TE Vwgh Beschluss 2007/9/25 2007/06/0046

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art118 Abs5;
B-VG Art132;
GdG Vlbg 1985 §26 Abs1 lita;
GdG Vlbg 1985 §50 Abs1 lita Z14;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §27 idF 1998/I/158;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, in der Beschwerdesache der Mag. HS in W, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen die Berufungskommission der Marktgemeinde W, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer baurechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Bauverfahrens ist der "Umbau" eines Geschäftshauses in eine Wohnanlage. Die Beschwerdeführerin ist Nachbarin in diesem Bauverfahren.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2004 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde W dem Bauwerber die beantragte Baubewilligung.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit E-Mail vom 11. März 2004 eine mit 10. März 2004 datierte Berufung.

Nach ihrem Beschwerdevorbringen sei die sechsmonatige Frist des § 73 AVG somit seit Einbringung der Berufung am 11. März 2004 offenkundig verstrichen. Eine behördliche Devolution nach § 73 AVG an eine dritte Gemeindeinstanz komme nicht in Betracht. Die belangte Behörde sei sohin im Sinne einer Verletzung der Entscheidungspflicht als Berufungsbehörde säumig.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Gemäß § 73 Abs. 1 erster Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung geht, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen.

§ 26 Abs. 1 lit. a Vlbg. Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 20/2004 führt als ein Organ der Gemeinde den Gemeinderat an, der die Bezeichnung "Gemeindevertretung" führt.

Gemäß § 50 Abs. 1 lit. a Z. 14 dieses Gemeindegesetzes übt die Gemeindevertretung die in den verwaltungsverfahrensgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus. Dies entspricht der verfassungsrechtlichen Regelung im Art. 118 Abs. 5 B-VG, nach der alle Organe der Gemeinde gegenüber dem Gemeinderat verantwortlich sind.

Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Wolfurt ist daher gegenüber der belangten Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Die belangte Behörde ist daher nicht die oberste Behörde, die in der vorliegenden Angelegenheit im Sinne des § 27 Abs. 1 VwGG im Wege des Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG im vorliegenden Fall angerufen werden konnte (vgl. den hg. Beschluss vom 26. April 2005, Zl. 2003/06/0144).

Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2007

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007060046.X00

Im RIS seit

20.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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