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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung der Anträge des UVS des Landes Oberösterreich auf Aufhebung von Bestimmungen der StVO 1960 betreffend das Verbot von Werbungen und Ankündigungen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom FahrbahnrandSpruch
I. Die Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "Werbungen und" in §84 Abs2 StVO 1960 in der Fassung BGBl. Nr. 518/1994 werden abgewiesen. I. Die Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "Werbungen und" in §84 Abs2 StVO 1960 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994, werden abgewiesen.
II. Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "und Ankündigungen" in §84 Abs2 StVO 1960 in der Fassung BGBl. Nr. 518/1994 wird abgewiesen. II. Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "und Ankündigungen" in §84 Abs2 StVO 1960 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994, wird abgewiesen.
III. Die Eventualanträge, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, "dass in verfassungskonformer Anwendung der obgenannten Gesetzesbestimmung die verfahrensgegenständlichen Sachverhalte keine Strafbarkeit begründen", beziehungsweise "dass in verfassungskonformer Anwendung der obgenannten Gesetzesbestimmung der verfahrensgegenständliche Sachverhalt vom Verbotsumfang nicht erfasst ist", werden zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Die Überschrift des X. Abschnitts der Straßenverkehrsordnung 1960, sowie deren §§82 und 84 lauten:römisch eins. Die Überschrift des römisch zehn. Abschnitts der Straßenverkehrsordnung 1960, sowie deren §§82 und 84 lauten:
"X. ABSCHNITT.
Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken.
§82. Bewilligungspflicht.
(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
(2) Eine Bewilligung nach Abs1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.
(3) Eine Bewilligung nach Abs1 ist nicht erforderlich
a) für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,
b) für das Wegschaffen eines betriebsunfähig
gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird,
c) für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,
d) für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,
e) für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen
(§86),
f) für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.
(4) Eine Bewilligung nach Abs1 ist ferner nicht erforderlich für geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z.B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist (§§23 und 24).
(5) Die Bewilligung nach Abs1 ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
(6) Die Organe der Straßenaufsicht sind befugt, verkehrsfremde Tätigkeiten auf und an der Straße, auch wenn für sie eine Bewilligung nach Abs1 vorliegt, vorübergehend zu untersagen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.
(7) Das Aufstellen von Kisten, Brettern, Tafeln u. dgl. auf Parkflächen ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs1 bis 6
verboten.
...
§84. Werbungen und Ankündigungen außerhalb
des Straßengrundes.
(1) Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen 'Pannenhilfe' (§53 Abs1 Z4), 'Verkehrsfunk' (§53 Abs1 Z4a) beziehungsweise 'Tankstelle' (§53 Abs1 Z6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.
(2) Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten
Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß §82 Abs3 litf.
(3) Die Behörde hat Ausnahmen von dem im Abs2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des §82 Abs5 letzter Satz sinngemäß.
(4) Ist eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Abs2 und ohne Bewilligung nach Abs3 angebracht worden, so hat die Behörde den Besitzer oder Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, die Werbung oder Ankündigung zu entfernen."
§99 Abs3 litd StVO 1960 lautet:
"(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
...
d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach §82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach §64 abhält, d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (römisch zehn. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach §82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach §64 abhält,
..."
II. 1.1. Mit den zu G177/02, G205/02, G292/02 und G316/02 protokollierten Anträgen begehrte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (in der Folge: UVS),römisch zwei. 1.1. Mit den zu G177/02, G205/02, G292/02 und G316/02 protokollierten Anträgen begehrte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (in der Folge: UVS),
"[d]er Verfassungsgerichtshof wolle die Wortfolge 'Werbungen und' im ersten Satz des §84 Abs2 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 92/1998 als verfassungswidrig aufheben". "[d]er Verfassungsgerichtshof wolle die Wortfolge 'Werbungen und' im ersten Satz des §84 Abs2 StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998, als verfassungswidrig aufheben".
In den zu G177/02, G205/02 und G316/02
protokollierten Anträgen stellte der UVS zusätzlich den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle
"... in eventu ... aussprechen, dass in
verfassungskonformer Anwendung der obgenannten Gesetzesbestimmung die verfahrensgegenständlichen Sachverhalte keine Strafbarkeit begründen".
1.2. Mit dem zu G265/02 protokollierten Antrag
begehrte der UVS,
"[d]er Verfassungsgerichtshof wolle die Wortfolge
'und Ankündigungen' im ersten Satz des §84 Abs2 StVO, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 92/1998 als verfassungswidrig aufheben".'und Ankündigungen' im ersten Satz des §84 Abs2 StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998, als verfassungswidrig aufheben".
Darüber hinaus stellte er dort den Eventualantrag, der Verfassungsgerichtshof wolle
"... in eventu ... aussprechen, dass in
verfassungskonformer Anwendung der obgenannten Gesetzesbestimmung der verfahrensgegenständliche Sachverhalt vom Verbotsumfang nicht erfasst ist".
2. Die bei ihm entstandenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesstellen begründete der UVS im Antrag zu G177/02 wie folgt (in den übrigen Anträgen werden die gleichen Bedenken geltend gemacht):
"1.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sind zu den oben angeführten Geschäftszahlen Berufungsverfahren der unter a) und b) genannten Personen anhängig. Dem Verfahren zu VwSen-107109 liegt ein Tatvorwurf wegen einer Übertretung nach §84 Abs2 StVO 1960 zu Grunde, wonach die mitbeteiligte Partei 'Es als Verantwortlicher der Firma P ...mbH zu verantworten habe, dass verbotenerweise außerhalb [!] des Ortsgebietes an der Straße innerhalb einer Entfernung von 100 m, jedenfalls am 5.12.1999 bei Strkm 8,02 der B 137 Innviertler Straße, ca. 15 m vom Fahrbahnrand entfernt die Werbung 'Gundacker Millenium' angebracht gewesen sei'. Es wurde eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von drei Tagen verhängt.
Der mitbeteiligten Partei in den Verfahren zu Zlen. VwSen-107107, VwSen-107108 u. VwSen-107148 wurde in zehn Punkten ebenfalls eine Geldstrafe von je 3.000 S und für den Nichteinbringungsfall je drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt, wobei ihr nachfolgende Tatverhalten zur Last gelegt wurden:
'Sie haben als verantwortlicher Beauftragter der Fa. G GesmbH. verbotenerweise außerhalb [!] des Ortsgebietes an der Straße innerhalb einer Entfernung von 100 m,
1. jedenfalls am 11.1.2000 die Werbung 'TOYOTA' ca. 20 m vom Fahrbahnrand der B 1 Wiener Straße bei Strkm 200,750 entfernt, auf dem Grundstück Parz. Nr. 430/18 im Gemeindegebiet Marchtrenk angebracht.
2. jedenfalls am 11.1.2000 die Werbung 'VOLKSBANK' ca. 20 m vom Fahrbahnrand der B 1 Wiener Straße bei Strkm 200,750 entfernt, auf dem Grundstück Parz. Nr. 430/18 im Gemeindegebiet Marchtrenk angebracht.
3. jedenfalls am 11.1.2000 die Werbung 'KIND MIT TEDDYBÄREN' ca. 20 m vom Fahrbahnrand der B 1 Wiener Straße bei Strkm 200,750 entfernt, auf dem Grundstück Parz. Nr. 430/18 im Gemeindegebiet Marchtrenk angebracht.
Sie haben als verantwortlicher Beauftragter der Fa. G GesmbH. verbotenerweise außerhalb [!] des Ortsgebietes an der Straße innerhalb einer Entfernung von 100 m,
1. jedenfalls am 15.10.1999 die Werbung 'KIKA' ca. 20 m vom Fahrbahnrand der B 1 Wiener Straße bei Strkm 200,750 entfernt, auf dem Grundstück Parz. Nr. 430/18 im Gemeindegebiet Marchtrenk angebracht.
2. jedenfalls am 15.10.1999 die Werbung 'ARZT
MIGRÄNE' ca. 20 m vom Fahrbahnrand der B 1 Wiener Straße bei Strkm 200,750 entfernt, auf dem Grundstück Parz. Nr. 430/18 im Gemeindegebiet Marchtrenk angebracht.
3. jedenfalls am 3.12.1999 die Werbung 'AVANTI' ca. 20 m vom Fahrbahnrand der B 1 Wiener Straße bei Strkm 200,750 entfernt, auf dem Grundstück Parz. Nr. 430/18 im Gemeindegebiet Marchtrenk angebracht.
4. jedenfalls am 3.12.1999 die Werbung 'TOYOTA LAND CRUISER' ca. 20 m vom Fahrbahnrand der B 1 Wiener Straße bei Strkm 200,750 entfernt, auf dem Grundstück Nr. 430/18 im Gemeindegebiet Marchtrenk angebracht.
5. jedenfalls am 3.12.1999 die Werbung 'KINDER MIT TEDDYBÄREN' ca. 20 m vom Fahrbahnrand der B 1 Wiener Straße bei Strkm 200,750 entfernt, auf dem Grundstück Nr. 430/18 im Gemeindegebiet Marchtrenk angebracht.
Sie haben als verantwortlicher Beauftragter der Fa. G GesmbH. verbotenerweise außerhalb [!] des Ortsgebietes an der Straße innerhalb einer Entfernung von 100 m,
1. jedenfalls am 2.2.2000 die Werbung 'CARITAS' ca. 20-25 m vom Fahrbahnrand der B 1 Wiener Straße bei
Strkm 200,750 entfernt, auf dem Grundstück Parz. Nr. 430/18 im Gemeindegebiet Marchtrenk angebracht.
2. jedenfalls am 2.2.2000 die Werbung 'ATV FRÜHER
HÄTT`S DAS NICHT GEGEBEN' ca. 20-25 m vom Fahrbahnrand der B 1 Wiener Straße bei Strkm 200,750 entfernt, auf dem Grundstück Parz. Nr. 430/18 im Gemeindegebiet Marchtrenk angebracht'.
1.2. Nachdem sich nach Durchführung eines
umfangreichen Ermittlungsverfahrens sämtliche Werbungen als innerhalb des durch §2 Abs1 Z15 StVO 1960 definierten Bereiches (Ortsgebiet) angebracht fanden, erblickte der Unabhängige Verwaltungssenat diese Tatvorwürfe nicht als Verstoß gegen die Gesetzesbestimmung des §84 Abs2 StVO. Sehr wohl befanden sich jedoch sämtliche der genannten Werbungen weniger als 100 m vom Fahrbahnrand eines - weil an diesem vorbeiführend - nicht dem Ortsgebiet zuzuzählenden, jedoch im hier verfahrensrelevanten Bereich mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h versehenen, Straßenzuges.
Die Straferkenntnisse der Behörde erster Instanz
wurden daher nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens (Berufungsverhandlungen mit Ortsaugenschein lt. beiliegendem Bildmaterial) behoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Der Unabhängige Verwaltungssenat begründete seine Rechtsauffassung ausführlich und vermeinte im Ergebnis, dass nur - wie dies spruchgemäß von der Behörde erster Instanz tatsächlich ausgeführt wurde - außerhalb [!] eines Ortsgebietes innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand angebrachte Werbungen und Ankündigungen vom Verbot erfasst wären. Die von der Behörde erster Instanz unter Hinweis auf eine Judikatur des VwGH vertretene Rechtsauffassung wurde als nicht fallspezifisch erachtet, weil dieser Judikatur einerseits keine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung des Verbotsumfanges zugedacht werden, andererseits ein solcher Verbotsumfang auch nicht aus der Intention des Gesetzgebers abgeleitet werden könne, und darüber hinaus mit einer so weiten Auslegung gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen würde. Ebenfalls schiene mit einer extensiven Auslegung des Verbotstatbestandes der Rahmen des Bestimmtheitsgebotes iSd Art18 B-VG, in Besonderem der Grundsatz: nullum crimen sine lege, nulla poene sine lege (Art7 EMRK), gesprengt.
2. Präjudizialität:
1.3. Gegen die aufhebenden Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2002, 2000/02/0303 und 0304-7, wurden die h.
Berufungsentscheidungen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof verweist - ohne im Ergebnis auf die in der h. Entscheidung darüber hinausgehenden rechtlichen Aspekte einzugehen - auf VwGH (verst. Senat) vom 8. Mai 1979, Slg.Nr. 9831/A. Darin wird wohl auf die Definition des Ortsgebietes innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' (§53 Z l7a) und 'Ortsende' (§53 Z17b) hingewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof aber weiter wörtlich: 'Dass bei der Beurteilung des in §84 Abs2 StVO normierten Verbotes nach dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck der Bestimmung jeweils auf alle Straßen, in deren Blickfeld, welches der Gesetzgeber mit 100 m vom jeweiligen Fahrbahnrand aus gerechnet festlegte, die Werbung beziehungsweise Ankündigung fällt, abzustellen ist, ist der ausführlichen Begründung des oben zitierten Erkenntnisses vom 6. Juni 1984, Zl. 84/03/0016, zu entnehmen.'
1.4. An diese Rechtsansicht ist der Oö. Verwaltungssenat im Zuge der Erlassung seiner Ersatzbescheide gebunden. Somit ist hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Werbungen der §84 Abs2 StVO anzuwenden; er ist (nur) mit Ausnahme der ebenfalls vom Regelungsinhalt umfassten Ankündigungen präjudiziell, sodass der Anfechtungsumfang entsprechend einzuschränken war.
2. Begründung
Das antragstellende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vermeint, wie unten noch näher ausgeführt wird, dass der Gesetzgeber einen derart weit gefassten Verbotsumfang gegebenenfalls unmissverständlicher zum Ausdruck gebracht hätte. In Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in den nunmehr nach der Aufhebung der h. Berufungsbescheide zu erlassenden Ersatzbescheiden, wäre der Oö. Verwaltungssenat zur Bestätigung der Schuld- und Strafaussprüche verhalten, womit nach h. Auffassung gegen den Grundsatz 'nulla poena sine lege' verstoßen würde. In konventionskonformer Auslegung des Art7 Abs1 MRK ist eine analoge Auslegung eines Straftatbestandes unzulässig. Es kommt darauf an, dass die Interpretation im Rahmen dessen liegt, was auch für den Laien noch als möglich strafbar erkennbar ist (vgl. Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, Das antragstellende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vermeint, wie unten noch näher ausgeführt wird, dass der Gesetzgeber einen derart weit gefassten Verbotsumfang gegebenenfalls unmissverständlicher zum Ausdruck gebracht hätte. In Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in den nunmehr nach der Aufhebung der h. Berufungsbescheide zu erlassenden Ersatzbescheiden, wäre der Oö. Verwaltungssenat zur Bestätigung der Schuld- und Strafaussprüche verhalten, womit nach h. Auffassung gegen den Grundsatz 'nulla poena sine lege' verstoßen würde. In konventionskonformer Auslegung des Art7 Abs1 MRK ist eine analoge Auslegung eines Straftatbestandes unzulässig. Es kommt darauf an, dass die Interpretation im Rahmen dessen liegt, was auch für den Laien noch als möglich strafbar erkennbar ist vergleiche Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar,
2. Auflage, S. 322 ff). Schon die Auslegungspraxis dieser Bestimmung durch Behörden zeigt, dass die Strafbarkeit einer Werbung im Ortsgebiet gerade nicht erkennbar ist. Mit der nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Hinweis auf ein Erkenntnis eines verstärkten Senates VwSlg 9831/1979, sowie auf VwGH v. 6. Juni 1984, 84/03/0016, in unmissverständlicher Klarheit dargelegten Auslegung der genannten Rechtsnorm müssen aber, da der Verbotsumfang für den unbefangenen Leser zumindest aus dem Gesetzestext nicht klar erkennbar ist, aus mehreren rechtlichen Erwägungen Zweifel an der Verfassungskonformität dieser Bestimmung erblickt werden.2. Auflage, Sitzung 322 ff). Schon die Auslegungspraxis dieser Bestimmung durch Behörden zeigt, dass die Strafbarkeit einer Werbung im Ortsgebiet gerade nicht erkennbar ist. Mit der nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Hinweis auf ein Erkenntnis eines verstärkten Senates VwSlg 9831/1979, sowie auf VwGH v. 6. Juni 1984, 84/03/0016, in unmissverständlicher Klarheit dargelegten Auslegung der genannten Rechtsnorm müssen aber, da der Verbotsumfang für den unbefangenen Leser zumindest aus dem Gesetzestext nicht klar erkennbar ist, aus mehreren rechtlichen Erwägungen Zweifel an der Verfassungskonformität dieser Bestimmung erblickt werden.
§84 Abs2 erster Satz StVO, BGBl. Nr. 159/1960, §84 Abs2 erster Satz StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998 lautet:zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998, lautet:
'Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.'
Bei objektiver Beurteilung dieses Gesetzeswortlautes kann es keineswegs als klar erkennbar gelten, dass sich gegenständliches Verbot nicht nur auf außerhalb des Ortsgebietes an Straßen innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand angebrachte Werbungen erstreckt, sondern dieses im Lichte der jüngsten Judikatur offenbar auf solche Werbungen, die - wie hier - an Straßen im Ortsgebiet, aber weniger als 100 m vom Rand einer außerhalb des Ortsgebietes liegenden Freilandstraße entfernt positioniert sind, in seinen Wirkungsbereich einbezieht.
Das vom VwGH zitierte Erkenntnis v. 6.6.1984, 84/03/0016, führte wohl zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß §44a lita (nunmehr Z1) VStG. Darin wurde offenbar auf ein zumindest teilweises Anbringen 'an' einer nicht zum Ortsgebiet gehörenden Straße Bezug genommen. Dies darf jedoch zu keiner im Gesetzeswortlaut nicht mehr nachvollziehbaren Ausdehnung des Verbotsumfanges führen. Die vom Gesetzgeber im Gesetzestext in der Wortfolge 'außerhalb von Ortsgebieten' vorgenommene Einschränkung des Verbotsumfanges muss nach h. Auffassung vielmehr zum Ergebnis führen, dass im Ortsgebiet angebrachte Werbungen jedenfalls zulässig bleiben, wofür auch die tausendfach anzutreffende Realität spricht. Plakatwerbungen finden sich nämlich vielfach schon unmittelbar hinter dem 'Ortsanfang' angebracht. Im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsmeinung dürften derartige Ankündigungen und Werbungen wohl erst 100 m hinter einem Bereich 'Ortsbeginn', weil in diesem Sinne in einem Blickfeld vom Fahrbahnrand einer in das Ortsgebiet führenden und somit nicht von dem von §2 Abs1 Z15 StVO umfassten Straßennetz gehörend, aber dennoch weniger als 100 m noch vom Freiland aus sichtbar angebracht sind (...). Nach h. Auffassung ist - dem Wortlaut des §84 Abs2 StVO 1960 folgend - (nur) das Anbringen von Werbungen und Ankündigungen an Straßen, die zu einem Straßennetz gehören, das außerhalb eines von den genannten Hinweiszeichen umschlossenen Gebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand liegt, verboten. Von dieser Überlegung dürfte selbst die Behörde erster Instanz geleitet gewesen sein, indem sie die hier verfahrensgegenständliche Werbung als 'außerhalb des Ortsgebietes' angebracht bezeichnete. Das wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedoch klar widerlegt. Dem allgemeinen Sprachempfinden nach und auch aus dem Betrachtungshorizont eines durchschnittlichen Normunterworfenen, an den sich der erste Satz des §84 Abs2 StVO richtet, müssen demnach im Ortsgebiet angebrachte Werbungen als vom Verbot gerade nicht umfasst angesehen werden (vgl. in diesem Sinn etwa auch die E des UVS Tirol v. 21.10.1996, Zl: 18/53-2/1996), in dem als Tatbestandsmerkmale dieser Übertretung einerseits der Begriff 'außerhalb von Ortsgebieten' und zudem 'innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand,' erblickt werden. Das vom VwGH zitierte Erkenntnis v. 6.6.1984, 84/03/0016, führte wohl zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß §44a lita (nunmehr Z1) VStG. Darin wurde offenbar auf ein zumindest teilweises Anbringen 'an' einer nicht zum Ortsgebiet gehörenden Straße Bezug genommen. Dies darf jedoch zu keiner im Gesetzeswortlaut nicht mehr nachvollziehbaren Ausdehnung des Verbotsumfanges führen. Die vom Gesetzgeber im Gesetzestext in der Wortfolge 'außerhalb von Ortsgebieten' vorgenommene Einschränkung des Verbotsumfanges muss nach h. Auffassung vielmehr zum Ergebnis führen, dass im Ortsgebiet angebrachte Werbungen jedenfalls zulässig bleiben, wofür auch die tausendfach anzutreffende Realität spricht. Plakatwerbungen finden sich nämlich vielfach schon unmittelbar hinter dem 'Ortsanfang' angebracht. Im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsmeinung dürften derartige Ankündigungen und Werbungen wohl erst 100 m hinter einem Bereich 'Ortsbeginn', weil in diesem Sinne in einem Blickfeld vom Fahrbahnrand einer in das Ortsgebiet führenden und somit nicht von dem von §2 Abs1 Z15 StVO umfassten Straßennetz gehörend, aber dennoch weniger als 100 m noch vom Freiland aus sichtbar angebracht sind (...). Nach h. Auffassung ist - dem Wortlaut des §84 Abs2 StVO 1960 folgend - (nur) das Anbringen von Werbungen und Ankündigungen an Straßen, die zu einem Straßennetz gehören, das außerhalb eines von den genannten Hinweiszeichen umschlossenen Gebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand liegt, verboten. Von dieser Überlegung dürfte selbst die Behörde erster Instanz geleitet gewesen sein, indem sie die hier verfahrensgegenständliche Werbung als 'außerhalb des Ortsgebietes' angebracht bezeichnete. Das wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedoch klar widerlegt. Dem allgemeinen Sprachempfinden nach und auch aus dem Betrachtungshorizont eines durchschnittlichen Normunterworfenen, an den sich der erste Satz des §84 Abs2 StVO richtet, müssen demnach im Ortsgebiet angebrachte Werbungen als vom Verbot gerade nicht umfasst angesehen werden vergleiche in diesem Sinn etwa auch die E des UVS Tirol v. 21.10.1996, Zl: 18/53-2/1996), in dem als Tatbestandsmerkmale dieser Übertretung einerseits der Begriff 'außerhalb von Ortsgebieten' und zudem 'innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand,' erblickt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den gesetzestechnischen Vorgang der äußeren Trennung von Tatbild und Strafdrohung, wie er für Blankettstrafnormen kennzeichnend ist, als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, hat es aber bei Blankettstrafnormen als unerlässlich angesehen, dass der Tatbestand durch das Gesetz mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet ist; dass ferner, wenn der strafbare Tatbestand im Zuwiderhandeln gegen eine Gebotsnorm besteht, der Unrechtsgehalt eines Unterlassens eindeutig erkennbar ist; dass schließlich der Tatbestand einer Blankettstrafnorm mit solcher Deutlichkeit gekennzeichnet sein muss, dass jedermann ihn als solchen zu verstehen vermag. Ob eine Norm dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich im Übrigen nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung. Dass sich in Einzelfällen bei der Interpretation Schwierigkeiten ergeben, macht die Regelung noch nicht - im Hinblick auf Art18 B-VG - verfassungswidrig (VfSlg. 12947, mit Hinweis auf umfangreiche Vorjudikatur; zum Bestimmtheitsgebot auch VfSlg. 7151/1973.
2.2. Im dem nunmehr neben der Behörde erster Instanz offenbar auch vom Verwaltungsgerichtshof als inkriminiert erachteten Bereich nächst der B 137 und der B 1, in dem sich bereits seit vielen Jahren Werbungen befanden (befinden), bestehen ohnehin jeweils Geschwindigkeitsbeschränkungen bis 70 km/h. Daraus, dass auf einer Vielzahl von Straßen im Ortsgebiet gemäß §43 StVO auch höhere Geschwindigkeiten als nach §20 Abs2 StVO erster Fall zulässig sind, folgt, dass im letzteren Fall Werbungen und Ankündigungen mit Blick auf den behaupteten Normzweck dort ebenfalls unzulässig sein müssten. Somit würde mit der vom Verwaltungsgerichtshof intendierten Auslegung letztlich Gleiches ungleich - weil strafbar erachtet - behandelt und damit wohl auch gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen.
2.3. Mit Blick auf Art18 B-VG hat der Gesetzgeber den Regelungsinhalt in dessen wesentlichen Zügen derart zu umschreiben bzw. einzugrenzen, dass ein auf diese Regelung gestütztes Verhalten der Behörde vom Normadressaten noch vorhersehbar ist (VfSlg. 11499). Dieser gesetzlichen Bestimmung einen über den weitgehend eindeu