TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/9 2007/02/0157

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Veröffentlicht am 09.10.2007
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StGB §297;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des JJ in F, vertreten durch Stolz & Schartner, Rechtsanwälte GmbH in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 15. März 2007, Zl. UVS-3/16228/5- 2007 und 28/10749/5-2007, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 2007 wurde der Beschwerdeführer ua schuldig erkannt, er habe am 24. September 2005 gegen 06.15 Uhr in F ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und nach einem Verkehrsunfall, an welchem er durch sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, an der Feststellung des Sachverhaltes dadurch nicht mitgewirkt, dass er bei der Unfallerhebung falsche Angaben gemacht habe und somit die Sachverhaltserhebungen wesentlich erschwert worden seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde ua aus, dass der Beschwerdeführer an der Unfallstelle eine andere Person als Lenker des - tatsächlich aber von ihm selbst gelenkten - unfallbeteiligten Fahrzeuges angegeben habe; diese bewusst unrichtigen Angaben hinsichtlich der Lenkereigenschaft hätte die Aufklärung des zu Grunde liegenden Sachverhaltes durch die Exekutive wesentlich erschwert.

Gegen diesen Teil des angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die belangte Behörde habe mit der Änderung der Tatzeit von (im Straferkenntnis) 24. September 2005, 5.45 Uhr (das ist die Unfallzeit), auf 24. September 2005, gegen 6.15 Uhr, eine nach Ende der Verfolgungsverjährung erfolgte unzulässige Auswechslung der Tat vorgenommen. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass bei einer Übertretung nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO die Angabe der Zeit des Unfalls als Tatzeitpunkt ausreicht; für eine nähere zeitliche Umschreibung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0033, mit Hinweis auf die Vorjudikatur). Die nunmehrige "Präzisierung" der Tatzeit durch den angefochtenen Bescheid verletzt den Beschwerdeführer daher - unabhängig von einer diesbezüglichen Verfolgungshandlung - in keinem Recht (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. September 1991).

Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Bestrafung stünde mit dem Verbot, sich selbst belasten zu müssen, in Widerspruch. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits erkannt, dass eine allgemeine Aussagepflicht, wie sie für Zeugen bestehe, von § 4 Abs. 1 lit. c StVO nicht umfasst sei. Eine leugnende Verantwortung sowie die Behauptung, überhaupt nicht am Unfall beteiligt gewesen zu sein, stelle keine Übertretung gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO dar.

Damit verkennt der Beschwerdeführer den Gegenstand der Bestrafung. Denn er wurde eben nicht dafür bestraft, keine oder eine leugnende Verantwortung betreffend seine Beteiligung am Zustandekommen des Verkehrsunfalls abgegeben zu haben (eine derartige Bestrafung wäre tatsächlich nicht zulässig gewesen, (vgl. zB die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 1985, Zl. 85/18/0008, und vom 18. Jänner 1991, Zl. 90/18/0207)), sondern - nach dem in Verbindung mit der Begründung so zu verstehenden Spruch des angefochtenen Bescheides - dafür, dass er fälschlicherweise eine andere Person als Fahrzeuglenker, der am Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei, vorgeschoben und dadurch die Ermittlungen, die zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich gewesen seien, wesentlich erschwert habe. Ein derartiger Vorwurf ist jedoch nicht vom Selbstbezichtigungsverbot umfasst (vgl. auch § 297 StGB). Denn wie der Verwaltungsgerichtshof zB im bereits zitierten Erkenntnis vom 28. Jänner 1985 ausgeführt hat, reicht die Verpflichtung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO jedenfalls so weit, als es zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren am Unfallsort oder sonstiger konkreter Beweismittel, aber auch "zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich ist, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war oder ob er äußerlich den Anschein erweckt, dass er sich geistig oder körperlich in einem zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befindet", was voraussetzt, dass vom tatsächlichen Lenker nicht eine andere Person als Lenker vorgeschoben wird, auf den sich die Ermittlungen "zur Person" richten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 9. Oktober 2007

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020157.X00

Im RIS seit

08.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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