TE OGH 2006/10/12 6Ob200/06i

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Veröffentlicht am 12.10.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg. Gen. mbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Dr. Manfred W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 166.238,53 (Revisionsinteresse EUR 154.238,53), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Juni 2006, GZ 6 R 44/06t-20, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 22. November 2005, GZ 5 Cg 24/05g-14, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die - nicht freigestellte - Revisionsbeantwortung langte erst nach der bereits mit Beschluss vom 14. 9. 2006 erfolgten Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei beim Obersten Gerichtshof ein. Ein Kostenersatzanspruch hätte im Übrigen auch bei rechtzeitigem Einlangen nicht bestanden (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO).Die - nicht freigestellte - Revisionsbeantwortung langte erst nach der bereits mit Beschluss vom 14. 9. 2006 erfolgten Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei beim Obersten Gerichtshof ein. Ein Kostenersatzanspruch hätte im Übrigen auch bei rechtzeitigem Einlangen nicht bestanden (Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00200.06I.1012.000

Dokumentnummer

JJT_20061012_OGH0002_0060OB00200_06I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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