Index
E3L E07204010;Norm
31991L0439 Führerschein-RL;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstrasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 1. September 2003, Zl. Ib-277- 63/2003, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt.
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit (Vorstellungs)Bescheid vom 10. April 2002 entzog die Bezirkshauptmannschaft Bregenz dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 25 Abs. 2 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung. Begründend wurde auf das amtsärztliche Gutachten Dris. M. vom 21. Februar 2002 verwiesen, dem eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt vorausgegangen war und welches sich auf die Ergebnisse einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 13. Februar 2002 stützte, derzufolge der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B infolge unzureichender kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit nicht geeignet sei.Mit (Vorstellungs)Bescheid vom 10. April 2002 entzog die Bezirkshauptmannschaft Bregenz dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 25, Absatz 2, des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung. Begründend wurde auf das amtsärztliche Gutachten Dris. M. vom 21. Februar 2002 verwiesen, dem eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt vorausgegangen war und welches sich auf die Ergebnisse einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 13. Februar 2002 stützte, derzufolge der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B infolge unzureichender kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit nicht geeignet sei.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Der Landeshauptmann von Vorarlberg holte neuerlich ein amtsärztliches Gutachten ein. Der amtsärztliche Sachverständige Dr. B. verwies in diesem Gutachten vom 29. November 2002 - ohne selbst den Beschwerdeführer untersucht zu haben - auf die Ergebnisse eines "Obergutachtens" des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vom 27. November 2002, derzufolge im Ergebnis die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als unzureichend beurteilt wurde, und gelangte seinerseits zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht geeignet sei.
Der Beschwerdeführer legte daraufhin ein nervenärztliches Gutachten Dris. R., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 11. Juni 2003 vor, wonach er aufgrund einer Untersuchung aus nervenärztlicher Sicht für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B geeignet sei.
In dem vom Landeshauptmann von Vorarlberg eingeholten ergänzenden Gutachten des Amtsarztes Dr. B. vom 23. Juni 2003 wurde - erneut ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers - darauf hingewiesen, dass ohne konkrete und objektivierbare Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Änderung des amtsärztlichen Gutachtens vom 29. November 2002 bewirkt werden könne.
Mit Bescheid vom 1. September 2003 wies der Landeshauptmann von Vorarlberg die Berufung ab. In der Begründung folgte der Landeshauptmann von Vorarlberg nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens den Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen Dr. B. vom 29. November 2002 und vom 23. Juni 2003.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24. Februar 2004, B 1425/03-11, abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 26. März 2004, B 1425/03-14, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24. Februar 2004, B 1425/03-11, abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 26. März 2004, B 1425/03-14, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"1. Abschnitt
Allgemeiner Teil
...
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3, (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
...
2. Abschnitt
Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
...
Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.Paragraph 8, (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen.
'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;
...
4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten 'nicht geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten.
...
5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24, (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen
...
Dauer der Entziehung
§ 25. Paragraph 25,
...
..."
1.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der FSG-GV lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3, (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die Erhebung der Krankheitsgeschichte, bezogen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen;
2. den Gesamteindruck - zusammengesetzt aus Motorik, Mimik, Gestik, Koordination und Sprachvermögen;
...
Verkehrspsychologische Stellungnahme
§ 17. (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den VerdachtParagraph 17, (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
§ 19. (1) Eine verkehrspsychologische Stellungnahme darf nur von einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden.Paragraph 19, (1) Eine verkehrspsychologische Stellungnahme darf nur von einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ermächtigten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle abgegeben werden.
1. in der mindestens sechs Verkehrspsychologen (§ 20) tätig sind, die im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind, und 1. in der mindestens sechs Verkehrspsychologen (Paragraph 20,) tätig sind, die im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind, und
2. die in der Lage ist, verkehrspsychologische Untersuchungen in mehr als einem Bundesland gleichzeitig durchzuführen.
..."
2.1. Eingangs ist dem Vorbringen der Beschwerde, den verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sei durch das FSG und die FSG-GV eine Monopolstellung zur Durchführung ärztlicher Untersuchungen übertragen worden, gegen deren Ergebnisse eine Gegenbegutachtung durch Ärzte nicht gestattet sei, wodurch die Richtlinie 91/439/EWG vom nationalen Gesetzgeber nicht korrekt umgesetzt worden sei, Folgendes zu entgegnen:
Das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme allein erlaubt es der Behörde nicht, die gesundheitliche Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verneinen. Wie sich aus § 8 Abs. 2 FSG ergibt, bedarf es gerade in Fällen, in denen eine verkehrspsychologische Stellungnahme für erforderlich gehalten wird, eines amtsärztlichen Gutachtens (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2001, Zl. 98/11/0312, und vom 28. Mai 2002, Zl. 2000/11/0169). Darüber hinaus sind gemäß § 3 Abs. 3 FSG-GV allfällige verkehrspsychologische Stellungnahmen bei der Gesamtbeurteilung der gesundheitlichen Eignung durch den Amtsarzt von diesem "zu berücksichtigen", woraus deutlich wird, dass eine verkehrspsychologische Stellungnahme für die ärztliche Beurteilung nur eine Hilfsfunktion hat und den verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen keineswegs eine Monopolstellung in Ansehung der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zukommt.Das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme allein erlaubt es der Behörde nicht, die gesundheitliche Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verneinen. Wie sich aus Paragraph 8, Absatz 2, FSG ergibt, bedarf es gerade in Fällen, in denen eine verkehrspsychologische Stellungnahme für erforderlich gehalten wird, eines amtsärztlichen Gutachtens vergleiche , hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2001, Zl. 98/11/0312, und vom 28. Mai 2002, Zl. 2000/11/0169). Darüber hinaus sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, FSG-GV allfällige verkehrspsychologische Stellungnahmen bei der Gesamtbeurteilung der gesundheitlichen Eignung durch den Amtsarzt von diesem "zu berücksichtigen", woraus deutlich wird, dass eine verkehrspsychologische Stellungnahme für die ärztliche Beurteilung nur eine Hilfsfunktion hat und den verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen keineswegs eine Monopolstellung in Ansehung der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zukommt.
Wird eine fachärztliche Stellungnahme im Sinne des § 13 Abs. 1 FSG-GV vorgelegt, in der auch kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfunktionen der Person, deren gesundheitliche Eignung in Frage steht, beurteilt worden sind, so haben sich der Amtsarzt und in weiterer Folge auch die Behörde selbst mit einer solchen Stellungnahme auseinander zu setzen und, bevor sie die gesundheitliche Eignung verneinen, zu begründen, warum sie die fachärztliche Stellungnahme für unrichtig oder unschlüssig halten (vgl. z.B. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001).Wird eine fachärztliche Stellungnahme im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, FSG-GV vorgelegt, in der auch kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfunktionen der Person, deren gesundheitliche Eignung in Frage steht, beurteilt worden sind, so haben sich der Amtsarzt und in weiterer Folge auch die Behörde selbst mit einer solchen Stellungnahme auseinander zu setzen und, bevor sie die gesundheitliche Eignung verneinen, zu begründen, warum sie die fachärztliche Stellungnahme für unrichtig oder unschlüssig halten vergleiche , z.B. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001).
Eine unzureichende Umsetzung der angeführten Richtlinie in nationales Recht kann somit vom Verwaltungsgerichtshof nicht erblickt werden.
Ebenso wenig ruft das von der Beschwerde ins Treffen geführte Vorbringen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes an der Gesetzmäßigkeit des § 19 Abs. 1 und 2 FSG-GV hervor.Ebenso wenig ruft das von der Beschwerde ins Treffen geführte Vorbringen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes an der Gesetzmäßigkeit des Paragraph 19, Absatz eins, und 2 FSG-GV hervor.
2.2. Ungeachtet dessen erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als begründet:
§ 3 Abs. 2 FSG-GV kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nur so verstanden werden, dass dem ärztlichen Gutachten eine Untersuchung durch den Arzt bzw. Amtsarzt voranzugehen hat, welche unter anderem jedenfalls den Gesamteindruck - zusammengesetzt aus Motorik, Mimik, Gestik, Koordination und Sprachvermögen zu umfassen hat. Im Beschwerdefall hat der amtsärztliche Sachverständige Dr. B. die Gutachten vom 29. November 2002 und vom 23. Juni 2003 jedoch erstattet, ohne selbst eine Untersuchung des Beschwerdeführers vorgenommen zu haben. An dieser Nichteinhaltung der von der FSG-GV vorgegebenen Vorgangsweise vermag das Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens Dris. M. vom 21. Februar 2002, dem eine Untersuchung des Beschwerdeführers vorangegangen ist, nichts zu ändern, weil gemäß § 8 Abs. 1 FSG das ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde nicht älter als ein Jahr sein darf, diese Frist im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde, im September 2003, jedoch bereits abgelaufen war (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 98/11/0160). Somit mangelte es den amtsärztlichen Gutachten Dris. B. an einer gehörigen Befundung und Begutachtung des Beschwerdeführers hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 Z. 1 bis 8 FSG-GV beschriebenen Merkmale, vor deren Hintergrund eine Berücksichtigung der verkehrspsychologischen Stellungnahme im Rahmen der Gesamtbeurteilung überhaupt erst zu erfolgen hatte. Indem sich die belangte Behörde, ohne auf die gebotene Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt zu dringen, bei ihrer Entscheidung auf ein insofern nicht der FSG-GV entsprechendes amtsärztliches Gutachten gestützt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Paragraph 3, Absatz 2, FSG-GV kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nur so verstanden werden, dass dem ärztlichen Gutachten eine Untersuchung durch den Arzt bzw. Amtsarzt voranzugehen hat, welche unter anderem jedenfalls den Gesamteindruck - zusammengesetzt aus Motorik, Mimik, Gestik, Koordination und Sprachvermögen zu umfassen hat. Im Beschwerdefall hat der amtsärztliche Sachverständige Dr. B. die Gutachten vom 29. November 2002 und vom 23. Juni 2003 jedoch erstattet, ohne selbst eine Untersuchung des Beschwerdeführers vorgenommen zu haben. An dieser Nichteinhaltung der von der FSG-GV vorgegebenen Vorgangsweise vermag das Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens Dris. M. vom 21. Februar 2002, dem eine Untersuchung des Beschwerdeführers vorangegangen ist, nichts zu ändern, weil gemäß Paragraph 8, Absatz eins, FSG das ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde nicht älter als ein Jahr sein darf, diese Frist im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde, im September 2003, jedoch bereits abgelaufen war vergleiche , in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 98/11/0160). Somit mangelte es den amtsärztlichen Gutachten Dris. B. an einer gehörigen Befundung und Begutachtung des Beschwerdeführers hinsichtlich der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, bis 8 FSG-GV beschriebenen Merkmale, vor deren Hintergrund eine Berücksichtigung der verkehrspsychologischen Stellungnahme im Rahmen der Gesamtbeurteilung überhaupt erst zu erfolgen hatte. Indem sich die belangte Behörde, ohne auf die gebotene Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt zu dringen, bei ihrer Entscheidung auf ein insofern nicht der FSG-GV entsprechendes amtsärztliches Gutachten gestützt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG Abstand genommen werden.
3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II. Nr. 333/2003. 3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 27. September 2007
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004110057.X00Im RIS seit
25.10.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011