Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****-GmbH, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei F*****-GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Junghuber, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 100.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. November 2006, GZ 1 R 156/06a-16, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben der Beklagten irreführende Angaben über Zulassungsinhaber und Zulassungsnummer auf der Verpackung des von ihr nach § 3 Abs 4 iVm § 12 Abs 10 PMG in Österreich in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittels verboten. Nach § 12 Abs 10 PMG sind Pflanzenschutzmittel, die in bestimmten Mitgliedsstaaten (so etwa Deutschland) zum Inverkehrbringen zugelassen sind, „zugelassene" Pflanzenschutzmittel nach dem PMG, soweit sie in der Originalverpackung mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisungen in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden. § 3 Abs 4 PMG sieht in Ergänzung dazu vor, dass das (erstmalige) Inverkehrbringen von nach § 12 Abs 10 PMG zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in Österreich beim Bundesamt für Ernährungssicherheit anzumelden ist. Erfolgt eine entsprechende Anmeldung gilt das Pflanzenschutzmittel ex lege als zugelassen (zu diesen Bestimmungen siehe 4 Ob 55/06a).Die Vorinstanzen haben der Beklagten irreführende Angaben über Zulassungsinhaber und Zulassungsnummer auf der Verpackung des von ihr nach Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 10, PMG in Österreich in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittels verboten. Nach Paragraph 12, Absatz 10, PMG sind Pflanzenschutzmittel, die in bestimmten Mitgliedsstaaten (so etwa Deutschland) zum Inverkehrbringen zugelassen sind, „zugelassene" Pflanzenschutzmittel nach dem PMG, soweit sie in der Originalverpackung mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisungen in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden. Paragraph 3, Absatz 4, PMG sieht in Ergänzung dazu vor, dass das (erstmalige) Inverkehrbringen von nach Paragraph 12, Absatz 10, PMG zugelassenen Pflanzenschutzmitteln in Österreich beim Bundesamt für Ernährungssicherheit anzumelden ist. Erfolgt eine entsprechende Anmeldung gilt das Pflanzenschutzmittel ex lege als zugelassen (zu diesen Bestimmungen siehe 4 Ob 55/06a).
Die Beklagte beruft sich darauf, dass diese Angaben nach den deutschen Kennzeichnungsvorschriften erforderlich und damit auch für die Zulassung nach § 12 Abs 10 PMG maßgebend seien, sie könnten daher nicht als irreführend angesehen werden. Damit verkennt sie, dass die von ihr in Anspruch genommenen Zulassungsvorschriften im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind: Nach § 12 Abs 10 PMG hätte das Pflanzenschutzmittel in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung in Verkehr gebracht werden müssen. Die Beklagte hat aber selbst behauptet, sie habe das Mittel in „eigene" Verpackungen abgefüllt und mit einer anderen Produktbezeichnung versehen. Schon nach diesem Vorbringen ist auszuschließen, dass sie das Produkt nach § 3 Abs 4 iVm § 12 Abs 10 PMG rechtmäßig in Verkehr gebracht hat. Sie kann sich daher auch nicht auf die nur in einem solchen Fall maßgebenden deutschen Kennzeichnungsvorschriften berufen.Die Beklagte beruft sich darauf, dass diese Angaben nach den deutschen Kennzeichnungsvorschriften erforderlich und damit auch für die Zulassung nach Paragraph 12, Absatz 10, PMG maßgebend seien, sie könnten daher nicht als irreführend angesehen werden. Damit verkennt sie, dass die von ihr in Anspruch genommenen Zulassungsvorschriften im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind: Nach Paragraph 12, Absatz 10, PMG hätte das Pflanzenschutzmittel in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung in Verkehr gebracht werden müssen. Die Beklagte hat aber selbst behauptet, sie habe das Mittel in „eigene" Verpackungen abgefüllt und mit einer anderen Produktbezeichnung versehen. Schon nach diesem Vorbringen ist auszuschließen, dass sie das Produkt nach Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 10, PMG rechtmäßig in Verkehr gebracht hat. Sie kann sich daher auch nicht auf die nur in einem solchen Fall maßgebenden deutschen Kennzeichnungsvorschriften berufen.
Die Beklagte kann sich aber auch nicht auf österreichische Kennzeichnungsvorschriften berufen, weil sich diese nur auf den Inhaber einer österreichischen Zulassung beziehen und daher bei Inverkehrbringen eines (nur) in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittels nicht anzuwenden sind. Ist das Inverkehrbringen des deutschen Pflanzenschutzmittels zulässig, so sind (nur) die deutschen Kennzeichnungsbestimmungen anzuwenden; ist es - wie hier - unzulässig, kann sich die Beklagte zur Rechtfertigung irreführender Angaben weder auf die deutschen noch auf die entsprechenden österreichischen Bestimmungen berufen. Die beanstandeten Angaben sind daher durch Kennzeichnungsvorschriften nicht gerechtfertigt.
Ob die Angabe des (deutschen) Zulassungsinhabers, der (deutschen) Zulassungsnummer und der Beklagten als Vertreiberin zur Irreführung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO. Die Vorinstanzen habe die Irreführungseignung bejaht. Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.Ob die Angabe des (deutschen) Zulassungsinhabers, der (deutschen) Zulassungsnummer und der Beklagten als Vertreiberin zur Irreführung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. Die Vorinstanzen habe die Irreführungseignung bejaht. Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.
Textnummer
E83210European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00253.06V.0213.000Im RIS seit
15.03.2007Zuletzt aktualisiert am
03.11.2010