TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/25 2007/18/0631

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997;
AsylG 2005 §13;
AsylG 2005 §29 Abs3 Z1;
AsylG 2005 §51 Abs1;
AsylG 2005 §51 Abs2;
AsylG 2005 §75 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des A S, (geboren 1956), in W, vertreten durch Dr. Peter Stoff, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. September 2006, Zl. 145.889/2- III/4/06, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 29. September 2006 wurde der vom Beschwerdeführer am 7. Februar 2006 gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als "Familienangehöriger" gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung (Beschluss vom 12. Juni 2007, B 166/07- 6) dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 22. August 2007, B 166/07-8).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG gilt dieses Gesetz (soweit dieses nichts anderes bestimmt) nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005 und nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0315, zu Grunde lag. Auch im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer - über dessen Berufung gegen die Abweisung seines Asylantrags zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht entschieden war - nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, sodass das NAG für ihn nicht zur Anwendung kommt (vgl. § 1 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.).

Diese Berechtigung ergibt sich unmittelbar aus § 13 Asylgesetz 2005. Diese Regelung sieht insbesondere vor, dass ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (§ 62 Abs. 1 FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Die Erteilung einer formellen vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung ist danach (anders als die Beschwerde offenbar meint) für das Bestehen der Berechtigung nicht erforderlich. Von daher ist für den Beschwerdeführer mit seinem Hinweis, ihm sei bislang eine solche formelle vorläufige Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt worden, nichts zu gewinnen.

Zum Nachweis u.a. der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Asylwerbers im Bundesgebiet dient die Aufenthaltsberechtigungskarte (vgl. § 51 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005), die dem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist, auszustellen ist; diese Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig (§ 51 Abs. 1 leg. cit.). Die Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte erfolgt bei der Erstaufnahmestelle iSd § 29 Abs. 3 Z. 1 des Asylgesetzes 2005. Abgesehen davon dass eine Unterlassung der Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte nichts an einer nach § 13 des Asylgesetzes 2005 bestehenden Berechtigung ändern kann, wird vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht vorgebracht, dass ihm eine solche Aufenthaltsberechtigungskarte nicht ausgefolgt worden wäre.

2. Wenn der Beschwerdeführer meint, dass die belangte Behörde die einschränkende Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG nicht anzuwenden gehabt hätte, da sie Art. 8 EMRK wiederspreche, ist ihm zu entgegnen, dass gegen die Regelung des § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Diesbezüglich genügt es, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 3. März 2007, B 1019/06, zu verwiesen, in dem der Verfassungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken - auch mit Blick auf das vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren diesbezüglich geltend gemachte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK - verneinte.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. September 2007

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180631.X00

Im RIS seit

03.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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