TE Vwgh Beschluss 2007/10/5 2007/20/1068

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Veröffentlicht am 05.10.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs5;
AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs2;
AVG §19 Abs3;
AVG §19 Abs4;
AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache des K, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Mai 2007, Zl. 07 02.664-BAT, betreffend einen Ladungsbescheid gemäß § 19 AVG in einem Asylverfahren, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache des K, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Mai 2007, Zl. 07 02.664-BAT, betreffend einen Ladungsbescheid gemäß Paragraph 19, AVG in einem Asylverfahren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Ladungsbescheid vom 2. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, im Zuge des Verfahrens über seinen am 16. März 2007 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz von der belangten Behörde (Außenstelle Traiskirchen) "zwecks Einvernahme zu Ihrem Asylantrag" geladen, am 30. Mai 2007 um 8.00 Uhr persönlich beim Bundesasylamt zu erscheinen. Der Beschwerdeführer müsse damit rechnen, dass seine zwangsweise Vorführung veranlasst werde, wenn er der Ladung ohne wichtigen Grund - z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit - nicht Folge leiste. Das Formular ist mit "Ladungsbescheid" überschrieben; als Rechtsgrundlage ist § 19 AVG angeführt. Mit Ladungsbescheid vom 2. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, im Zuge des Verfahrens über seinen am 16. März 2007 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz von der belangten Behörde (Außenstelle Traiskirchen) "zwecks Einvernahme zu Ihrem Asylantrag" geladen, am 30. Mai 2007 um 8.00 Uhr persönlich beim Bundesasylamt zu erscheinen. Der Beschwerdeführer müsse damit rechnen, dass seine zwangsweise Vorführung veranlasst werde, wenn er der Ladung ohne wichtigen Grund - z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit - nicht Folge leiste. Das Formular ist mit "Ladungsbescheid" überschrieben; als Rechtsgrundlage ist Paragraph 19, AVG angeführt.

Gegen diesen Ladungsbescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich ausdrücklich in seinem Recht, "nicht entgegen § 19 AVG vorgeladen zu werden", und in seinem "Recht auf persönliche Freiheit" als verletzt. Gegen diesen Ladungsbescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich ausdrücklich in seinem Recht, "nicht entgegen Paragraph 19, AVG vorgeladen zu werden", und in seinem "Recht auf persönliche Freiheit" als verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Ladung zum angegebenen Termin bereits Folge geleistet hatte.

Der Verwaltungsgerichtshof forderte den Beschwerdeführer auf, die in der Beschwerde enthaltene Rechtsverletzungsbehauptung ("Beschwerdepunkt" gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) insofern zu präzisieren, als dargetan werden möge, welche Rechtspositionen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch als durch den angefochtenen Ladungsbescheid aufrecht verletzt behauptet würden, und inwiefern durch die allfällige Aufhebung des Ladungsbescheides noch eine über eine bloß feststellende Wirkung hinausgehende Veränderung seiner rechtlichen Position einträte (vgl. zu einem gleich gelagerten Fall den hg. Beschluss vom 22. Juni 1990, Zl. 88/17/0009). Der Verwaltungsgerichtshof forderte den Beschwerdeführer auf, die in der Beschwerde enthaltene Rechtsverletzungsbehauptung ("Beschwerdepunkt" gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) insofern zu präzisieren, als dargetan werden möge, welche Rechtspositionen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch als durch den angefochtenen Ladungsbescheid aufrecht verletzt behauptet würden, und inwiefern durch die allfällige Aufhebung des Ladungsbescheides noch eine über eine bloß feststellende Wirkung hinausgehende Veränderung seiner rechtlichen Position einträte vergleiche , zu einem gleich gelagerten Fall den hg. Beschluss vom 22. Juni 1990, Zl. 88/17/0009).

Der Beschwerdeführer erstattete eine Äußerung mit im Wesentlichen folgendem Inhalt:

Es bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig war und den Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäß § 19 AVG sowie Art. 3, 5 und 8 EMRK verletzt habe. Würde der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid nicht (inhaltlich) entscheiden, weil der Beschwerdeführer den rechtswidrigen Verwaltungsakt "über sich ergehen" habe lassen und der Ladung entsprochen habe, so wäre dies ein Verstoß gegen das "Prinzip der Rechtsstaatlichkeit". Es bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig war und den Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäß Paragraph 19, AVG sowie Artikel 3, 5 und 8 EMRK verletzt habe. Würde der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid nicht (inhaltlich) entscheiden, weil der Beschwerdeführer den rechtswidrigen Verwaltungsakt "über sich ergehen" habe lassen und der Ladung entsprochen habe, so wäre dies ein Verstoß gegen das "Prinzip der Rechtsstaatlichkeit".

Die Beschwerde ist mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Enthält ein in Anwendung des § 19 AVG ergangener Ladungsbescheid - wie im vorliegenden Fall - die Androhung eines Zwangsmittels, so liegt ein verfahrensrechtlicher Bescheid und nicht bloß eine einfache Ladung vor. Gegen einen solchen Bescheid ist gemäß § 19 Abs. 4 AVG "kein Rechtsmittel zulässig", er kann mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1993, Zl. 92/01/0077). Enthält ein in Anwendung des Paragraph 19, AVG ergangener Ladungsbescheid - wie im vorliegenden Fall - die Androhung eines Zwangsmittels, so liegt ein verfahrensrechtlicher Bescheid und nicht bloß eine einfache Ladung vor. Gegen einen solchen Bescheid ist gemäß Paragraph 19, Absatz 4, AVG "kein Rechtsmittel zulässig", er kann mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. September 1993, Zl. 92/01/0077).

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte). Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).

Eine Beschwerde ist unzulässig und gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen, wenn es dem Beschwerdeführer an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Dies ist der Fall, wenn sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern würde, sodass es für seine Rechtsstellung keinen Unterschied macht, ob der Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. etwa die Beschlüsse vom 30. Oktober 1984, Zl. 84/07/0235, Slg Nr. 11568 A/1984, vom 5. September 2002, Zl. 2001/21/0068, und vom 17. Februar 2004, Zl. 2002/06/0111). Eine Beschwerde ist unzulässig und gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen, wenn es dem Beschwerdeführer an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Dies ist der Fall, wenn sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern würde, sodass es für seine Rechtsstellung keinen Unterschied macht, ob der Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche , etwa die Beschlüsse vom 30. Oktober 1984, Zl. 84/07/0235, Slg Nr. 11568 A/1984, vom 5. September 2002, Zl. 2001/21/0068, und vom 17. Februar 2004, Zl. 2002/06/0111).

In seiner Äußerung hat der Beschwerdeführer keine Rechtspositionen aufgezeigt, deren Verletzung durch den angefochtenen Ladungsbescheid im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch möglich erschienen wäre, und er vermochte nicht darzulegen, dass sich seine Rechtsstellung durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides ändern würde. Tatsächlich können aufgrund des angefochtenen Ladungsbescheides, nachdem der Beschwerdeführer der Ladung Folge geleistet hat, keinerlei Zwangsmittel im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG mehr angewendet werden. Ist die Einvernahme, wie im vorliegenden Fall, bereits vor Beschwerdeerhebung erfolgt, lag schon in diesem Zeitpunkt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht mehr vor. Dem Beschwerdeführer mangelt es somit am Rechtsschutzbedürfnis. In seiner Äußerung hat der Beschwerdeführer keine Rechtspositionen aufgezeigt, deren Verletzung durch den angefochtenen Ladungsbescheid im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch möglich erschienen wäre, und er vermochte nicht darzulegen, dass sich seine Rechtsstellung durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides ändern würde. Tatsächlich können aufgrund des angefochtenen Ladungsbescheides, nachdem der Beschwerdeführer der Ladung Folge geleistet hat, keinerlei Zwangsmittel im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG mehr angewendet werden. Ist die Einvernahme, wie im vorliegenden Fall, bereits vor Beschwerdeerhebung erfolgt, lag schon in diesem Zeitpunkt eine Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht mehr vor. Dem Beschwerdeführer mangelt es somit am Rechtsschutzbedürfnis.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe ein (rechtliches) Interesse an einer feststellenden Entscheidung darüber, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig gewesen sei, ist ihm entgegen zu halten, dass die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Partei nicht den Anspruch auf Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewährleisten, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die - noch - in die Rechtssphäre der Partei eingreifen; die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht das bestimmungsgemäße Ziel des außerordentlichen Rechtsmittels der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (vgl. etwa den Beschluss vom 15. Februar 1994, Zl. 93/05/0227). Den vom Beschwerdeführer behaupteten Widerspruch zum "Prinzip der Rechtsstaatlichkeit" bzw. eine Rechtsschutzlücke vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erblicken, zumal einer Beschwerde gegen einen Ladungsbescheid, die vor erfolgter Einvernahme erhoben worden ist, unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe ein (rechtliches) Interesse an einer feststellenden Entscheidung darüber, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig gewesen sei, ist ihm entgegen zu halten, dass die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Partei nicht den Anspruch auf Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewährleisten, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die - noch - in die Rechtssphäre der Partei eingreifen; die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht das bestimmungsgemäße Ziel des außerordentlichen Rechtsmittels der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist vergleiche , etwa den Beschluss vom 15. Februar 1994, Zl. 93/05/0227). Den vom Beschwerdeführer behaupteten Widerspruch zum "Prinzip der Rechtsstaatlichkeit" bzw. eine Rechtsschutzlücke vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erblicken, zumal einer Beschwerde gegen einen Ladungsbescheid, die vor erfolgter Einvernahme erhoben worden ist, unter den Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuerkannt werden könnte.

Da es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelt, war diese gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen. Da es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelt, war diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

Ein Antrag auf Aufwandersatz wurde von der belangten Behörde nicht gestellt (§ 59 VwGG). Ein Antrag auf Aufwandersatz wurde von der belangten Behörde nicht gestellt (Paragraph 59, VwGG).

Wien, am 5. Oktober 2007

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Androhungen Aufforderung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007201068.X00

Im RIS seit

11.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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