TE Vwgh Beschluss 2007/9/24 2007/17/0146

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;
L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich;
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
LAO NÖ 1977 §150;
LAO NÖ 1977 §74;
SeuchenvorsorgeabgG NÖ 2005;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der IE in S, vertreten durch Dr. Theodor Strohal, Dr. Wolfgang G. Kretschmer und Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. November 2006, Zl. RU4-SV-309/005-2006, in Angelegenheiten Seuchenvorsorgeabgabegesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Aus der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen und über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstückes im Gemeindegebiet S. In der "Abrechnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk St. Pölten" vom 19. April 2006 (die offenbar das Grundstück der Beschwerdeführerin betraf) war auch ein Posten "Seuchenvorsorgeabgabe" enthalten. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstückes im Gemeindegebiet Sitzung In der "Abrechnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk St. Pölten" vom 19. April 2006 (die offenbar das Grundstück der Beschwerdeführerin betraf) war auch ein Posten "Seuchenvorsorgeabgabe" enthalten.

Die Beschwerdeführerin erhob nach ihren Angaben "per 3.5.2006 beim Gemeindeverband Beschwerde gegen das NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz", verweist jedoch ausdrücklich darauf, einen erstinstanzlichen Abgabenbescheid niemals erhalten zu haben. Die Beschwerde (gegen das Gesetz) sei mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. November 2006, Zl. RU4-SV-309/005-2006 (das ist der angefochtene Bescheid), als unbegründet abgewiesen worden. Die belangte Behörde habe dabei fälschlicherweise angenommen, die Beschwerdeführerin habe gegen einen Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes, EDV Nr. 0051201/001/01/010/01, Beschwerde (Berufung) erhoben.

Die Beschwerdeführerin erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 11. Juni 2007, B 2180/06- 3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung "in den gesetzlich gewährleisteten Rechten gem. § 159 Abs. 1 NÖ-AO in Verbindung mit § 74 Abs. 1 lit. a NÖ-AO die NÖ-Seuchenvorsorgeabgabe entgegen § 3 NÖ-SVAG nicht entrichten zu müssen" geltend. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verletzung "in den gesetzlich gewährleisteten Rechten gem. Paragraph 159, Absatz eins, NÖ-AO in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, NÖ-AO die NÖ-Seuchenvorsorgeabgabe entgegen Paragraph 3, NÖ-SVAG nicht entrichten zu müssen" geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof setzt die Berechtigung zur Erhebung der Bescheidbeschwerde u.a. voraus, dass die Verletzung des geltend gemachten Rechts auch möglich ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senats vom 2. Juli 1981, Slg. 10.511/A, oder die hg. Beschlüsse vom 15. November 1999, Zl. 99/10/0235, und vom 1. Juni 2005, Zl. 2005/10/0048, sowie Mayer, B-VG-Kommentar3, Art. 131 B-VG, II.2., mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof setzt die Berechtigung zur Erhebung der Bescheidbeschwerde u.a. voraus, dass die Verletzung des geltend gemachten Rechts auch möglich ist vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senats vom 2. Juli 1981, Slg. 10.511/A, oder die hg. Beschlüsse vom 15. November 1999, Zl. 99/10/0235, und vom 1. Juni 2005, Zl. 2005/10/0048, sowie Mayer, B-VG-Kommentar3, Artikel 131, B-VG, römisch zwei.2., mwN).

Der angefochtene Bescheid spricht über eine "Berufung" der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2006 ab. Da die Beschwerdeführerin unter diesem Datum eine "Beschwerde" gegen das NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz erhoben hat und sie auch nach ihrem Vorbringen keine Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Abgabe vorgeschrieben würde, insbesondere nicht gegen den im angefochtenen Bescheid genannten Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk St. Pölten, erhoben hat, geht auch der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen davon aus, dass der angefochtene Bescheid die von der Beschwerdeführerin eingebrachte "Beschwerde" gegen das NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz erledigt.

Durch die Erledigung einer Beschwerde gegen ein Gesetz kann die Beschwerdeführerin jedoch nicht im geltend gemachten Recht, die Seuchenvorsorgeabgabe nicht entgegen dem Gesetz entrichten zu müssen, verletzt werden.

Die Erledigung einer Beschwerde gegen ein Gesetz kann aber auch nicht die in der Beschwerde geltend gemachten Rechte aus der Niederösterreichischen Abgabenordnung verletzen. Die Erledigung einer Beschwerde gegen ein Gesetz betrifft nicht die Vorschreibung der Abgabe, die in diesem Gesetz geregelt ist. Das Beschwerdevorbringen zielt offenbar darauf ab zu verhindern, dass die Einhebung einer Abgabe erfolge, welche nicht bescheidmäßig vorgeschrieben worden sei. Ein solches Vorbringen wäre jedoch allfälligen Einbringungsmaßnahmen entgegen zu halten, nicht jedoch einem Bescheid, mit dem eine Beschwerde gegen die gesetzliche Grundlage einer Abgabe erledigt wird. Die in der Beschwerde genannten verfahrensrechtlichen Regelungen (es dürfte im Falle der Zitierung von § 159 NÖ AO § 150 NÖ AO gemeint sein) sind im Zusammenhang mit der Erledigung einer Beschwerde gegen ein Gesetz nicht relevant. Die Erledigung einer Beschwerde gegen ein Gesetz kann aber auch nicht die in der Beschwerde geltend gemachten Rechte aus der Niederösterreichischen Abgabenordnung verletzen. Die Erledigung einer Beschwerde gegen ein Gesetz betrifft nicht die Vorschreibung der Abgabe, die in diesem Gesetz geregelt ist. Das Beschwerdevorbringen zielt offenbar darauf ab zu verhindern, dass die Einhebung einer Abgabe erfolge, welche nicht bescheidmäßig vorgeschrieben worden sei. Ein solches Vorbringen wäre jedoch allfälligen Einbringungsmaßnahmen entgegen zu halten, nicht jedoch einem Bescheid, mit dem eine Beschwerde gegen die gesetzliche Grundlage einer Abgabe erledigt wird. Die in der Beschwerde genannten verfahrensrechtlichen Regelungen (es dürfte im Falle der Zitierung von Paragraph 159, NÖ AO Paragraph 150, NÖ AO gemeint sein) sind im Zusammenhang mit der Erledigung einer Beschwerde gegen ein Gesetz nicht relevant.

Da nach den vorstehenden Ausführungen der angefochtene Bescheid nicht als Erledigung einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid, insbesondere nicht gegen den in ihm genannten Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk St. Pölten, ist, kann er auch nicht bewirken, dass der darin fälschlicherweise genannte Bescheid durch seine Bestätigung durch die Berufungsbehörde Rechtswirkungen - ungeachtet des Umstandes, dass er nach der Darstellung der Beschwerdeführerin ihr nicht zugestellt wurde - entfalten würde. Auch insoweit kommt eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin somit nicht in Betracht.

Da die Verletzung im geltend gemachten Recht somit nicht möglich ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Da die Verletzung im geltend gemachten Recht somit nicht möglich ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. September 2007

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007170146.X00

Im RIS seit

14.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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