Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Harald F*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen EUR 20.000,- sA und Feststellung (Streitwert EUR 4.000,-), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger, Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichts Weiz, nimmt mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Amtshaftungsklage wegen erlittener Gesundheitsschäden den Bund auf Zahlung von EUR 20.000,- sA sowie Feststellung in Anspruch; er behauptet, das Oberlandesgericht Graz als vorgesetzte Dienstbehörde und zuständige Justizverwaltungsbehörde hinsichtlich Bedienstetenschutz habe rechtswidrig und schuldhaft seine Fürsorgepflicht entsprechend dem B-BSG unterlassen, indem es trotz Kenntnis um die gesundheitsgefährdenden Zustände im Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts Weiz und trotz der wiederholten dementsprechenden Aufforderungen durch den Kläger, dieses rechtzeitig zu sanieren, die Sanierung nicht vorgenommen habe. Beantragt wurde ferner, gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage zu bestimmen.Der Kläger, Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichts Weiz, nimmt mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Amtshaftungsklage wegen erlittener Gesundheitsschäden den Bund auf Zahlung von EUR 20.000,- sA sowie Feststellung in Anspruch; er behauptet, das Oberlandesgericht Graz als vorgesetzte Dienstbehörde und zuständige Justizverwaltungsbehörde hinsichtlich Bedienstetenschutz habe rechtswidrig und schuldhaft seine Fürsorgepflicht entsprechend dem B-BSG unterlassen, indem es trotz Kenntnis um die gesundheitsgefährdenden Zustände im Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts Weiz und trotz der wiederholten dementsprechenden Aufforderungen durch den Kläger, dieses rechtzeitig zu sanieren, die Sanierung nicht vorgenommen habe. Beantragt wurde ferner, gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage zu bestimmen.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Akt mit Verfügung vom 13. 6. 2007 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.
Der geltend gemachte Klagegrund erfüllt den Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG. Die Rechtssache ist demnach in Stattgebung des Delegierungsantrags der klagenden Partei an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.Der geltend gemachte Klagegrund erfüllt den Delegierungstatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG. Die Rechtssache ist demnach in Stattgebung des Delegierungsantrags der klagenden Partei an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010NC00044.07X.0622.000Dokumentnummer
JJT_20070622_OGH0002_0010NC00044_07X0000_000