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L94059 Ärztekammer Wien;Norm
ÄrzteG 1998 §109;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Dr. H in W, vertreten durch Dr. Witt & Partner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Argentinierstraße 20A/2A, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer & Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3) vom 11. Februar 2004, Zl. B 01/04, betreffend Fondsbeitrag für das Jahr 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2003 setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Fondsbeitrag der Beschwerdeführerin für das Jahr 2002 "gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung" mit EUR 3.836,95 (ATS 52.797,58) fest. Der noch bestehende Beitragsrückstand in derselben Höhe sei innerhalb von sechs Wochen nach erfolgter Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Die Begründung dieses Bescheides lautet: Mit Bescheid vom 10. Dezember 2003 setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Fondsbeitrag der Beschwerdeführerin für das Jahr 2002 "gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung" mit EUR 3.836,95 (ATS 52.797,58) fest. Der noch bestehende Beitragsrückstand in derselben Höhe sei innerhalb von sechs Wochen nach erfolgter Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Die Begründung dieses Bescheides lautet:
"Aufgrund Ihrer Angaben und der von der Ärztekammer für Wien getroffenen Feststellungen wurde Ihre Beitragsbemessungsgrundlage auf Basis des Jahres 1999 wie folgt ermittelt:
Jahresbruttogrundgehalt - anteilige Werbungskosten - Verlust + Beitragszahlungen 1999
445.296,00 - 88.302,20 - 22.832,00 + 0,00 = ATS 334.161,80 (EUR 24.284,49)
Der Beitragssatz beträgt 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage und wird für 12 Monat(e) berechnet.
Der Zeitpunkt der Fälligkeit wurde gemäß Abschnitt IV Abs. 9 der Beitragsordnung festgelegt." Der Zeitpunkt der Fälligkeit wurde gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 9, der Beitragsordnung festgelegt."
Mit Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 11. Februar 2004 wurde die dagegen erhobene Beschwerde (Berufung) abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Zur Begründung führte der Beschwerdeausschuss aus, sämtliche Beträge für die Bemessung der Beitragsgrundlage seien aus den von der Beschwerdeführerin der Behörde vorgelegten Beitragsunterlagen abgeleitet worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 140/2003 lauten (auszugsweise): 1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2003, lauten (auszugsweise):
"2. Hauptstück
Kammerordnung
...
3. Abschnitt
Wohlfahrtsfonds
...
Beiträge zum Wohlfahrsfonds
§ 109. Paragraph 109,
...
..."
1.2.1. Die maßgebenden Bestimmungen der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Beitragsordnung) in der Fassung der von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in ihrer Sitzung vom 11. Dezember 2001 beschlossenen und mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Fassung (kundgemacht in doktorinwien 4/2002) lauten (auszugsweise):
"I. FONDSBEITRAG
...
IV. VERFAHREN römisch vier. VERFAHREN
...
Der Erklärung sind, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommensteuerbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen. Erforderlichenfalls kann die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
..."
1.2.2. § 44 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Satzung), kundgemacht im "Wiener Arzt" 7/8a 2000, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung (in doktorinwien 6/2001) lautet: 1.2.2. Paragraph 44, Absatz 2, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Satzung), kundgemacht im "Wiener Arzt" 7/8a 2000, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung (in doktorinwien 6/2001) lautet:
"Geschäftsstücke des Wohlfahrtsfonds, insbesondere Bescheide des Verwaltungsausschusses und des Beschwerdeausschusses sind vom Vorsitzenden des in Betracht kommenden Ausschusses zu unterzeichnen."
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Die Beschwerde rügt zunächst, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Beitragsgrundlage nicht nachvollziehbar seien.
Diese Auffassung wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt.
Die belangte Behörde ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von einem Bruttojahresgrundgehalt von S 445.296,-- (aus unselbständiger Tätigkeit) ausgegangen. Die Beschwerdeführerin selbst gab nach Ausweis der Verwaltungsakten in der Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 1999 den Betrag von S 445.296,-- an. Die belangte Behörde konnte sich insbesondere auch auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Monatsgehaltszettel stützen, der ein Gehalt von S 37.108,-- ausweist. Angesichts dessen zeigt die Beschwerde mit ihrem gänzlich unkonkretisierten Vorbringen, im Jahresbruttogehalt seien auch Sonderhonorare, Klassegelder, etc. berücksichtigt, ohne dass auch nur ansatzweise vorgebracht würde, ob und in welcher Höhe sich daraus eine Minderung der Bemessungsgrundlage ergeben hätte, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2003/11/0305). Gleiches gilt hinsichtlich der ins Treffen geführten Zulagen und Zuschüsse sowie der sonstigen Bezüge nach den §§ 67 und 68 EStG 1988. 2.2. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 1999 zur Berechnung der Werbungskosten ein Jahresgesamtgehalt von S 953.114,--, "Werbungskosten" in der Höhe von S 103.176,--, "andere Werbungskosten" in der Höhe von S 76.429,-- sowie einen Verlust aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit in der Höhe von S 22.832,-- selbst angegeben. Die belangte Behörde konnte auf der Grundlage dieser Angaben, unterstützt durch den beigelegten Einkommensteuerbescheid 1999 sowie die Beilage zur Einkommensteuererklärung 1999, unbedenklich von deren Richtigkeit ausgehen. Insoweit die belangte Behörde "Werbungskosten" in der Höhe von S 108.575,-- an Stelle von S 103.176,-- feststellte, wurde die Beschwerdeführerin dadurch nicht in Rechten verletzt. Die belangte Behörde ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von einem Bruttojahresgrundgehalt von S 445.296,-- (aus unselbständiger Tätigkeit) ausgegangen. Die Beschwerdeführerin selbst gab nach Ausweis der Verwaltungsakten in der Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 1999 den Betrag von S 445.296,-- an. Die belangte Behörde konnte sich insbesondere auch auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Monatsgehaltszettel stützen, der ein Gehalt von S 37.108,-- ausweist. Angesichts dessen zeigt die Beschwerde mit ihrem gänzlich unkonkretisierten Vorbringen, im Jahresbruttogehalt seien auch Sonderhonorare, Klassegelder, etc. berücksichtigt, ohne dass auch nur ansatzweise vorgebracht würde, ob und in welcher Höhe sich daraus eine Minderung der Bemessungsgrundlage ergeben hätte, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2003/11/0305). Gleiches gilt hinsichtlich der ins Treffen geführten Zulagen und Zuschüsse sowie der sonstigen Bezüge nach den Paragraphen 67, und 68 EStG 1988. 2.2. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 1999 zur Berechnung der Werbungskosten ein Jahresgesamtgehalt von S 953.114,--, "Werbungskosten" in der Höhe von S 103.176,--, "andere Werbungskosten" in der Höhe von S 76.429,-- sowie einen Verlust aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit in der Höhe von S 22.832,-- selbst angegeben. Die belangte Behörde konnte auf der Grundlage dieser Angaben, unterstützt durch den beigelegten Einkommensteuerbescheid 1999 sowie die Beilage zur Einkommensteuererklärung 1999, unbedenklich von deren Richtigkeit ausgehen. Insoweit die belangte Behörde "Werbungskosten" in der Höhe von S 108.575,-- an Stelle von S 103.176,-- feststellte, wurde die Beschwerdeführerin dadurch nicht in Rechten verletzt.
Durch die von der belangten Behörde vorgenommene Festsetzung des Fondsbeitrages für das Jahr 2002 in der Höhe von S 52.797,58 wurde die Beschwerdeführerin demnach auf der Basis der ermittelten Bemessungsgrundlage in der Höhe von S 334.161,80 nicht in Rechten verletzt.
2.3. Soweit die Beschwerde weiters vorbringt, dem angefochtenen Bescheid sei nicht entnehmbar, auf welche Rechtsgrundlage er sich stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass, wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ergibt, mit dem Hinweis auf Abschnitt I der Beitragsordnung ausreichend deutlich gemacht wird, dass sowohl der Wohlfahrtsausschuss als auch die belangte Behörde auf die oben wiedergegebene Beitragsordnung Bezug genommen haben (vgl. zu den Erfordernissen der Anführung der Rechtsgrundlage für viele das erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004). 2.3. Soweit die Beschwerde weiters vorbringt, dem angefochtenen Bescheid sei nicht entnehmbar, auf welche Rechtsgrundlage er sich stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass, wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ergibt, mit dem Hinweis auf Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung ausreichend deutlich gemacht wird, dass sowohl der Wohlfahrtsausschuss als auch die belangte Behörde auf die oben wiedergegebene Beitragsordnung Bezug genommen haben vergleiche , zu den Erfordernissen der Anführung der Rechtsgrundlage für viele das erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004).
2.4. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid sei nicht durch den Präsidenten der Ärztekammer unterzeichnet und vom Ausschussvorsitzenden gegengezeichnet worden, ist durch den eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs. 2 der Satzung der Boden entzogen, wonach Geschäftsstücke des Wohlfahrtsfonds, insbesondere Bescheide des Verwaltungsausschusses und des Beschwerdeausschusses, vom Vorsitzenden des in Betracht kommenden Ausschusses zu unterzeichnen sind. 2.4. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid sei nicht durch den Präsidenten der Ärztekammer unterzeichnet und vom Ausschussvorsitzenden gegengezeichnet worden, ist durch den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 44, Absatz 2, der Satzung der Boden entzogen, wonach Geschäftsstücke des Wohlfahrtsfonds, insbesondere Bescheide des Verwaltungsausschusses und des Beschwerdeausschusses, vom Vorsitzenden des in Betracht kommenden Ausschusses zu unterzeichnen sind.
2.5. Die von der Beschwerde vorgebrachten Zweifel an der ausreichenden gesetzlichen Determinierung der im § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 verwendeten Begriffe "Einnahmen" und "Einkünfte" werden vom Verwaltungsgerichtshof vor dem rechtlichen Hintergrund der diese Bestimmung näher ausführenden Beitragsordnung nicht geteilt. 2.5. Die von der Beschwerde vorgebrachten Zweifel an der ausreichenden gesetzlichen Determinierung der im Paragraph 109, Absatz 2, ÄrzteG 1998 verwendeten Begriffe "Einnahmen" und "Einkünfte" werden vom Verwaltungsgerichtshof vor dem rechtlichen Hintergrund der diese Bestimmung näher ausführenden Beitragsordnung nicht geteilt.
2.6. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 2.6. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden. 3. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. 4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.
Wien, am 27. September 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004110073.X00Im RIS seit
25.10.2007