TE Vfgh Erkenntnis 2002/12/12 B1081/02

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Arzt mit Sitz in Wien. Mit Eingabe vom 16. April 2002 hatte der Beschwerdeführer beim Präsidenten der Ärztekammer für Wien beantragt, die ihn betreffende Kammerumlage für das Jahr 2000 bescheidmäßig festzusetzen.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist Arzt mit Sitz in Wien. Mit Eingabe vom 16. April 2002 hatte der Beschwerdeführer beim Präsidenten der Ärztekammer für Wien beantragt, die ihn betreffende Kammerumlage für das Jahr 2000 bescheidmäßig festzusetzen.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2002 setzte der Präsident der Ärztekammer für Wien die für das Jahr 2000 bestimmte Kammerumlage zur Ärztekammer für Wien mit S 22.513,78 sowie die Umlage zur Österreichischen Ärztekammer mit S 2.470,-- fest.

2. Gegen diesen Bescheid des Präsidenten der Ärztekammer für Wien erhob der Einschreiter Beschwerde an den Vorstand der Ärztekammer für Wien, der die Beschwerde mit Bescheid vom 21. Mai 2002 als unbegründet abwies und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigte.

3. Gegen diesen - letztinstanzlichen - Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Aus Anlass dieses Beschwerdefalls sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen jene Differenzierung zwischen freiberuflich tätigen Ärzten mit und solchen ohne Kassenvertrag entstanden, die in der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2000 getroffen ist, weshalb er mit Beschluss vom 26. November 2002 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der entsprechenden Teile der genannten Umlagenordnung eingeleitet hat.

2. Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, V80/02, hat der Verfassungsgerichtshof Teile der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2000 als gesetzwidrig aufgehoben.

3. Die Behörde hat somit bei Erlassung des angefochtenen Bescheides gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.879/1986).

Der Bescheid war daher - wegen Untrennbarkeit seines Spruchs zur Gänze - aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 327,-- sowie der Ersatz der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabengebühr in Höhe von € 180,-- enthalten.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1081.2002

Dokumentnummer

JFT_09978788_02B01081_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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