TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/27 2004/11/0192

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §45 Abs1;
KFG 1967 §45 Abs3 Z1;
KFG 1967 §45 Abs3 Z2;
KFG 1967 §45 Abs3 Z3;
KFG 1967 §45 Abs3 Z4;
KFG 1967 §45 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in H, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 12, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 21. Juli 2004, Zl. 20504-17/255/2-2004, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 Abs. 3 KFG 1967 ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer verfüge über eine Gewerbeberechtigung für das Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellen eines Lenkers. Dieses Gewerbe sei in der "umfassenden Aufzählung" des § 45 Abs. 3 KFG 1967 nicht genannt und begründe daher keinen Anspruch auf Ausstellung eines Probefahrkennzeichens. Auch die weiteren Argumente des Beschwerdeführers, er wolle bei An- und Verkauf eines Motorrades Testfahrten durchführen und "im Reparaturfall" ein eigenes oder fremdes "Ersatzmotorrad aktivieren", seien nicht zielführend, weil es bei Ankauf eines Fahrzeuges ohnehin "Sache des Fahrzeughändlers" sei, "über entsprechende Probefahrtkennzeichen zu verfügen" und die "Aktivierung eines eigenen oder fremden Ersatzmotorrades im Reparaturfall" von einem Probefahrtkennzeichen nicht gedeckt sei.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des KFG 1967 lauten (auszugsweise):

"§ 45. Probefahrten

(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

...

(3) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1. der Antragsteller

1.1. sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,

1.2. mit solchen Handel treibt,

1.3. solche gewerbsmäßig befördert,

1.4. eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder

1.5. ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt,

2. die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,

3. für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde, und

4. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist.

(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen."

§ 45 Abs. 1 KFG 1967 legt also fest, dass Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden dürfen, und normiert, welche Fahrten als "Probefahrten" im Sinne dieser Bestimmung gelten.

Demgegenüber wird in § 45 Abs. 3 KFG 1967 normiert, welche Voraussetzungen der Antragsteller auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 erfüllen muss. Nicht jedwede (gewerbliche) Tätigkeit, deren Ausübung die Durchführung von Probefahrten erforderlich oder zweckmäßig erscheinen lässt, begründet also (bei Erfüllen der weiteren, in § 45 Abs. 3 Z 2 bis Z 4 genannten Erfordernisse) einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1. Vielmehr muss der Antragsteller daneben eine der in Z 1 umschriebenen Tätigkeiten ausüben, damit ein solcher Anspruch besteht.

Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht zu dem in § 45 Abs. 3 Z 1 KFG 1967 umschriebenen Personenkreis gehöre.

Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, es liege sowohl der Tatbestand der "Instandsetzung von Kraftfahrzeugen" nach Z 1.1. als auch der des "Handels" nach Z 1.2. vor. Diese Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen:

Unstrittig verfügt der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung für die "Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers und von Enduro-Equipment". Dass er darüber hinaus über eine weitere Gewerbeberechtigung verfüge, hat er nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hatte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2004 den Inhalt seiner Tätigkeit wie folgt umschrieben:

"Mein Fuhrpark besteht derzeit aus 13 Motorrädern, von denen 11 angemeldet sind.

Diese Motorräder müssen stetig gewartet, gereinigt und fahrbereit sein.

Weiters werden aus dem Fuhrpark ältere Modelle veräußert

sowie neue bzw. gebrauchte Modelle hinzugekauft.

Aus diesen Gründen, um:

-

beim Verkauf eines Motorrades Testfahrten durchführen lassen zu können, um

-

beim Ankauf eines Motorrades selbst Testfahrten durchführen zu können, um

-

im Reparaturfalle ein eigenes Ersatzmotorrad aktivieren zu können, oder um

-

im Reparaturfalle ein fremdes Ersatzmotorrad aktivieren zu können benötige ich ein Probekennzeichen."

In der Berufung gegen den erstinstanzlichen, den Antrag abweisenden Bescheid ergänzte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen:

Es kämen zahlreiche Kunden, die die "beim Einschreiter vorhandenen Motorräder einfach testen wollen und Probefahren wollen". Da "nicht ständig alle Fahrzeuge angemeldet sind, die Fahrzeuge eben teilweise vermietet sind, ist es notwendig, Motorräder mit einem Probefahrtkennzeichen auszustatten, um derartige Testfahrten zu ermöglichen." Auch wenn Fahrzeuge "abgemeldet werden und zur Veräußerung anstehen", sei die Ermöglichung von Probefahrten notwendig. Ebenso mache der "Ankauf von Motorrädern" die Durchführung von Probefahrten notwendig.

Dass der Beschwerdeführer mit Kraftfahrzeugen "Handel treibe" (Z 1.2), wird damit sachverhaltsbezogen nicht vorgebracht. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehend erstmals in der Beschwerde formuliert, es gehöre "auch zum Unternehmensgegenstand, Motorräder zu verkaufen und somit auch an einem Handel mit Motorrädern teilzunehmen", ist auf dieses Vorbringen wegen des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot nicht weiter einzugehen.

Hinsichtlich des Tatbestandes nach Z 1.1 hatte die belangte Behörde argumentiert, "reine Wartungstätigkeiten" seien der "Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen" im Sinne des § 45 Abs. 3 Z. 1.1 nicht gleichzusetzen. Auf dem Boden des Vorbringens des Beschwerdeführers (die Motorräder müssten "stetig gewartet, gereinigt und fahrbereit sein") kann auch diesbezüglich die Versagung der beantragten Bewilligung nicht als rechtswidrig beurteilt werden.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004110192.X00

Im RIS seit

25.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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