TE Vfgh Beschluss 2003/2/24 B1619/02 - B1287/01

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Veröffentlicht am 24.02.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §18

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit (per Telefax eingebrachter) Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. September 2002, Zl. RV/156-09/01, wird die Verletzung "verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte" geltend gemacht und "in eventu" Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Gleichzeitig ersucht der Beschwerdeführer um "Einräumung einer Frist zur Verbesserung durch ergänzenden Schriftsatz und Vorlage der bezogenen Urkunden".

Die Beschwerde enthält weder eine Sachverhaltsdarstellung noch eine Bezugnahme auf jenen Artikel des B-VG, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird. Das Fehlen dieser genannten Angaben in einer Beschwerde bildet - wie der Verfassungsgerichtshof schon vielfach ausgesprochen hat (vgl. den hg. Beschluß vom 27. November 2001, B1287/01 mwN) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler, weshalb auch keine Fristerstreckung für die Einbringung ergänzender Schriftsätze zur Verbesserung der Beschwerde möglich ist. Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu ihrer Zurückweisung.

Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1619.2002

Dokumentnummer

JFT_09969776_02B01619_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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