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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §45 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in H, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 12, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 21. Juli 2004, Zl. 20504-17/255/2-2004, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 Abs. 3 KFG 1967 ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß Paragraph 45, Absatz 3, KFG 1967 ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer verfüge über eine Gewerbeberechtigung für das Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellen eines Lenkers. Dieses Gewerbe sei in der "umfassenden Aufzählung" des § 45 Abs. 3 KFG 1967 nicht genannt und begründe daher keinen Anspruch auf Ausstellung eines Probefahrkennzeichens. Auch die weiteren Argumente des Beschwerdeführers, er wolle bei An- und Verkauf eines Motorrades Testfahrten durchführen und "im Reparaturfall" ein eigenes oder fremdes "Ersatzmotorrad aktivieren", seien nicht zielführend, weil es bei Ankauf eines Fahrzeuges ohnehin "Sache des Fahrzeughändlers" sei, "über entsprechende Probefahrtkennzeichen zu verfügen" und die "Aktivierung eines eigenen oder fremden Ersatzmotorrades im Reparaturfall" von einem Probefahrtkennzeichen nicht gedeckt sei.Der Beschwerdeführer verfüge über eine Gewerbeberechtigung für das Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellen eines Lenkers. Dieses Gewerbe sei in der "umfassenden Aufzählung" des Paragraph 45, Absatz 3, KFG 1967 nicht genannt und begründe daher keinen Anspruch auf Ausstellung eines Probefahrkennzeichens. Auch die weiteren Argumente des Beschwerdeführers, er wolle bei An- und Verkauf eines Motorrades Testfahrten durchführen und "im Reparaturfall" ein eigenes oder fremdes "Ersatzmotorrad aktivieren", seien nicht zielführend, weil es bei Ankauf eines Fahrzeuges ohnehin "Sache des Fahrzeughändlers" sei, "über entsprechende Probefahrtkennzeichen zu verfügen" und die "Aktivierung eines eigenen oder fremden Ersatzmotorrades im Reparaturfall" von einem Probefahrtkennzeichen nicht gedeckt sei.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des KFG 1967 lauten (auszugsweise):
"§ 45. Probefahrten
1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,
2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,
3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und 3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem römisch drei. und römisch fünf. Abschnitt und
4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
...
1. der Antragsteller
1.1. sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und Anhängern befasst,
1.2. mit solchen Handel treibt,
1.3. solche gewerbsmäßig befördert,
1.4. eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prüfung von Fahrzeugen befasst oder
1.5. ein Servicestationsunternehmen oder Reinigungsunternehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt,
2. die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,
3. für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 beigebracht wurde, und 3. für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, beigebracht wurde, und
4. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist. 4. der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese kann angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten sechs Monate eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauchs oder Verstoß gegen Absatz 6, aufgehoben worden ist.
§ 45 Abs. 1 KFG 1967 legt also fest, dass Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden dürfen, und normiert, welche Fahrten als "Probefahrten" im Sinne dieser Bestimmung gelten. Paragraph 45, Absatz eins, KFG 1967 legt also fest, dass Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden dürfen, und normiert, welche Fahrten als "Probefahrten" im Sinne dieser Bestimmung gelten.
Demgegenüber wird in § 45 Abs. 3 KFG 1967 normiert, welche Voraussetzungen der Antragsteller auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 erfüllen muss. Nicht jedwede (gewerbliche) Tätigkeit, deren Ausübung die Durchführung von Probefahrten erforderlich oder zweckmäßig erscheinen lässt, begründet also (bei Erfüllen der weiteren, in § 45 Abs. 3 Z 2 bis Z 4 genannten Erfordernisse) einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1. Vielmehr muss der Antragsteller daneben eine der in Z 1 umschriebenen Tätigkeiten ausüben, damit ein solcher Anspruch besteht.Demgegenüber wird in Paragraph 45, Absatz 3, KFG 1967 normiert, welche Voraussetzungen der Antragsteller auf Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, erfüllen muss. Nicht jedwede (gewerbliche) Tätigkeit, deren Ausübung die Durchführung von Probefahrten erforderlich oder zweckmäßig erscheinen lässt, begründet also (bei Erfüllen der weiteren, in Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 2 bis Ziffer 4, genannten Erfordernisse) einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, Vielmehr muss der Antragsteller daneben eine der in Ziffer eins, umschriebenen Tätigkeiten ausüben, damit ein solcher Anspruch besteht.
Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht zu dem in § 45 Abs. 3 Z 1 KFG 1967 umschriebenen Personenkreis gehöre.Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht zu dem in Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer eins, KFG 1967 umschriebenen Personenkreis gehöre.
Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, es liege sowohl der Tatbestand der "Instandsetzung von Kraftfahrzeugen" nach Z 1.1. als auch der des "Handels" nach Z 1.2. vor. Diese Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen:Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, es liege sowohl der Tatbestand der "Instandsetzung von Kraftfahrzeugen" nach Ziffer eins Punkt eins, als auch der des "Handels" nach Ziffer eins Punkt 2, vor. Diese Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen:
Unstrittig verfügt der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung für die "Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers und von Enduro-Equipment". Dass er darüber hinaus über eine weitere Gewerbeberechtigung verfüge, hat er nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hatte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2004 den Inhalt seiner Tätigkeit wie folgt umschrieben:
"Mein Fuhrpark besteht derzeit aus 13 Motorrädern, von denen 11 angemeldet sind.
Diese Motorräder müssen stetig gewartet, gereinigt und fahrbereit sein.
Weiters werden aus dem Fuhrpark ältere Modelle veräußert
sowie neue bzw. gebrauchte Modelle hinzugekauft.
Aus diesen Gründen, um:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004110192.X00Im RIS seit
25.10.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011