TE Vfgh Beschluss 2003/2/19 B311/03

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Veröffentlicht am 19.02.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer (mit einem Fristerstreckungsantrag verbundenen) Beschwerde als offenbar aussichtslos; Zurückweisung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu gewärtigen

Spruch

Der Antrag der C B, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer (mit einem Fristerstreckungsantrag verbundenen) Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. November 2002, Z ..., wird

a b g e w i e s e n .

Begründung

Begründung:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hatte mit Bescheid vom 23. September 2002 das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung von Einsicht in näher bezeichnete Aktenstücke zurückgewiesen. Die Oberösterreichische Landesregierung wies die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 19. November 2002 als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Dieser Bescheid ist der Antragstellerin am 22. November 2002 zugestellt worden.

Dagegen richtet sich die - von der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin verfaßte, als Verfahrenshilfeantrag zu wertende - "Beschwerde" vom 2. Jänner 2003, die beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung am 7. Jänner 2003 eingelangt ist.

Die Oberösterreichische Landesregierung setzte die Antragstellerin mit Schreiben vom 9. Jänner 2003 in Kenntnis, daß sie eine Beschwerde wie auch einen allfälligen Verfahrenshilfeantrag unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof einzubringen hätte. Mit an die Oberösterreichische Landesregierung gerichtetem Schreiben vom 21. Jänner 2003 erklärte die Antragstellerin, dies nicht gewußt zu haben, und stellte den - weiteren - Antrag, die Beschwerdefrist "um weitere sechs Wochen", dh. "bis einschließlich 17.2.2003", zu erstrecken.

Mit Schreiben vom 12. Feber 2003, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 17. Feber 2003, legte die Oberösterreichische Landesregierung die "Beschwerde" der Antragstellerin sowie den Fristerstreckungsantrag dem Verfassungsgerichtshof vor.

2. Wie sich aus §82 Abs1 VfGG ergibt, kann eine Beschwerde gem. Art144 B-VG nur innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden. Diese Frist ist - in sinngemäßer (§35 Abs1 VfGG) Anwendung der die Rechtsmittelfristen regelnden Bestimmungen der ZPO - nicht verlängerbar (zB VfSlg. 14.352/1995, 16.084/2001). Eine Verlängerung oder Hemmung der Beschwerdefrist könnte sich auch nicht daraus ergeben, daß die Beschwerde - innerhalb der sechswöchigen Frist - bei einer hiefür unzuständigen Stelle eingebracht worden ist (VfSlg. 12.089/1989).

Jener Bescheid, den anzufechten die Antragstellerin beabsichtigt, ist ihr am 22. November 2002 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG ist somit am 3. Jänner 2003 abgelaufen. Daraus ergibt sich aber, daß die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheint, zumal bei der gegebenen Lage des Falles sogar die Zurückweisung einer allfälligen Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§19 Abs3 Z2 litb VfGG) zu gewärtigen wäre.

3. Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) somit nicht gegeben sind, war der Antrag abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B311.2003

Dokumentnummer

JFT_09969781_03B00311_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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