TE OGH 2007/4/24 13R55/07x

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Alexander Pertmayr in der Exekutionssache der betreibenden Partei E***** K*****, *****, 1230 Wien, *****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge, 1230 Wien, Rößlergasse 15, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall, RAe OEG in 1040 Wien, gegen die verpflichtete Partei M***** K*****, *****, 7210 Mattersburg, *****, wegen Unterhalt, über den Kostenrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 27.2.2007, GZ 3 E 426/07x-7 (Rekursinteresse Euro 25,--), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat wie folgt:

„Die Kosten des Drittschuldners AMS *****, 7210 Mattersburg, *****, für seine Äußerung vom 27.2.2007 werden mit Euro 25,-- bestimmt. Diese Kosten sind vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen."

Die Auszahlungsanordnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der betreibenden Partei wurde aufgrund des Beschlusses des BG Liesing (AZ 7 P 118/01g) gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von Euro 12.687,12 und des laufenden Unterhalts von Euro 364,-- monatlich ab 1.3.2007 mit Beschluss des Erstgerichtes vom 7.2.2007 (ON 2) die Forderungsexekution nach § 294 EO bewilligt. Zugleich wurde der betreibenden Partei mit Beschluss des Erstgerichtes die Verfahrenshilfe im vollen Umfang nach § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO bewilligt (vgl auch ON 5).Der betreibenden Partei wurde aufgrund des Beschlusses des BG Liesing (AZ 7 P 118/01g) gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von Euro 12.687,12 und des laufenden Unterhalts von Euro 364,-- monatlich ab 1.3.2007 mit Beschluss des Erstgerichtes vom 7.2.2007 (ON 2) die Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO bewilligt. Zugleich wurde der betreibenden Partei mit Beschluss des Erstgerichtes die Verfahrenshilfe im vollen Umfang nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO bewilligt vergleiche auch ON 5).

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Kosten des Drittschuldners AMS ***** für die Äußerung vom 27.2.2007 (ON 6) mit Euro 25,-- gem. § 300 Abs. 1 und 2 EO mit Euro 25,-- bestimmt, die betreibenden Parteien verpflichtet, dem Drittschuldner diese Kosten binnen 14 Tagen zu zahlen und sogleich diese Kosten als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt. Es wies unter Bezugnahme auf verschiedene Judikate darauf hin, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht von der Bezahlung der Drittschuldnerkosten befreie.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Kosten des Drittschuldners AMS ***** für die Äußerung vom 27.2.2007 (ON 6) mit Euro 25,-- gem. Paragraph 300, Absatz eins und 2 EO mit Euro 25,-- bestimmt, die betreibenden Parteien verpflichtet, dem Drittschuldner diese Kosten binnen 14 Tagen zu zahlen und sogleich diese Kosten als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt. Es wies unter Bezugnahme auf verschiedene Judikate darauf hin, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht von der Bezahlung der Drittschuldnerkosten befreie.

Gegen diesen Beschluss, soweit ihr die Zahlung dieser Kosten an den Drittschuldner aufgetragen wurde, richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei. Der Rekurs wurde schriftlich, jedoch ohne Anwaltsunterfertigung eingebracht. Im Hinblick auf §§ 78 EO, 520 ZPO hat das Erstgericht zutreffend ein Verbesserungsverfahren eingeleitet und die betreibende Partei aufgefordert, den eingebrachten Rekurs durch die Beigabe einer Anwaltsunterschrift verbessert vorzulegen (vgl hg 37 R 38/07y). Die betreibende Partei ist dieser Aufforderung nachgekommen, sodass der Rekurs inhaltlich zu behandeln war. Der Verpflichtete hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt. Der Rekurs ist berechtigt.Gegen diesen Beschluss, soweit ihr die Zahlung dieser Kosten an den Drittschuldner aufgetragen wurde, richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei. Der Rekurs wurde schriftlich, jedoch ohne Anwaltsunterfertigung eingebracht. Im Hinblick auf Paragraphen 78, EO, 520 ZPO hat das Erstgericht zutreffend ein Verbesserungsverfahren eingeleitet und die betreibende Partei aufgefordert, den eingebrachten Rekurs durch die Beigabe einer Anwaltsunterschrift verbessert vorzulegen vergleiche hg 37 R 38/07y). Die betreibende Partei ist dieser Aufforderung nachgekommen, sodass der Rekurs inhaltlich zu behandeln war. Der Verpflichtete hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt. Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend führt die Rekurswerberin aus, dass ihr die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO bewilligt worden sei. Wohl sind Drittschuldnerkosten nicht explizit im § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO angeführt. Nach Teilen der bisherigen Rsp gewährt die Verfahrenshilfe deshalb keine Befreiung von der Zahlung der Kosten der Drittschuldnererklärung (vgl LGZ Wien EFSlg 73.120, 72.920, 69.994, 82.419, 98.528, LG Salzburg EFSlg 82.420). Dem hat sich - allerdings ohne nähere Begründung - auch die bisherige Lehre angeschlossen (Zechner, EO § 302 Rz 1; Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 302 Rz 12; Oberhammer in Angst, EO § 302 Rz 5).Zutreffend führt die Rekurswerberin aus, dass ihr die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO bewilligt worden sei. Wohl sind Drittschuldnerkosten nicht explizit im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO angeführt. Nach Teilen der bisherigen Rsp gewährt die Verfahrenshilfe deshalb keine Befreiung von der Zahlung der Kosten der Drittschuldnererklärung vergleiche LGZ Wien EFSlg 73.120, 72.920, 69.994, 82.419, 98.528, LG Salzburg EFSlg 82.420). Dem hat sich - allerdings ohne nähere Begründung - auch die bisherige Lehre angeschlossen (Zechner, EO Paragraph 302, Rz 1; Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 302, Rz 12; Oberhammer in Angst, EO Paragraph 302, Rz 5).

Demgegenüber ist das LGZ Wien von dieser Haltung abgegangen und gelangte jüngst zum Ergebnis, dass § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO auch die Befreiung von der Zahlung der Drittschuldnerkosten nach § 302 EO umfasst (vlg. LGZ Wien 46 R 8/04y = VdRÖ-E-001-2006). Es führte dazu wie folgt aus:Demgegenüber ist das LGZ Wien von dieser Haltung abgegangen und gelangte jüngst zum Ergebnis, dass Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auch die Befreiung von der Zahlung der Drittschuldnerkosten nach Paragraph 302, EO umfasst (vlg. LGZ Wien 46 R 8/04y = VdRÖ-E-001-2006). Es führte dazu wie folgt aus:

„Nach § 64 Abs 1 Z 1 ZPO umfasst die Verfahrenshilfe die einstweilige Befreiung von der Entrichtung„Nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO umfasst die Verfahrenshilfe die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;

  1. b)Litera b
    der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;
  2. c)Litera c
    der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
  3. d)Litera d
    der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
  4. e)Litera e
    der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;der Kosten eines Kurators, die die Partei nach Paragraph 10, zu bestreiten hätte;
                  f)              der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter
oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;
die unter den Buchstaben b) bis e) und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten,
Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt. Bydlinski in Fasching, II/l2, Rz 11 zu § 64 ZPO, führt hiezu aus, dass nach der bisherigen Rechtsprechung Kosten, die als Entlohnung für eine anlässlich des Exekutionsvollzugs durch Dritte entfaltete Tätigkeit auflaufen, in der Verfahrenshilfe keine Deckung finden, so zum Beispiel die Kosten der Verwahrung, der Öffnung der Wohnung des Verpflichteten oder die dem Drittschuldner zu vergütenden Kosten für seine Äußerung. Ob dies wirklich dem Gesetzeszweck entspreche, erscheine fraglich, auch wenn zuzugeben sei, dass die genannten Aufwendungen sich nicht direkt unter den in § 64 Abs 1 ZPO genannten Aufwendungen subsumieren lassen. Gehe man aber davon aus, dass diese Kosten einerseits mit dem Exekutionsvollzug notwendigerweise verbunden sind und andererseits nach § 64 Abs 1 Z 1 lit d ZPO auch Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts unter die Begünstigung der Kostenbefreiung fallen, so dränge sich eine Analogie geradezu auf (idS auch OLG Wien 15 R 161/01h), zumal auch der Dritte über Veranlassung des Gerichtes tätig wird. Im Rahmen eines Exekutionsverfahrens anfallende Schätzungskosten seien als Kosten einer Sachverständigentätigkeit (§ 64 Abs 1 Z 1 lit c ZPO) von der Verfahrenshilfe jedenfalls erfasst.Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt. Bydlinski in Fasching, II/l2, Rz 11 zu Paragraph 64, ZPO, führt hiezu aus, dass nach der bisherigen Rechtsprechung Kosten, die als Entlohnung für eine anlässlich des Exekutionsvollzugs durch Dritte entfaltete Tätigkeit auflaufen, in der Verfahrenshilfe keine Deckung finden, so zum Beispiel die Kosten der Verwahrung, der Öffnung der Wohnung des Verpflichteten oder die dem Drittschuldner zu vergütenden Kosten für seine Äußerung. Ob dies wirklich dem Gesetzeszweck entspreche, erscheine fraglich, auch wenn zuzugeben sei, dass die genannten Aufwendungen sich nicht direkt unter den in Paragraph 64, Absatz eins, ZPO genannten Aufwendungen subsumieren lassen. Gehe man aber davon aus, dass diese Kosten einerseits mit dem Exekutionsvollzug notwendigerweise verbunden sind und andererseits nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, ZPO auch Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts unter die Begünstigung der Kostenbefreiung fallen, so dränge sich eine Analogie geradezu auf (idS auch OLG Wien 15 R 161/01h), zumal auch der Dritte über Veranlassung des Gerichtes tätig wird. Im Rahmen eines Exekutionsverfahrens anfallende Schätzungskosten seien als Kosten einer Sachverständigentätigkeit (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ZPO) von der Verfahrenshilfe jedenfalls erfasst.
Nach der Entscheidung des OLG Wien vom 28.1.2002, 15 R 161/01h, umfasst § 64 Abs 1 Z 1 lit b ZPO auch die Befreiung vom Erlag eines Kostenvorschusses im Exekutionsverfahren zur Öffnung des versperrten Vollzugsobjektes nach § 252f EO. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen muss dies analog für die Kosten der Drittschuldneräußerung bei der Gehaltsexekution gelten."Nach der Entscheidung des OLG Wien vom 28.1.2002, 15 R 161/01h, umfasst Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ZPO auch die Befreiung vom Erlag eines Kostenvorschusses im Exekutionsverfahren zur Öffnung des versperrten Vollzugsobjektes nach Paragraph 252 f, EO. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen muss dies analog für die Kosten der Drittschuldneräußerung bei der Gehaltsexekution gelten."
Der erkennende Rekurssenat schließt sich dieser neueren Judikaturlinie des LGZ Wien an (idS bereits schon hg 37 R 38/07y), die auch Deckung in der zitierten Entscheidung des OLG Wien (WR 933) und vor allem in den Ausführungen von Bydlinski (in Fasching/Konecny, II/l2, Rz 11 zu § 64 ZPO) findet. Auch Fucik in Rechberger, ZPO3 § 64 Rz 6 bejaht nunmehr, dass die Verfahrenshilfe nach § 64 Abs 1 Z 1 ZPO die Kosten des Drittschuldners umfasst. Nach der ratio legis sind die Kosten des Drittschuldners zumindestens analog unter die in § 64 Abs 1 Z 1 ZPO angeführten Tatbestände zu subsumieren. Mangels Verzeichnung von Kosten konnte eine Kostenentscheidung entfallen.Der erkennende Rekurssenat schließt sich dieser neueren Judikaturlinie des LGZ Wien an (idS bereits schon hg 37 R 38/07y), die auch Deckung in der zitierten Entscheidung des OLG Wien (WR 933) und vor allem in den Ausführungen von Bydlinski (in Fasching/Konecny, II/l2, Rz 11 zu Paragraph 64, ZPO) findet. Auch Fucik in Rechberger, ZPO3 Paragraph 64, Rz 6 bejaht nunmehr, dass die Verfahrenshilfe nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO die Kosten des Drittschuldners umfasst. Nach der ratio legis sind die Kosten des Drittschuldners zumindestens analog unter die in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO angeführten Tatbestände zu subsumieren. Mangels Verzeichnung von Kosten konnte eine Kostenentscheidung entfallen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO iVm § 78 EO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer eins und 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.
Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00121 13R55.07x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:01300R00055.07X.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20070424_LG00309_01300R00055_07X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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