TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/25 2007/06/0136

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §51e Abs3;
VStG §51e Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des AG in Z, vertreten durch Dr. Brüggl & Dr. Harasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 30. April 2007, Zl. Senat-PL-06-0076, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (weitere Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) für schuldig erkannt und es wurde über ihn gemäß § 20 Abs. 2 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,-- verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde und beantragte darin (unter anderem) die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) für schuldig erkannt und es wurde über ihn gemäß Paragraph 20, Absatz 2, leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,-- verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde und beantragte darin (unter anderem) die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung der Berufung (nur) insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 200,-- herabgesetzt wurde. Die belangte Behörde erachtete die Berufung zur Schuldfrage als unberechtigt, und lediglich hinsichtlich der Strafhöhe als (teilweise) berechtigt. Das Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde durch Hinweis auf § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG begründet. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung der Berufung (nur) insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 200,-- herabgesetzt wurde. Die belangte Behörde erachtete die Berufung zur Schuldfrage als unberechtigt, und lediglich hinsichtlich der Strafhöhe als (teilweise) berechtigt. Das Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde durch Hinweis auf Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer 3, VStG begründet.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in welcher das Unterbleiben der Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung gerügt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die weitere Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 51e VStG lautet auszugsweise: Paragraph 51 e, VStG lautet auszugsweise:

"Öffentliche mündliche Verhandlung (Verhandlung)

§ 51e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 51 e, (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

     (2) Die Verhandlung entfällt, wenn

     1.        der Antrag der Partei oder die Berufung

zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht,

dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

     2.        der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder

abzuweisen ist.

     (3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer

Berufungsverhandlung absehen, wenn

     1.        in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche

Beurteilung behauptet wird oder

     2.        sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe

richtet oder

     3.        im angefochtenen Bescheid eine 500 EUR nicht

übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

     4.        sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen

Bescheid richtet

     und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt

hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in

der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist

Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer

Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer

Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien

zurückgezogen werden.

  1. (4)Absatz 4,Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entgegensteht.
  2. (5)Absatz 5,Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
  3. (6)Absatz 6,..."

Da der Beschwerdeführer in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte, konnte nicht gemäß § 51e Abs. 3 VStG von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden. Sie konnte auch nicht gemäß Abs. 4 leg. cit. unterbleiben, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, weil der angefochtene Bescheid kein verfahrensrechtlicher Bescheid ist, sondern die Entscheidung in der Sache selbst (vgl. dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/17/0134, vom 14. Juli 2006, Zl. 2006/02/0076, oder auch vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/02/0322). Das Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung war daher rechtswidrig. Da der Beschwerdeführer in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte, konnte nicht gemäß Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden. Sie konnte auch nicht gemäß Absatz 4, leg. cit. unterbleiben, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, weil der angefochtene Bescheid kein verfahrensrechtlicher Bescheid ist, sondern die Entscheidung in der Sache selbst vergleiche dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/17/0134, vom 14. Juli 2006, Zl. 2006/02/0076, oder auch vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/02/0322). Das Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung war daher rechtswidrig.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung der Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung der Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 25. September 2007

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060136.X00

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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