Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Vincent gegen Frankreich, Urteil vom 24.10.2006, Bsw. 6253/03.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch zwei, Beschwerdesache Vincent gegen Frankreich, Urteil vom 24.10.2006, Bsw. 6253/03.
Spruch
Art. 3 EMRK - Erniedrigende Behandlung eines querschnittgelähmten Häftlings.Artikel 3, EMRK - Erniedrigende Behandlung eines querschnittgelähmten Häftlings.
Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der eingeschränkten Bewegungsfreiheit (einstimmig).Verletzung von Artikel 3, EMRK hinsichtlich der eingeschränkten Bewegungsfreiheit (einstimmig).
Zurückweisung der übrigen Beschwerdepunkte unter Art. 3 EMRK, Art. 6 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 9 EMRK, Art. 13 EMRK und Art. 14 EMRK als offensichtlich unbegründet (einstimmig).Zurückweisung der übrigen Beschwerdepunkte unter Artikel 3, EMRK, Artikel 6, EMRK, Artikel 8, EMRK, Artikel 9, EMRK, Artikel 13, EMRK und Artikel 14, EMRK als offensichtlich unbegründet (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 4.000,– für materiellen und immateriellen Schaden (einstimmig).Entschädigung nach Artikel 41, EMRK: € 4.000,– für materiellen und immateriellen Schaden (einstimmig).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist querschnittgelähmt und dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen. Er befindet sich seit 25.11.2002 unter anderem wegen des Verdachts der Beteiligung an der Entführung eines Kleinkindes in Haft. Am 15.3.2006 wurde er rechtskräftig zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Beschwerde richtet sich gegen die Haftbedingungen, denen er in den diversen Gefängnissen seit Verhängung der Haft unterworfen war.
Von 25.11.2002 bis 17.2.2003 war der Bf. in der Haftanstalt von Nanterre untergebracht. Laut seinem Vorbringen war die dortige Zelle nicht auf die Erfordernisse des täglichen Lebens von Behinderten abgestimmt. Ferner habe er seinen Rollstuhl wegen eines technischen Gebrechens für fünf Tage nicht benützen können. Der gelieferte Ersatzrollstuhl sei veraltet und unbrauchbar gewesen, sodass er sich zur Absolvierung von Toilettengängen zu Boden begeben habe müssen. Die Zeit von 17.2. bis 11.6.2003 verbrachte der Bf. im Gefängnis von Fresnes. Er beklagt, dass diese Haftanstalt ebenfalls nicht behindertengerecht ausgestattet gewesen sei, was insbesondere für die engen Türen gelte, die er mit seinem Rollstuhl nicht ohne fremde Hilfe passieren habe können. Dies habe dazu geführt, dass man ihn vor dem Passieren der Tür aus den Rollstuhl gehoben, durch die Tür getragen und ihn dann wieder hineingesetzt habe. Darüber hinaus sei ihm jegliche körperliche oder kulturelle Betätigung verwehrt gewesen, da er nicht in der Lage gewesen sei, das entsprechende Gebäude ohne fremde Hilfe mit seinem Rollstuhl zu erreichen. In seiner Zelle habe er zudem Probleme mit der Benützung der Dusche gehabt, die erst nach zwei Monaten behoben worden wären.
Am 11.6.2003 wurde der Bf. in das Gefängnis von Cergy-Pontoise überstellt. Er bringt vor, dass ihm dort der Besuch der Bibliothek ohne fremde Hilfe nicht möglich war. Auch hier sei seine Dusche nicht für Personen mit einer Behinderung adaptiert gewesen und er wegen verzögerter Sanierungsarbeiten mehr als einen Monat lang daran gehindert gewesen, ein Duschbad zu nehmen.
Im Februar 2005 wurde der Bf. in die Haftanstalt Meaux-Chauconin überstellt, wo er in einer eigens für die Bedürfnisse von Behinderten zugeschnittenen Zelle untergebracht war. Er verfügte dort auch über einen Lift, mit dem er die Krankenstation erreichen konnte. Der Bf. befindet sich seit 21.3.2006 in der Haftanstalt Villepinte, in die er wegen schlechter Führung „strafversetzt" wurde. Er beklagt, dass ein psychosozialer Dienst nicht vorhanden und seine Zelle nicht behindertengerecht ausgestattet sei.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung). Er behauptet außerdem Verstöße gegen Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Briefverkehrs), Art. 9 EMRK (Recht auf Religionsfreiheit), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) und Art. 17 EMRK (Missbrauchsverbot).Der Bf. rügt eine Verletzung von Artikel 3, EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung). Er behauptet außerdem Verstöße gegen Artikel 6, EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Artikel 8, EMRK (hier: Recht auf Achtung des Briefverkehrs), Artikel 9, EMRK (Recht auf Religionsfreiheit), Artikel 13, EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz), Artikel 14, EMRK (Diskriminierungsverbot) und Artikel 17, EMRK (Missbrauchsverbot).
Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die Regierung wendet ein, der Bf. habe es verabsäumt, den innerstaatlichen Instanzenzug auszuschöpfen, da er gegen die Art und Weise der Organisation des öffentlichen Dienstes, zu denen auch der Strafvollzug zähle, kein Rechtsmittel bei den Verwaltungsgerichten eingebracht habe. Die Verantwortlichkeit des Staates für Missstände im Bereich der Gefängnisverwaltung sei außerdem durch zwei verwaltungsgerichtliche Urteile belegt.
Der GH hält fest, dass keines der von der Regierung angeführten Urteile die Haftbedingungen als solche betraf. Es ist daher nicht erwiesen, dass diese von den Verwaltungsgerichten tatsächlich als Mängel im Strafvollzugssystem eingestuft worden wären. Der Einwand ist somit zurückzuweisen und der Beschwerdepunkt unter Art. 3 EMRK, soweit er die Anhaltung des Bf. im Gefängnis von Fresnes betrifft, gemäß Art. 35 Abs. 3 EMRK für zulässig zu erklären (einstimmig). Was die übrigen unter Art. 3 EMRK vorgebrachten Beschwerdepunkte angeht, kommt der GH zu dem Ergebnis, dass die vom Bf. gerügte Behandlung nicht den Schweregrad erreichte, den diese Konventionsbestimmung in solchen Fällen voraussetzt. Was etwa seine Beschwerde hinsichtlich des Ersatzrollstuhls anlangt, ist durch nichts belegt, dass dieser bei der Übergabe tatsächlich veraltet oder defekt gewesen wäre. Der GH bemerkt, dass der Bf. – der die Gefängnisverwaltung oftmals mit Eingaben betreffend seine Haftsituation beschäftigte – das medizinische Personal offensichtlich auch nicht über den aufgetretenen Mangel informiert hat. Dieser Teil der Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet gemäß Art. 35 Abs. 3 iVm. Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).Der GH hält fest, dass keines der von der Regierung angeführten Urteile die Haftbedingungen als solche betraf. Es ist daher nicht erwiesen, dass diese von den Verwaltungsgerichten tatsächlich als Mängel im Strafvollzugssystem eingestuft worden wären. Der Einwand ist somit zurückzuweisen und der Beschwerdepunkt unter Artikel 3, EMRK, soweit er die Anhaltung des Bf. im Gefängnis von Fresnes betrifft, gemäß Artikel 35, Absatz 3, EMRK für zulässig zu erklären (einstimmig). Was die übrigen unter Artikel 3, EMRK vorgebrachten Beschwerdepunkte angeht, kommt der GH zu dem Ergebnis, dass die vom Bf. gerügte Behandlung nicht den Schweregrad erreichte, den diese Konventionsbestimmung in solchen Fällen voraussetzt. Was etwa seine Beschwerde hinsichtlich des Ersatzrollstuhls anlangt, ist durch nichts belegt, dass dieser bei der Übergabe tatsächlich veraltet oder defekt gewesen wäre. Der GH bemerkt, dass der Bf. – der die Gefängnisverwaltung oftmals mit Eingaben betreffend seine Haftsituation beschäftigte – das medizinische Personal offensichtlich auch nicht über den aufgetretenen Mangel informiert hat. Dieser Teil der Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet gemäß Artikel 35, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 3, EMRK:
Der Bf. behauptet, die fehlende Anpassung der Haftbedingungen an seine Behinderung stelle eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung dar.
Die Regierung bringt vor, der Bf. habe im Gefängnis von Fresnes eine behindertengerechte Zelle mit einem Mithäftling geteilt. Zwar stamme das Gebäude aus dem 19. Jahrhundert, jedoch sei kürzlich eine Renovierung der Zellen und eine Vergrößerung der Türöffnungen erfolgt, um der Situation von behinderten Häftlingen angemessene Rechnung zu tragen.
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Aufenthalt des Bf. in einem Gefängnis, in dessen Räumlichkeiten er sich ohne fremde Hilfe nicht fortbewegen konnte, den von Art. 3 EMRK geforderten Schweregrad erreichte.Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Aufenthalt des Bf. in einem Gefängnis, in dessen Räumlichkeiten er sich ohne fremde Hilfe nicht fortbewegen konnte, den von Artikel 3, EMRK geforderten Schweregrad erreichte.
Der GH stellt fest, dass sowohl Bf. als auch Regierung darin übereinstimmen, dass das Gefängnis von Fresnes ein sehr altes Gebäude ist, das für die Unterbringung von körperlich behinderten Menschen, insbesondere wenn sie auf einen Rollstuhl angewiesen sind, besonders ungeeignet ist. Zwar wurden die Zellen an die Erfordernisse der heutigen Zeit angepasst, jedoch war es dem Bf. nicht möglich, seine Zelle ohne fremde Hilfe zu verlassen bzw. sich im Gebäude fortzubewegen.
Die Tatsache, dass der Bf. vor dem Passieren einer Tür von seinem Rollstuhl gehoben, durch diese getragen und dann wieder in seinen Rollstuhl gesetzt werden musste, ist als demütigend und erniedrigend anzusehen, berücksichtigt man den Umstand, dass der Bf. vollkommen auf fremde Hilfe angewiesen war.
Der Bf. verbrachte vier Monate in dieser Situation, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass sowohl die Gefängnisverwaltung als auch der Gefängnisarzt darüber informiert waren und obwohl eine Überstellung in eines der zahlreichen anderen Gefängnisse im Pariser Raum durchaus möglich gewesen wäre.
Zwar bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Anzeichen einer Absicht, den Bf. zu demütigen oder zu erniedrigen. Die Anhaltung einer körperlich behinderten Person in einem Gebäude, in dem sie sich nicht frei bewegen bzw. ihre Zelle nicht selbständig verlassen kann, muss dessen ungeachtet als erniedrigende Behandlung angesehen werden. Verletzung von Art. 3 EMRK, die anderen behaupteten Missstände erreichten nicht jenen Schweregrad, den Art. 3 EMRK in solchen Fällen voraussetzt (einstimmig).Zwar bestehen im vorliegenden Fall keinerlei Anzeichen einer Absicht, den Bf. zu demütigen oder zu erniedrigen. Die Anhaltung einer körperlich behinderten Person in einem Gebäude, in dem sie sich nicht frei bewegen bzw. ihre Zelle nicht selbständig verlassen kann, muss dessen ungeachtet als erniedrigende Behandlung angesehen werden. Verletzung von Artikel 3, EMRK, die anderen behaupteten Missstände erreichten nicht jenen Schweregrad, den Artikel 3, EMRK in solchen Fällen voraussetzt (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung der Art. 6 EMRK und Art. 17 EMRK:Zur behaupteten Verletzung der Artikel 6, EMRK und Artikel 17, EMRK:
Der Bf. bringt vor, er habe weder bei der Verhandlung vor dem Untersuchungsrichter noch bei der Haftprüfungsverhandlung des Gerichts zweiter Instanz persönlich erscheinen können, da er sich aus gesundheitlichen Bedenken geweigert habe, die Fahrt mit einem Gefängnistransporter – statt mit einem Rettungswagen – anzutreten. Ferner sieht er den Nichttransport in einem Krankenwagen als Verletzung sowohl seiner Verteidigungsrechte gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK (Recht auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung) als auch des Missbrauchsverbots nach Art. 17 EMRK an.Der Bf. bringt vor, er habe weder bei der Verhandlung vor dem Untersuchungsrichter noch bei der Haftprüfungsverhandlung des Gerichts zweiter Instanz persönlich erscheinen können, da er sich aus gesundheitlichen Bedenken geweigert habe, die Fahrt mit einem Gefängnistransporter – statt mit einem Rettungswagen – anzutreten. Ferner sieht er den Nichttransport in einem Krankenwagen als Verletzung sowohl seiner Verteidigungsrechte gemäß Artikel 6, Absatz 3, Litera b, EMRK (Recht auf ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung) als auch des Missbrauchsverbots nach Artikel 17, EMRK an.
Der GH hält ebenso wie der Cour de cassation in seinem Urteil vom 23.9.2003 fest, dass der Bf. angesichts des Umstandes, dass er von sich aus auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hat, sich nicht über ein gerichtliches Absprechen in seiner Abwesenheit beschweren kann. Im Übrigen hätte ein persönliches Erscheinen des Bf. auf die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz keinerlei Einfluss nehmen können, da sein Rechtsmittel wegen verspäteter Einbringung für unzulässig erklärt wurde.
Der GH sieht auch keinerlei Anzeichen einer Verletzung der Garantien des Art. 5 Abs. 4 EMRK (Recht auf eine gerichtliche Haftprüfung) und des Art. 17 EMRK. Dieser Beschwerdepunkt ist daher als offensichtlich unbegründet gemäß Art. 35 Abs. 3 iVm. Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).Der GH sieht auch keinerlei Anzeichen einer Verletzung der Garantien des Artikel 5, Absatz 4, EMRK (Recht auf eine gerichtliche Haftprüfung) und des Artikel 17, EMRK. Dieser Beschwerdepunkt ist daher als offensichtlich unbegründet gemäß Artikel 35, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 8, EMRK:
Der Bf. rügt, die Gefängnisverwaltung habe zwei von der Gerichtskanzlei des EGMR an ihn adressierte Briefe geöffnet, was eine Verletzung seines Rechts auf Briefverkehr darstelle. Im vorliegenden Fall gelangten die beiden Briefe an den alten Aufenthaltsort des Bf. und wurden ihm nachgesendet, nachdem er diesen gewechselt hatte. Wie es scheint, wurden die Briefe geöffnet, weil auf die Zustelladresse ein Etikett mit Namen und Adresse der aktuellen Haftanstalt geklebt wurde, sodass der Name des Bf. nicht mehr lesbar war.
Aus einem Rundschreiben sowie einem Erlass des Justizministeriums vom 20.6.1994 bzw. vom 12.5.1997 geht hervor, dass das Sekretariat der EKMR bzw. die Kanzlei des EGMR zu jenen Behörden zählen, deren Schriftstücke Häftlingen ungeöffnet zuzustellen sind. Die Öffnung der an den Bf. adressierten Briefe durch die Gefängnisverwaltung steht somit mit der französischen Regelung nicht in Einklang. Der GH erinnert an die Bedeutung der freien Kommunikation von Häftlingen mit den Konventionsorganen, die nicht grundlos eingeschränkt werden darf.
Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass die Behörden bewusst einen Eingriff in die freie Korrespondenz des Bf. mit den Konventionsorganen setzen wollten. Außerdem wären die gegenständlichen Ereignisse nicht eingetreten, hätte der Bf. die Kanzlei des EGMR rechtzeitig über eine Adressenänderung informiert. Dieser Beschwerdepunkt ist daher als offensichtlich unbegründet gemäß Art. 35 Abs. 3 iVm. Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass die Behörden bewusst einen Eingriff in die freie Korrespondenz des Bf. mit den Konventionsorganen setzen wollten. Außerdem wären die gegenständlichen Ereignisse nicht eingetreten, hätte der Bf. die Kanzlei des EGMR rechtzeitig über eine Adressenänderung informiert. Dieser Beschwerdepunkt ist daher als offensichtlich unbegründet gemäß Artikel 35, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 9, EMRK:
Der Bf. behauptet eine Verletzung seines von Art. 9 EMRK garantierten Rechts auf Religionsausübung, da er in den Haftanstalten in Fresnes und Cergy-Pontoise keinerlei Möglichkeit gehabt habe, dem Gottesdienst oder einer religiösen Andacht beizuwohnen. Die Regierung bestreitet nicht, dass dem Bf. der Besuch eines Gottesdienstes oder einer religiösen Andacht aus eigenen Stücken verwehrt war. Andererseits hat sie betont, dass dem Bf. Hilfe bzw. Begleitung angeboten wurde, um sich zum Gottesdienst zu begeben, was er aber abgelehnt hat. Außerdem bekam er Besuche vom Anstaltsgeistlichen. Dieser Beschwerdepunkt ist somit als offensichtlich unbegründet gemäß Art. 35 Abs. 3 iVm. Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).Der Bf. behauptet eine Verletzung seines von Artikel 9, EMRK garantierten Rechts auf Religionsausübung, da er in den Haftanstalten in Fresnes und Cergy-Pontoise keinerlei Möglichkeit gehabt habe, dem Gottesdienst oder einer religiösen Andacht beizuwohnen. Die Regierung bestreitet nicht, dass dem Bf. der Besuch eines Gottesdienstes oder einer religiösen Andacht aus eigenen Stücken verwehrt war. Andererseits hat sie betont, dass dem Bf. Hilfe bzw. Begleitung angeboten wurde, um sich zum Gottesdienst zu begeben, was er aber abgelehnt hat. Außerdem bekam er Besuche vom Anstaltsgeistlichen. Dieser Beschwerdepunkt ist somit als offensichtlich unbegründet gemäß Artikel 35, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 13, EMRK:
Der Bf. beanstandet, er hätte auf seine an die Behörden gerichteten Gesuche und Briefe keine Antwort bekommen, was eine Verletzung seines Beschwerderechts darstelle.
Das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz umfasst nicht das Recht, auf alle an die Behörden gerichteten Briefe und Reklamationen eine Antwort zu erhalten. Im Übrigen wurden von den Gerichten hinsichtlich der Haftsituation des Bf. zahlreiche Verfahren eingeleitet, die entweder noch anhängig oder bereits zu einem Abschluss gelangt sind. Dieser Beschwerdepunkt ist somit als offensichtlich unbegründet gemäß Art. 35 Abs. 3 iVm. Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).Das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz umfasst nicht das Recht, auf alle an die Behörden gerichteten Briefe und Reklamationen eine Antwort zu erhalten. Im Übrigen wurden von den Gerichten hinsichtlich der Haftsituation des Bf. zahlreiche Verfahren eingeleitet, die entweder noch anhängig oder bereits zu einem Abschluss gelangt sind. Dieser Beschwerdepunkt ist somit als offensichtlich unbegründet gemäß Artikel 35, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK:Zur behaupteten Verletzung von Artikel 14, EMRK:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 3 EMRK, da er aufgrund der unterschiedlichen Behandlung von körperlich behinderten und gesunden Häftlingen Opfer einer Diskriminierung sei. Zwar steht die vom GH festgestellte Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der fehlenden Bewegungsfreiheit des Bf. im Gefängnis von Fresnes in direktem Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand. Aus den Akten geht jedoch nichts hervor, was auf ein diskriminierendes Verhalten der Behörden mit Rücksicht auf seine körperliche Behinderung schließen lassen würde. Es genügt hier die Feststellung, dass jede andere Person in der Situation des Bf. dieselben Schwierigkeiten zu gewärtigen gehabt hätte. Dieser Beschwerdepunkt ist somit als offensichtlich unbegründet gemäß Art. 35 Abs. 3 iVm. Abs. 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).Der Bf. behauptet eine Verletzung von Artikel 14, EMRK in Verbindung mit Artikel 3, EMRK, da er aufgrund der unterschiedlichen Behandlung von körperlich behinderten und gesunden Häftlingen Opfer einer Diskriminierung sei. Zwar steht die vom GH festgestellte Verletzung von Artikel 3, EMRK hinsichtlich der fehlenden Bewegungsfreiheit des Bf. im Gefängnis von Fresnes in direktem Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand. Aus den Akten geht jedoch nichts hervor, was auf ein diskriminierendes Verhalten der Behörden mit Rücksicht auf seine körperliche Behinderung schließen lassen würde. Es genügt hier die Feststellung, dass jede andere Person in der Situation des Bf. dieselben Schwierigkeiten zu gewärtigen gehabt hätte. Dieser Beschwerdepunkt ist somit als offensichtlich unbegründet gemäß Artikel 35, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, EMRK zurückzuweisen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:Entschädigung nach Artikel 41, EMRK:
€ 4.000,– für materiellen und immateriellen Schaden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Peers/GR v. 19.4.2001, NL 2001, 108.
Price/GB v. 10.7.2001.
Mouisel/F v. 14.11.2002, NL 2002, 262.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 24.10.2006, Bsw. 6253/03, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 254) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_5/Vincent.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Dokumentnummer
JJT_20061024_AUSL000_000BSW06253_0300000_000