TE Vfgh Beschluss 2003/2/24 B1460/02

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Veröffentlicht am 24.02.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18
  1. VfGG § 15 heute
  2. VfGG § 15 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 15 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VfGG § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VfGG § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 15 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003
  1. VfGG § 18 heute
  2. VfGG § 18 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 18 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 18 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 18 gültig von 05.07.1953 bis 28.02.2013

Leitsatz

Zurückweisung einer weitgehend unklaren Eingabe ohne verständliche Sachverhaltsdarstellung infolge Fehlens der zwingend vorgeschriebenen Erfordernisse für Anträge an den Verfassungsgerichtshof; kein verbesserungsfähiger Formmangel

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 18. September 2002 erhob die Einschreiterin "Beschwerde gegen diesbezüglich damit nicht konfrontierte, widerrechtl. unerl. Flächenwidmung,".

2. Die Eingabe bleibt nach Sinn und Richtung der Ausführungen weitgehend unklar und enthält keine verständliche Sachverhaltsdarstellung.

Diese Erfordernisse sind jedoch für Eingaben ("Anträge") an den Verfassungsgerichtshof gemäß §15 Abs2 VfGG zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Eingabe stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 11243/1987, 13362/1993) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Eingabe jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung. Diese Erfordernisse sind jedoch für Eingaben ("Anträge") an den Verfassungsgerichtshof gemäß §15 Abs2 VfGG zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Eingabe stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat vergleiche etwa VfSlg. 11243/1987, 13362/1993) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Eingabe jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1460.2002

Dokumentnummer

JFT_09969776_02B01460_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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