TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/25 2003/06/0074

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauG Vlbg 1972 §31 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §56 Abs2 idF 2000/064;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs3 idF 1988/061;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs3 idF 1998/048;
RPG Vlbg 1996 §2;
RPG Vlbg 1996 §22 Abs2 idF 1999/043;
RPG Vlbg 1996 §22 Abs2;
RPG Vlbg 1996 §22 idF 1999/043;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der E B und des H B, beide in H und beide vertreten durch Dr. Clement Achammer, Mag. Martin Mennel, Dr. Rainer Welte, Mag. Clemens Achammer und Dr. Thomas Kaufmann, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Schlossgraben 10, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 10. März 2003, Zl. II-4151-2002/0009, betreffend Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan und Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadt H, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben je zur Hälfte dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Auf Grund ihres Ansuchens wurde den Beschwerdeführern mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadt vom 15. März 1999 gemäß § 22 des Raumplanungsgesetzes (RPG) eine Ausnahmebewilligung für die Umwidmung des bestehenden Schuppens in einen Stall für maximal zwei Großvieheinheiten auf dem Grundstück Nr. 1499 KG H., sowie eine Baubewilligung für den Schuppen und eine Mistlagerstätte erteilt. Sowohl die Ausnahmebewilligung als auch die Baubewilligung waren auf zwei Jahre befristet. Infolge von Nachbarberufungen wurde dieser Bescheid mit Berufungsbescheid vom 24. Dezember 1999 bestätigt.

Mit Ansuchen vom 3. Jänner 2001, eingelangt bei der mitbeteiligten Stadt am 4. Jänner 2001, beantragten die Beschwerdeführer die befristete Stallbenützung aufzuheben und in eine "reguläre Stallbenützung" überzuführen, sie wollten den landwirtschaftlichen Kleinbetrieb weiter wie bisher betreiben.

Mit Schreiben vom 9. März 2001 teilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadt den Beschwerdeführern mit, das gegenständliche Grundstück befinde sich nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland-Wohngebiet. Das Vorhaben befinde sich in Siedlungsrandlage; da insbesondere auch mit Wohnneubauten zu rechnen sei, störten derartige landwirtschaftliche Kleinbetriebe den Charakter eines Wohngebietes. Es sei daher mit einer unbefristeten Bewilligung für den landwirtschaftlichen Kleinbetrieb nicht zu rechnen.

Mit Schreiben vom 19. März 2001 äußerte sich der Zweitbeschwerdeführer zum Vorhalt des Bürgermeisters dahingehend, dass seit Inkrafttreten der befristeten Bewilligung keine Beanstandungen seitens der Nachbarn erfolgt seien. Seine Betriebsführung werde regelmäßig von Organen des "ABG" nach den Richtlinien der biologischen Landwirtschaft und den Vorschriften des Ernteverbandes kontrolliert, sein Betrieb sei ein anerkannter Bio-Betrieb. Die Auswirkungen auf die Umwelt seien nachweisbar geringer als durch eine konventionelle Landwirtschaft. Der tägliche Stalldienst werde ohne lärmerzeugende Hilfsmittel durchgeführt. Der landwirtschaftliche Kleinbetrieb befinde sich nicht nur an der Siedlungsrandlage, sondern grenze im Süden und Westen an das ausgewiesene Landwirtschaftsgebiet. Zwischen dem verfahrensgegenständlichen Grundstück und dem landwirtschaftlichen Gebiet befinde sich nur die H A und die ÖBB-Trasse mit dem Radweg. Überdies wurde darauf hingewiesen, dass sich im Stadtgebiet von H im Wohngebiet mehrere Ställe befänden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadt vom 12. Februar 2002 wurde unter I. die Erteilung einer unbefristeten Ausnahmegenehmigung gemäß § 22 Abs. 2 Raumplanungsgesetz versagt. Unter II. wurde gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetz die Erteilung einer Baubewilligung zur Verwendung bzw. Weiterführung eines Stallgebäudes sowie einer Mistlagerstätte abgewiesen; unter III. wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, das bestehende Stallgebäude sowie die Mistlagerstätte, die baurechtlich auf zwei Jahre befristet bewilligt worden waren, bis längstens 31. Juli 2003 abzutragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch das Betreiben eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebes in der Widmungszone Baufläche-Wohngebiet könnten insbesondere Nutzungskonflikte mit den Eigentümern bzw. Bewohnern der umliegenden Wohnbauten entstehen. Durch die fortschreitende Bautätigkeit (Errichtung von Wohnbauten) auf den benachbarten Liegenschaften entstehe somit eine Diskrepanz zu den Zielen des § 2 RPG. Es seien der Behörde bis dato zwar noch keine Beschwerden hinsichtlich der Tierhaltung "entgegengebracht" worden, doch könne dies für die Zukunft nicht generell ausgeschlossen werden, zumal durch die vermehrte Bautätigkeit auch die Anzahl der Grundstückseigentümer ansteige. Die Ereilung einer unbefristeten Ausnahmebewilligung für Zwecke der Nutztierhaltung würde der Widmung des Gebietes als Baufläche-Wohngebiet und somit den Grundlagen der Raumplanung widersprechen. Der Zweitbeschwerdeführer führe zwar richtigerweise an, dass sich südlich der Bahntrasse ebenfalls ein großes landwirtschaftliches Gebiet befinde, doch entstehe eben durch diese Trasse eine Begrenzung zwischen den Widmungskategorien und es solle diese Trasse auch die Grenze darstellen. Es liege nicht im Interesse der örtlichen Raumplanung, landwirtschaftliche Betriebe - selbst wenn es sich um Kleinbetriebe handle - in die Wohngebietskategorien einzugliedern. Hiebei sei es auch ohne Belang, dass die Antragsteller eine kontrollierte biologische Landwirtschaft betreiben. Der Bauantrag sei wegen Widerspruchs zur Flächenwidmung abzuweisen gewesen. Auch eine Verlängerung der befristet erteilten Baubewilligung sei deshalb nicht möglich gewesen. Weiters sei auf Grund der Versagung der Baubewilligung gemäß § 41 Abs. 3 BauG die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in einer angemessenen Frist festzusetzen gewesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer hat die Berufungskommission der mitbeteiligten Stadt hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abgewiesen, hinsichtlich des Punktes III. wurde verfügt, dass bis längstens 31. Juli 2003 der rechtmäßige Zustand wieder herzustellen sei und somit die Verwendung des bestehenden Gebäudes als Stadl sowie die Mistlagerstätte nachweislich aufzugeben seien.

Zur Begründung wurde zu I. und II. im Wesentlichen der Rechtsansicht der Behörde erster Instanz beigetreten, zu III. wurde darauf hingewiesen, dass nicht das Gebäude an sich, sondern seine Nutzung in Frage gestellt werde, sodass nicht die Beseitigung des Gebäudes, sondern nur die Verwendung als Stallgebäude nachweislich aufzugeben sei.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 10. März 2003 keine Folge gegeben. Aus dem klaren Wortlaut des § 22 Abs. 2 letzter Satz RPG ergebe sich, dass die Erteilung einer Ausnahme vom Flächenwidmungsplan im Ermessen der Behörde liege, das Recht zur Ausübung des Ermessens komme nur jener Behörde zu, die zur Entscheidung in der Sache selbst berufen sei. Unter Zugrundelegung der von § 2 RPG vorgegebenen Raumplanungsziele habe nach Ansicht der Aufsichtsbehörde die Gemeindebehörde das ihr eingeräumte Ermessen im Sinne des Raumplanungsgesetzes ausgeübt. Da das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspreche, habe die Baubehörde zu Recht die beantragte Baubewilligung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die mitbeteiligten Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt im Bauland-Wohngebiet. Nach § 14 Abs. 3 Vorarlberger Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 39/1996 idF 48/1998 (RPG), sind Wohngebiete Gebiete, die für Wohngebäude bestimmt sind. Andere Gebäude und Anlagen dürfen in Wohngebieten errichtet werden, wenn dadurch das Wohnen oder auch sonst der Charakter als Wohngebiet nicht gestört wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof z.B. in seinem Erkenntnis vom 17. März 1994, Zl. 93/06/0096, zu § 14 Abs. 3 RPG ausgeführt hat, ist im Wohngebiet die Errichtung eines Pferdestalles mit drei Pferde-Einstellboxen "und den erforderlichen Einrichtungen" nicht zulässig. Diese Aussage ist allerdings zu § 14 Abs. 3 RPG idF LGBl. Nr. 61/1988 ergangen, wonach Wohngebiete Gebiete waren, die für Wohngebäude bestimmt sind. Andere Bauwerke und sonstige Anlagen durften im Wohngebiet nur errichtet werden, wenn sie den kulturellen, wirtschaftlichen oder sozialen Bedürfnissen der Einwohner des Gebietes dienten und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahr oder Belästigung für die Einwohner mit sich brachte. Unter den gleichen Voraussetzungen durften in Wohngebieten dem Fremdenverkehr dienende Gebäude und Anlagen errichtet werden.

Auf die Frage, ob die Tierhaltung sozialen Bedürfnissen dient, ist nunmehr nicht mehr einzugehen. Im genannten Erkenntnis vom 17. März 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof aber auch ausgeführt, dass die (damalige) Pferdehaltung nicht als eine im Wohngebiet übliche Haustierhaltung angesehen werden könne, sie diene vielmehr in der Regel sportlichen, allenfalls auch landwirtschaftlichen Zwecken. Ein Pferdestall der vorliegenden Art (drei Boxen) sei daher schon nach seinem Typus im Wohngebiet nicht zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt auch zu § 14 Abs. 3 RPG in der hier anzuwendenden Fassung die Auffassung, dass durch einen Stall zum Einstellen von zwei Großvieheinheiten und eine Mistlagerstätte das Wohnen und der Charakter als Wohngebiet gestört werden kann. Im Beschwerdefall hat schon die Baubehörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides darauf hingewiesen, dass auf den benachbarten Liegenschaften eine fortschreitende Bautätigkeit (Errichtung von Wohnbauten) erfolge, sohin eine Diskrepanz zu den Zielen des § 2 RPG entstehe. Dass auf den benachbarten Liegenschaften Wohnbauten errichtet wurden, haben die Beschwerdeführer nicht bestritten; sachverhaltsbezogen ist damit davon auszugehen, dass durch den Stall und die Mistlagerstätte das Wohnen und der Charakter des Wohngebietes gestört würde. Zutreffend ist daher schon die Baubehörde erster Instanz davon ausgegangen, dass die beantragte Baubewilligung dem Flächenwidmungsplan widersprechen würde, weshalb allenfalls eine Ausnahmebewilligung gemäß § 22 RPG zu erteilen wäre.

Gemäß § 22 Abs. 2 RPG, idF LGBl. Nr. 43/1999, kann der Gemeindevorstand auf Antrag des Grundeigentümers Ausnahmen vom Flächenwidmungsplan bewilligen, wenn

"a) auf Grund der Kleinräumigkeit des Vorhabens eine eigene Widmung unzweckmäßig ist,

b) es sich nicht um Betriebsanlagen im Sinne der §§ 14 und 15 oder um Gebäude mit Wohnräumen handelt,

c) sie den im § 2 genannten Raumplanungszielen nicht entgegen stehen und

d) sie einem Landesraumplan oder dem räumlichen Entwicklungskonzept nicht entgegen stehen.

Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden."

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 99/06/0076, ausgeführt, dass, da in § 22 Abs. 2 RPG festgesetzt ist, bei welchen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, für die Ausübung von Ermessen kein Raum mehr bleibe; vielmehr sei die Ausnahme zu gewähren, wenn die in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vorliegen. Allerdings ist dieses Erkenntnis zu § 22 Abs. 2 RPG idF LGBl. Nr. 39/96, also vor der Novelle LGBl. Nr. 43/99 ergangen. In der im vorliegenden Fall anzuwendenden Novelle durch die Fassung LGBl. Nr. 43/99 hat das Landesgesetz ausdrücklich in § 22 Abs. 2 RPG normiert, dass diese Entscheidung im Ermessen der Behörde liegt.

Die Baubehörden haben in der Begründung ihrer Bescheide ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Tierhaltung einschließlich der Mistlagerstätte im Wohngebiet den Zielen des § 2 RPG entgegen stehe. Die Baubehörde zweiter Instanz hat darauf hingewiesen, dass Stallgeruch und der Geruch von Mistlegen nach allgemeiner Erfahrung nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv Belästigungen darstellten, die Nachbarn in Wohngebiet im Sinne des § 14 Abs. 3 RPG nicht hinnehmen müssten.

Da unbestritten im Umkreis des verfahrensgegenständlichen Grundstückes eine fortschreitende Bautätigkeit zur Errichtung von Wohnbauten erfolgt, kann der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der Gemeinde, wonach es durch die (weitere) Erteilung einer Baubewilligung zu Nutzungskonflikten käme, und damit die Ausnahmebewilligung den in § 2 RPG genannten Raumplanungszielen entgegen stünde nicht als rechtswidrig erkennen. Zur Beachtung der Rechtsordnung sind die Baubehörden aber verpflichtet, auch ohne dass es dazu der Beschwerde von Nachbarn bedarf. Durch die Versagung der Ausnahmebewilligung wurden daher die Beschwerdeführer in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt.

Gemäß § 56 Abs. 2 Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001, sind für das gegenständliche Bauansuchen, das am 4. Jänner 2001 anhängig gemacht wurde, die Bestimmungen des Baugesetzes LGBl. Nr. 39/1972 idF LGBl. Nr. 64/2000 maßgebend.

Wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan wurde zutreffend gemäß § 31 Abs. 2 BauG 1972 das Baugesuch abgewiesen.

Da infolge Zeitablaufs der befristeten Baubewilligung vom 24. Dezember 1999 und der Versagung der neuerlichen Erteilung der Baubewilligung die Nutzung des ehemaligen Schuppens als Stall für die Benützung der Mistlagerstätte konsenslos geworden war, hat die Baubehörde zweiter Instanz zutreffend nicht die Beseitigung der Baulichkeiten aufgetragen, sondern nur die nachweisliche Unterlassung der Verwendung als Stallgebäude bzw. Mistlagerstätte aufgetragen.

Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Begehren der belangten Behörde auf Ersatz des Schriftsatzes war abzuweisen, weil sie in ihrer Gegenschrift ausschließlich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid hinwies, ohne auf die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente einzugehen.

Wien, am 25. September 2007

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Ermessen VwRallg8ErmessenNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060074.X00

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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