugleich erließ es einen neuen Einkommensteuerbescheid für 2004, in welchem die geltend gemachten Werbungskosten nicht berücksichtigt wurden. Das Finanzamt begründete dies damit, dass ein durch die konkrete berufliche Tätigkeit im Vergleich zu einer üblichen Gebisssanierung unmittelbar notwendiger Mehraufwand nicht nachgewiesen worden sei. Es handle sich daher bei den geltend gemachten Ausgaben nicht um Werbungskosten, sondern um außergewöhnliche Belastungen (unter Abzug eines Selbstbehaltes).
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Berufung ein und führte aus, dass die Schneidezähne zur Berufsausübung als Klarinettist unerlässlich seien. Als Lehrer für Klarinette an der Landesmusikschule sei es unabdingbar, dass er das Instrument den von ihm unterrichteten Schülern praxisnahe vorführen könne. Durch den ständigen Druck gegen das Gebiss seien die Zähne in eine schlechte Stellung geraten. Dieser Druck habe bewirkt, dass sich die Zähne gelockert hätten. In der Folge hätten sie gezogen und durch einen aufwändigen Zahnersatz ersetzt werden müssen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Dezember 2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Sanierung des Gebisses - sei sie auch für einen Klarinettisten notwendig - betreffe jedenfalls auch den privaten Bereich. Soweit Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennbar seien, sei der gesamte Betrag entsprechend dem "Aufteilungsverbot" nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Konkrete, durch die berufliche Tätigkeit im Vergleich zu üblichen Gebisssanierung angefallene Mehraufwendungen seien nicht nachgewiesen worden.
In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die belangte Behörde.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2006 erging an den Beschwerdeführer ein Vorhalt mit folgendem Wortlaut:
"1) Bitte erklären Sie, ob Sie bei Ihrer Krankenkasse um - zumindest teilweisen - Ersatz für die Kosten der gegenständlichen Gebisssanierung angesucht haben. Wenn ja, erklären Sie bitte, in welcher Höhe Ihnen Ersatz gezahlt worden ist. Wenn nein, legen Sie dem Finanzamt bitte dar, warum Sie kein derartiges Ersuchen gestellt haben.
2) Legen Sie bitte das Fahrtenbuch für das Jahr 2004 zu einer kurzen Einsichtnahme vor.
3) das Finanzamt kann Ihre Darstellung der Fahrtkosten (Ablichtung liegt bei) nicht nachvollziehen und werden Sie gebeten, diese etwas genauer zu erklären.
4) Bitte erklären Sie dem Finanzamt auch, wie Sie den Betrag von EUR 8.244,- ermittelt haben: dem Finanzamt liegen die zwei Rechnungen vom 28. Mai 2004 (EUR 3.783,30) und vom 15. Juni 2004 (EUR 2.924,-) sowie die im vorigen Punkt 3) angesprochene Darstellung der Fahrtkosten (EUR 1.139,20 ???) vor - ergäbe in Summe EUR 7.846,50 und nicht EUR 8.244,-.
5) Bitte erklären Sie dem Finanzamt in - für einen Laien - verständlicher Form (und trotzdem detailliert) die unter dem vorigen Punkt 4) angesprochenen zwei Rechnungen, etwa welche Zähne gezogen worden sind, welche Zähne überkront (provisorische Kronen, metallokeramische Kronen Wiron 99 Vita Omega, metallokeramische Klammer Kronen Wiron 99, Vita Omega) worden sind, Zwischenglieder, Stiftaufbau gegossen (Gold), obere Metallprothese mit 8 Zähnen (welche Zähne? Schneide-, Eck-, Backenzähne).
6) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Werbungskosten nur in dem Ausmaß vorliegen, in denen die durch die konkrete berufliche Tätigkeit nachgewiesenen Mehraufwendungen im Vergleich zur üblichen Gebisssanierung unmittelbar notwendig sind; Sie werden daher eingeladen, diese Mehraufwendungen (im Vergleich zu einer üblichen Gebisssanierung) konkret durch entsprechende Beweismittel nachzuweisen (etwa durch das Gutachten eines gerichtl. beeid. Sachverständigen)."
In seiner Stellungnahme vom 3. März 2006 führte der Beschwerdeführer aus, dass von der Krankenkasse für die eingesendeten Rechnungen im Jahr 2005 der Betrag von 1.545,35 EUR überwiesen worden sei. Es seien 20 Arztbesuche beim Zahnarzt und zwei Arztbesuche in V bei einer Hautärztin notwendig gewesen, um die Verträglichkeit des Metalls festzustellen. Bei einem Kilometergeld von 0,356 EUR pro Kilometer errechne sich ein Gesamtbetrag von 1.672,20 EUR. Der Unterschied zu den ursprünglich geltend gemachten Fahrtkosten von 1.139,20 EUR sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer irrtümlich nicht alle durchgeführten Fahrten angeführt gehabt habe. Es ergebe sich sohin insgesamt ein Betrag von 8.379,50 EUR (Rechnungsbeträge zu 3.783,30 EUR und zu 2.924 EUR und Fahrtkosten zu 1.672,20 EUR). Davon sei der von der Krankenkasse rückerstattete Betrag von 1.545,35 EUR abzuziehen, sodass sich ein Betrag von 6.834,15 EUR errechne. Für die "Stabilisierung" des Zahnersatzes sei am 28. Mai 2004 noch ein zusätzlicher Betrag von 98,70 EUR bezahlt worden.In seiner Stellungnahme vom 3. März 2006 führte der Beschwerdeführer aus, dass von der Krankenkasse für die eingesendeten Rechnungen im Jahr 2005 der Betrag von 1.545,35 EUR überwiesen worden sei. Es seien 20 Arztbesuche beim Zahnarzt und zwei Arztbesuche in römisch fünf bei einer Hautärztin notwendig gewesen, um die Verträglichkeit des Metalls festzustellen. Bei einem Kilometergeld von 0,356 EUR pro Kilometer errechne sich ein Gesamtbetrag von 1.672,20 EUR. Der Unterschied zu den ursprünglich geltend gemachten Fahrtkosten von 1.139,20 EUR sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer irrtümlich nicht alle durchgeführten Fahrten angeführt gehabt habe. Es ergebe sich sohin insgesamt ein Betrag von 8.379,50 EUR (Rechnungsbeträge zu 3.783,30 EUR und zu 2.924 EUR und Fahrtkosten zu 1.672,20 EUR). Davon sei der von der Krankenkasse rückerstattete Betrag von 1.545,35 EUR abzuziehen, sodass sich ein Betrag von 6.834,15 EUR errechne. Für die "Stabilisierung" des Zahnersatzes sei am 28. Mai 2004 noch ein zusätzlicher Betrag von 98,70 EUR bezahlt worden.
Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des Zahnarztes Dr. B vor, in welcher ausgeführt wird:
"Wir bestätigen, dass Herr (Beschwerdeführer) zur Berufsausübung als Instrumentalist einen hybriden / eine Kombination aus festsitzenden und abnehmbaren Zahnersatz - auch Geschiebeprothese genannt - unbedingt notwendig war, weil ansonsten ein Spielen auf dem Instrument unmöglich wäre. Einfacher abnehmbarer Zahnersatz würde ohne die gegebene Stabilität für das o