TE Vwgh Beschluss 2007/9/27 2007/11/0074

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 litc;
AVG §73 Abs2;
AVG §73;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art132;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §32 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
VwGG §27;
VwRallg;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des J in N, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner und Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Entziehung der Lenkberechtigung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 3, 30 Abs. 1 und 32 Abs. 1 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen Av, A und B für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab 12. Dezember 2006 (Ablauf des Vorentzuges) entzogen, für diese Dauer ein Lenkverbot ausgesprochen und dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen; ferner wurden gemäß §§ 8, 24 Abs. 3 und 4 leg. cit. begleitende Maßnahmen verfügt. Es wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt. Die Behörde führte aus, der Beschwerdeführer habe, wie sich aus der Anzeige vom 9. Juli 2006 ergebe, am 20. Mai 2006 als Lenker eines Kraftfahrzeuges ein Alkoholdelikt begangen, wobei der bei ihm gemessene Alkoholisierungsgrad einen Alkoholgehalt des Blutes von 1,34 %o ergeben habe. Er habe dabei auch einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht. Der Beschwerdeführer habe zwar bestritten, das Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, auf Grund einer vorliegenden kriminaltechnischen Untersuchung sei aber davon auszugehen, dass er das Fahrzeug gelenkt habe. Im Rahmen der Wertung sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bereits zum dritten Mal innerhalb von fünf Jahren habe entzogen werden müssen und dass er sich innerhalb von zwei Jahren bereits zum dritten Mal wegen eines Alkoholdeliktes zu verantworten habe, wobei die letzte Entziehung der Lenkberechtigung (ab 11. März 2006) erst am 11. Dezember 2006 geendet habe, sodass er auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung zu verantworten habe.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, und 3, 30 Absatz eins und 32 Absatz eins, FSG die Lenkberechtigung für die Klassen Av, A und B für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab 12. Dezember 2006 (Ablauf des Vorentzuges) entzogen, für diese Dauer ein Lenkverbot ausgesprochen und dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen; ferner wurden gemäß Paragraphen 8, 24, Absatz 3, und 4 leg. cit. begleitende Maßnahmen verfügt. Es wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt. Die Behörde führte aus, der Beschwerdeführer habe, wie sich aus der Anzeige vom 9. Juli 2006 ergebe, am 20. Mai 2006 als Lenker eines Kraftfahrzeuges ein Alkoholdelikt begangen, wobei der bei ihm gemessene Alkoholisierungsgrad einen Alkoholgehalt des Blutes von 1,34 %o ergeben habe. Er habe dabei auch einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht. Der Beschwerdeführer habe zwar bestritten, das Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, auf Grund einer vorliegenden kriminaltechnischen Untersuchung sei aber davon auszugehen, dass er das Fahrzeug gelenkt habe. Im Rahmen der Wertung sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bereits zum dritten Mal innerhalb von fünf Jahren habe entzogen werden müssen und dass er sich innerhalb von zwei Jahren bereits zum dritten Mal wegen eines Alkoholdeliktes zu verantworten habe, wobei die letzte Entziehung der Lenkberechtigung (ab 11. März 2006) erst am 11. Dezember 2006 geendet habe, sodass er auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung zu verantworten habe.

Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2006, bei der Erstbehörde eingelangt am 29. Dezember 2006, erhob der Beschwerdeführer dagegen Berufung, in welcher er den ihm zur Last gelegten Sachverhalt bestritt und die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragte.

Mit der nunmehrigen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Erledigung der belangten Behörde vom 3. April 2007 (nach Auffassung des Beschwerdeführers ein Bescheid), aus welcher sich ergebe, dass das Entziehungsverfahren bis zum Abschluss eines Strafverfahrens ausgesetzt werde, rechtswidrig sei, weil darin weder ein konkretes Strafverfahren genannt noch ausgesprochen worden sei, welche Vorfrage gemäß § 38 AVG zu klären sei. Sollten Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sein, würden diese nicht ausreichen, das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen. Sollte man davon ausgehen, dass die genannte behördliche Erledigung nicht als Bescheid zu qualifizieren sei, würde Säumnis der belangten Behörde vorliegen, weil sie gemäß § 29 Abs. 1 FSG spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einlangen seiner Berufung über dieselbe hätte entscheiden müssen. Da die Behörde innerhalb dieser Frist nicht entschieden habe, sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf eine Sachentscheidung über seine Berufung verletzt. Mit der nunmehrigen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Erledigung der belangten Behörde vom 3. April 2007 (nach Auffassung des Beschwerdeführers ein Bescheid), aus welcher sich ergebe, dass das Entziehungsverfahren bis zum Abschluss eines Strafverfahrens ausgesetzt werde, rechtswidrig sei, weil darin weder ein konkretes Strafverfahren genannt noch ausgesprochen worden sei, welche Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG zu klären sei. Sollten Vorerhebungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sein, würden diese nicht ausreichen, das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen. Sollte man davon ausgehen, dass die genannte behördliche Erledigung nicht als Bescheid zu qualifizieren sei, würde Säumnis der belangten Behörde vorliegen, weil sie gemäß Paragraph 29, Absatz eins, FSG spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einlangen seiner Berufung über dieselbe hätte entscheiden müssen. Da die Behörde innerhalb dieser Frist nicht entschieden habe, sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf eine Sachentscheidung über seine Berufung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass es sich - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit seinem Beschluss vom 19. Juni 2007, Zl. 2007/11/0073, mit welchem seine Beschwerde gegen die Erledigung der belangten Behörde vom 3. April 2007 zurückgewiesen wurde, ausgesprochen hat - , diesbezüglich um keinen förmlichen, der Rechtskraft zugänglichen Aussetzungsbescheid gehandelt hat. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss, auf den gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Entziehungsverfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage durch die zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständige Behörde ausgesetzt werden dürfe, ohne dass es hiezu eines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG bedürfe. Es könne somit die Kraftfahrbehörde auch ohne Erlassung eines förmlichen Bescheides den Ausgang des über die Vorfrage anhängigen Verfahrens abwarten. Das gilt in gleicher Weise, wenn in einer gerichtlichen Entscheidung die Vorfrage für die Kraftfahrbehörde geklärt wird. Zunächst ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass es sich - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit seinem Beschluss vom 19. Juni 2007, Zl. 2007/11/0073, mit welchem seine Beschwerde gegen die Erledigung der belangten Behörde vom 3. April 2007 zurückgewiesen wurde, ausgesprochen hat - , diesbezüglich um keinen förmlichen, der Rechtskraft zugänglichen Aussetzungsbescheid gehandelt hat. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss, auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Entziehungsverfahren bis zur Entscheidung einer Vorfrage durch die zu ihrer Beurteilung als Hauptfrage zuständige Behörde ausgesetzt werden dürfe, ohne dass es hiezu eines Aussetzungsbescheides nach Paragraph 38, AVG bedürfe. Es könne somit die Kraftfahrbehörde auch ohne Erlassung eines förmlichen Bescheides den Ausgang des über die Vorfrage anhängigen Verfahrens abwarten. Das gilt in gleicher Weise, wenn in einer gerichtlichen Entscheidung die Vorfrage für die Kraftfahrbehörde geklärt wird.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde nämlich hervorgehoben, dass für die Ermessensübung bei der Aussetzung des Verfahrens regelmäßig der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie eine entscheidende Rolle spielt. Es ist unzweckmäßig, wenn die Kraftfahrbehörde ein weiteres Ermittlungsverfahren parallel zu einem gerichtlichen Strafverfahren oder zu einem Verfahren einer Verwaltungsstrafbehörde führt, auch könnten durch die Aussetzung des Verfahrens Bindungskonflikte und die Wiederaufnahme von Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 lit. c AVG vermieden werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Feber 2001, Zl. 2001/11/0023, und vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0121). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde nämlich hervorgehoben, dass für die Ermessensübung bei der Aussetzung des Verfahrens regelmäßig der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie eine entscheidende Rolle spielt. Es ist unzweckmäßig, wenn die Kraftfahrbehörde ein weiteres Ermittlungsverfahren parallel zu einem gerichtlichen Strafverfahren oder zu einem Verfahren einer Verwaltungsstrafbehörde führt, auch könnten durch die Aussetzung des Verfahrens Bindungskonflikte und die Wiederaufnahme von Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG vermieden werden vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Feber 2001, Zl. 2001/11/0023, und vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0121).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des gegenständlichen Vorfalles ein Strafverfahren wegen § 88 Abs. 1 und 4 zweiter Fall StGB eingeleitet und von der Staatsanwaltschaft Linz der Antrag auf Bestrafung gestellt wurde. Wie sich auf Grund des Akteninhaltes ergibt, wurde auch bereits die mündliche Hauptverhandlung (am 30. Juli 2007) durchgeführt, jedoch zur Beischaffung eines Gutachtens auf unbestimmte Zeit vertagt. Im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren kann es daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde das gegenständliche Administrativverfahren - ohne Erlassung eines förmlichen Bescheides - gemäß § 38 AVG aussetzte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des gegenständlichen Vorfalles ein Strafverfahren wegen Paragraph 88, Absatz eins, und 4 zweiter Fall StGB eingeleitet und von der Staatsanwaltschaft Linz der Antrag auf Bestrafung gestellt wurde. Wie sich auf Grund des Akteninhaltes ergibt, wurde auch bereits die mündliche Hauptverhandlung (am 30. Juli 2007) durchgeführt, jedoch zur Beischaffung eines Gutachtens auf unbestimmte Zeit vertagt. Im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren kann es daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde das gegenständliche Administrativverfahren - ohne Erlassung eines förmlichen Bescheides - gemäß Paragraph 38, AVG aussetzte.

Infolge dieser Aussetzung des Verfahrens war die Behörde aber auch ihrer Entscheidungspflicht für die Dauer desselben enthoben; daraus ergibt sich, dass die Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Wege einer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG ausgeschlossen ist. Aus diesem Grund erweist sich die vorliegende Säumnisbeschwerde als unzulässig (vgl. in diesem Sinn den hg. Beschluss vom 30. März 2004, Zl. 2002/06/0156). Infolge dieser Aussetzung des Verfahrens war die Behörde aber auch ihrer Entscheidungspflicht für die Dauer desselben enthoben; daraus ergibt sich, dass die Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Wege einer Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, B-VG ausgeschlossen ist. Aus diesem Grund erweist sich die vorliegende Säumnisbeschwerde als unzulässig vergleiche , in diesem Sinn den hg. Beschluss vom 30. März 2004, Zl. 2002/06/0156).

Da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG somit nicht gegeben waren, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, VwGG somit nicht gegeben waren, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. W ien, am 27. September 2007 Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. W ien, am 27. September 2007

Dr. Bernard

Mag. Runge

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Besondere Rechtsgebiete Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007110074.X00

Im RIS seit

04.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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