TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/27 2003/11/0186

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteausbildungsO 1974 §32 Abs1;
ÄrzteausbildungsO 1974 §34 Abs1;
ÄrzteausbildungsO 1994 §20 Abs1 ;
ÄrzteG 1998 §15 Abs3;
ÄrzteG 1998 §27 Abs8;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. D in G, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Herzog Ernst Gasse 2a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. August 2002, Zl. FA8A- 97 B 44/1-2002, betreffend Ausstellung eines Diploms als Facharzt und Eintragung in die Ärzteliste, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 6. August 2002 wies der Landeshauptmann von Steiermark den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2001 (richtig: 19. Dezember 2001) auf Ausstellung des Diploms "Facharzt für Psychiatrie und Neurologie" und auf Eintragung in die Ärzteliste als "Facharzt für Psychiatrie und Neurologie" gemäß § 15 Abs. 3 und 27 Abs. 8 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) ab.

Zur Begründung führte der Landeshauptmann im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 4. November 1992 das Doktorat der gesamten Heilkunde an der Universität Graz erworben. Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin habe er am 7. Juli 1993 begonnen und mit 31. Juli 1996 erfolgreich abgeschlossen. Seine Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach des Sonderfaches "Psychiatrie" habe der Beschwerdeführer am 1. August 1996 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Ärzte-Ausbildungsordnung BGBl. Nr. 152/1994 (im Folgenden: Ärzte-Ausbildungsordnung 1994) bereits in Kraft gewesen. Nach Abschluss der Ausbildung zum Facharzt mit 30. November 2001 habe die Österreichische Ärztekammer dem Beschwerdeführer ein Diplom als "Facharzt für Psychiatrie" ausgestellt. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2001 auf Ausstellung des Diploms als "Facharzt für Psychiatrie und Neurologie" sowie auf Eintragung in die Ärzteliste als "Facharzt für Psychiatrie und Neurologie" werde abgewiesen, weil der Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie erst nach Inkrafttreten der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 begonnen habe und auf ihn - selbst wenn er bereits vor Inkrafttreten der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 die Ausbildung zum praktischen Arzt begonnen habe - die Vorschriften der früheren Ärzte-Ausbildungsordnung BGBl. Nr. 36/1974 nicht zur Anwendung kämen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 11. Juni 2003, B 1449/02- 12, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer über Auftrag des Verwaltungsgerichthofes ergänzt. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des ÄrzteG 1998 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, von Bedeutung (auszugsweise):

"1. Hauptstück

Ärzteordnung

1. Abschnitt

Berufsordnung für Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte, Fachärzte und Turnusärzte mit Ausnahme der Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie der Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

...

Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 5, 32 bis 34, 36 und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen Erfordernisse, der für den Arzt für Allgemeinmedizin oder für den Facharzt vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2.

die Eigenberechtigung,

3.

die Vertrauenswürdigkeit,

4.

die gesundheitliche Eignung sowie

5.

ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

1. das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad und

...

3. das von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestellte Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt geltenden Ausbildungserfordernissen.

...

(5) Ausbildungserfordernisse für den Facharzt im Sinne des Abs. 3 Z 3 sind

1. die mindestens sechsjährige praktische, im betreffenden Sonderfach und in den hiefür einschlägigen Nebenfächern mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Art sowie

...

Ausbildung zum Facharzt

§ 8. (1) Personen, die die im § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder Abs. 6 zweiter Satz angeführten Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich in der im § 4 Abs. 5 vorgesehenen Dauer einer praktischen Ausbildung in dem betreffenden Sonderfach sowie in den hiefür einschlägigen Nebenfächern (Turnus zum Facharzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie der Facharztprüfung zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 26). Die Ausbildung ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten und im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle, insbesondere in Standardkrankenanstalten sowie in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten, zu absolvieren. Darüber hinaus kann eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches in der Dauer von mindestens drei Jahren, die in den für das jeweilige Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten und im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen hat, absolviert werden.

...

Diplome und Bescheinigungen

§ 15. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die

1.

die allgemeinen Erfordernisse (§ 4 Abs. 2) und

2.

das besondere Erfordernis gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 oder

3.

die besonderen Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 und 2 und

4.

die Ausbildungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 erfüllen, auf Antrag ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin) oder Facharzt (Facharztdiplom) geltenden Ausbildungserfordernissen auszustellen. Ein entsprechendes Diplom ist weiters Personen auszustellen, die ihre ärztliche Ausbildung als Turnusarzt gemäß § 4 Abs. 6 zweiter Satz absolviert haben.

...

(3) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 nicht vor, so hat die Österreichische Ärztekammer die Ausstellung des Diploms oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.

(4) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 3 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich gelegen ist.

...

3. Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften für alle Ärzte

...

Ärzteliste

§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) zu führen. Die Liste ist hinsichtlich Namen, Berufsbezeichnungen, sonstiger Titel, Diplomen der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern, Verträgen mit den Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie Berufssitz, Dienstort, Zustelladresse oder - bei Ärzten gemäß § 47 - Wohnadresse öffentlich. Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Liste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten. In Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste können von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen veröffentlicht werden.

(2) Personen, die die gemäß den §§ 4, 5, 18 oder 19 für die selbständige oder für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt, Zahnarzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Landesärztekammern zu melden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.

...

(7) Erfüllt die betreffende Person die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat sie die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihr einen mit ihrem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Die ärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Ärzteliste (Ärzteausweis) aufgenommen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung haben Personen, die Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dieselben Rechte und Pflichten wie die in die Ärzteliste eingetragenen österreichischen Ärzte.

(8) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse nicht, so hat die Österreichische Ärztekammer die Eintragung in die Ärzteliste mit Bescheid zu versagen.

..."

1.2. Die maßgebenden Bestimmungen der gemäß § 214 Abs. 4 ÄrzteG 1998 im Gesetzesrang stehenden Ärzte-Ausbildungsordnung 1994, BGBl. Nr. 152, in der Fassung BGBl. I Nr. 1998/169 lauten (auszugsweise):

"2. Teil

Ausbildung zum Facharzt

Sonderfächer

§ 20. (1) Die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist auf folgenden Gebieten der Heilkunde möglich:

...

26. Neurologie;

...

36. Psychiatrie;

...

Dauer der Ausbildung

§ 21. (1) Wer die im § 3 des Ärztegesetzes 1984 angeführten Erfordernisse erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Heilkunde als Facharzt eines Sonderfaches gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 beabsichtigt, hat eine Ausbildung in der Gesamtdauer von zumindest sechs Jahren im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Turnus zum Facharzt) zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung zum Facharzt erfolgt im gewählten Sonderfach als Hauptfach sowie in weiteren Sonderfächern als Nebenfächer (Pflicht- und Wahlnebenfächer). Die Dauer der Ausbildung im Hauptfach, den Pflichtnebenfächern und den Wahlnebenfächern ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 43.

...

3. Teil

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 32. (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Ausbildung zum praktischen Arzt oder ihre Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfaches begonnen haben, können ihre Ausbildung nach den bisher oder den nunmehr geltenden Bestimmungen beenden, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

...

§ 34. (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ,'Facharzt für Neurologie und Psychiatrie' erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung 'Facharzt für Neurologie und Psychiatrie' zu führen.

...

(3) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung 'Facharzt für Psychiatrie und Neurologie' erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Neurologie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden, haben die Berufsbezeichnung 'Facharzt für Psychiatrie und Neurologie' zu führen.

..."

1.3. Mit den "bisher" geltenden Bestimmungen im Sinne des § 32 Abs. 1 der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 sind im Wesentlichen diejenigen der Ärzte-Ausbildungsordnung BGBl. Nr. 36/1974 in der Fassung BGBl. Nr. 458/1989 gemeint, deren im Beschwerdefall maßgebende Bestimmungen wie folgt lauten (auszugsweise):

"II. Abschnitt

Ausbildung zum Facharzt

§ 5. (1) Personen, die die im § 3 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984 angeführten allgemeinen Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Heilkunde als klinischem Sonderfach zur selbständigen ärztlichen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung einer praktischen Ausbildung (Turnus zum Facharzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu unterziehen.

...

Klinische Sonderfächer

§ 6. Als klinische Sonderfächer im Sinne dieser Verordnung gelten:

...

10. Neurologie und Psychiatrie (Psychiatrie und Neurologie)

...

§ 7. (1) Für die im § 6 Z. 1 bis 15 angeführten Sonderfächer ist eine Gesamtausbildungszeit von je sechs Jahren erforderlich. ...

(2) Die sechsjährige Gesamtausbildung umfasst die Ausbildung im eigentlichen Fach als Hauptfach und die Ausbildung in den Nebenfächern; letzte sind teils Pflicht-, teils Wahlfächer.

(3) Die Mindestdauer der Ausbildung jeweils im Hauptfach und in den Pflichtfächern ist aus der in der Anlage 8 enthaltenen Zusammenstellung zu entnehmen. Insoweit nach dieser Zusammenstellung die Ausbildung im Hauptfach und in den Pflichtfächern weniger als sechs Jahre in Anspruch nimmt, hat der in Ausbildung stehende Arzt die auf sechs Jahre fehlende Zeit entweder durch eine weitere Ausbildung im Hauptfach oder in den Pflichtfächern oder durch eine Ausbildung in den Wahlfächern zu ergänzen.

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Voraussetzungen der Übergangsbestimmung des § 32 Abs. 1 der Ärzte-Ausbildungsordung 1994 in seinem Fall insofern als erfüllt, als er nach seinem Dafürhalten im Zeitpunkt des Ausbildungsbeginnes zum praktischen Arzt (am 7. Juli 1993) seine Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach des Sonderfaches "Psychiatrie und Neurologie" bereits begonnen habe. Somit hätte er vor dem in § 32 Abs. 1 der Ärzte-Ausbildungsordung 1994 festgesetzten Stichtag seine Ausbildung zum Facharzt aufgenommen, weshalb er seine Ausbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung BGBl. Nr. 36/1974 hätte beenden können.

Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Gemäß § 32 Abs. 1 der am 5. März 1994 (dem Stichtag) in Kraft getretenen Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 durften lediglich Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Ausbildung zum praktischen Arzt oder ihre Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfaches begonnen haben, ihre Ausbildung "nach den bisher oder den nunmehr geltenden Bestimmungen" beenden.

Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung wird unterschieden zwischen dem Beginn der Ausbildung zum praktischen Arzt einerseits und dem Beginn der Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfachs andererseits. Diese Übergangsbestimmung erfasst zwei Kreise von Personen, nämlich zum einen Personen, die ihre Ausbildung zum praktischen Arzt vor dem Stichtag begonnen haben, zum anderen Personen, die ihre Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfachs begonnen haben. Aus der Gegenüberstellung der beiden Personenkreise ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer befürwortete Auslegung, derzufolge auch Personen, die ihre Ausbildung zum praktischen Arzt vor dem Stichtag begonnen haben und eine Ausbildung in einzelnen Ausbildungsfächern des betreffenden Sonderfaches (aber nicht im Hauptfach) zurückgelegt haben, als solche anzusehen wären, die bereits ihre Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach eines Sonderfaches begonnen haben, nicht zutreffend sein kann. Hätte der Verordnungsgeber einen derartigen Bedeutungsgehalt dieser Bestimmungen angestrebt, so hätte er dies durch eine andere sprachliche Fassung zum Ausdruck bringen müssen.

Dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach des Sonderfaches "Psychiatrie und Neurologie" vor dem Stichtag begonnen hat, wird weder von diesem behauptet noch ist solches dem Aktenvorgang zu entnehmen.

Daraus folgt aber, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des § 32 Abs. 1 der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 verwehrt war, seine Ausbildung zum Facharzt "nach den bisher geltenden Bestimmungen" zu beenden, was in weiterer Konsequenz auch einer Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Facharzt für Psychiatrie und Neurologie" gemäß § 34 Abs. 1 der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 entgegenstand.

Die Abweisung des Ansuchens des Beschwerdeführers auf Ausstellung des Diploms "Facharzt für Psychiatrie und Neurologie" und auf Eintragung in die Ärzteliste als "Facharzt für Psychiatrie und Neurologie" kann demnach, weil der Beschwerdeführer unbestritten die Ausbildung zum Facharzt (nur) des Sonderfaches auf dem Gebiet der Neurologie nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 zurückgelegt hat, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.2. Zu von der Beschwerde ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angeführten Übergangsbestimmungen wird auf den oben erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2003 hingewiesen, wonach die Facharztrichtungen "Psychiatrie" einerseits und "Neurologie" andererseits unterschiedliche Inhalte aufweisen.

Bei der Auflistung der Sonderfächer in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 44 der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 handelt es sich, wie der Verfassungsgerichtshof im ebengenannten Beschluss angemerkt hat, entgegen der Ansicht der Beschwerde um eine taxative Aufzählung.

2.3. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Nach dem Gesagten erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die Ausbildung zum praktischen Arzt bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin unabdingbare Voraussetzung für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist.

3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. September 2007

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003110186.X00

Im RIS seit

25.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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