TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/16 2007/18/0389

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Veröffentlicht am 16.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung 1973 Art1 Abs1;
FrG 1997;
MRK Art8;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
NAG 2005;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des IS in B, (geboren 1980), vertreten durch Mory & Schellhorn OEG, Rechtsanwaltsgemeinschaft in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Mai 2007, Zl. 315.231/3-III/4/06, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 3. Mai 2007 wurde der vom Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsangehörigen, am 27. Dezember 2005 gestellte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG 1997" gemäß § 21 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 28. November 2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag durch seinen Rechtsvertreter bei der EAST West einen Asylantrag gestellt. In weiterer Folge sei er aufgefordert worden, diesen Asylantrag persönlich einzubringen. Dieser Aufforderung sei er jedoch nicht nachgekommen, daraufhin sei der Asylantrag als gegenstandslos abgelegt worden.

Am 17. Dezember 2005 habe der Beschwerdeführer in Bad Ischl eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Seit seiner besagten illegalen Einreise sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet verblieben und sei in Bad Ischl wohnhaft.

Da der Beschwerdeführer noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung für die Republik Österreich verfügt habe, sei sein Antrag vom 27. Dezember 2005 als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu werten.

Bei Erstanträgen sei § 21 Abs. 1 NAG zu beachten. Demgemäß hätte der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einbringen und die Entscheidung im Ausland abwarten müssen, da er keine für die Inlandsantragstellung genannten Voraussetzungen erfülle.

Für die belangte Behörde stehe fest, dass der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag bei der Erstbehörde persönlich eingebracht habe, er stelle auch in seiner Berufung nicht in Abrede, dass er sich derzeit in Österreich aufhalte.

Weiters sei der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufhältig und widerstreite somit sein Aufenthalt den Interessen im Sinn des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG. Daran könne § 11 Abs. 3 NAG, wonach ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z. 2 bis 6 erteilt werden könne, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten sei, nichts ändern.

Gemäß § 74 NAG könne die Behörde von Amts wegen die Inlandsantragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Heilung von sonstigen Verfahrensmängeln zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 72 erfüllt würden. Gemäß § 72 NAG könne die Behörde im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses, ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe lägen insbesondere vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß § 50 FPG ausgesetzt sei. Drittstaatsangehörigen, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konflikts verlassen hätten, dürfe eine solche Aufenthaltsbewilligung nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konflikts, höchstens jedoch für 3 Monate, erteilt werden.

Eine Überprüfung im Sinn des § 72 NAG sei von Amts wegen durchgeführt worden. Im konkreten Fall sei zwar das berechtigte Interesse des Beschwerdeführers an einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation durch die Auswanderung nach Österreich festgestellt worden, aber kein humanitärer Grund für die Erteilung eines diesbezüglichen Aufenthaltstitels. Das Fehlen von Anknüpfungspunkten im Heimatland und die Integration in Österreich stelle keine Grundlage für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall dar. Zu den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Berufungsschreiben, wonach seine Ehegattin schwer psychisch krank wäre, werde bemerkt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Atteste aus dem Jahr 1997 stammten, und diesen eindeutig zu entnehmen sei, dass seine Ehegattin im guten Zustand nach Hause entlassen worden wäre. Aktuelle ärztliche Atteste seien nicht vorgelegt worden.

Im vorliegenden Fall werde daher festgestellt, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt gegeben sei. Es könne dem Beschwerdeführer der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden. Die von ihm im Berufungsschreiben vorgeschlagene Inlandsantragstellung werde daher gemäß den §§ 74 und 75 NAG von Amts wegen nicht zugelassen. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG hätte der Beschwerdeführer daher seinen Antrag im Ausland abwarten müssen. Da er unstrittig noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt habe, handle es sich um einen Erstantrag im Sinn des § 21 Abs. 1 NAG. Es brauche daher auch nicht darauf eingegangen werden, ob der Beschwerdeführer nach dem mit 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen Fremdengesetz 1997 in Anbetracht seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland habe stellen dürfen.

Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung dieser Bestimmung auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, auch im Hinblick auf Art. 8 MRK, sei daher entbehrlich. Aus dem Sachverhalt sei auch kein Gemeinschaftsrechtsbezug (Freizügigkeit) erkennbar, weshalb sich der Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich auf ein diesbezügliches Recht berufen könne.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Fall des Beschwerdeführers, in dem ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vor dem Inkrafttreten des NAG gestellt wurde, war dieser Antrag nach dem Inkrafttreten des NAG nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen; ob nach dem Fremdengesetz 1997 die Stellung des Antrags im Inland (wie die Beschwerde meint) zulässig gewesen sei, ist hiebei ohne Belang (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0292, m.w.H.).

2. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen (von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen) Feststellungen, dass der Beschwerdeführer noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt habe, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich beim gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels um einen Erstantrag im Sinn des § 21 Abs. 1 NAG handle, keinen Bedenken. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist die Entscheidung im Ausland abzuwarten.

3. Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. für eine Inlandsantragstellung, weil er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhält. Damit liegt kein Fall des § 21 Abs. 2 NAG vor, in dem es zulässig ist, einen Erstantrag vom Inland aus zu stellen.

4. Das Recht, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland zu stellen und die Entscheidung darüber hier abzuwarten, käme daher fallbezogen nur gemäß § 74 NAG in Betracht. Nach dieser Gesetzesbestimmung kann die Behörde bei Vorliegen humanitärer Gründe die Inlandsantragstellung von Amts wegen zulassen. Ein durchsetzbares - und vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machendes - Recht auf Inlandsantragstellung wird dem Fremden damit jedoch nicht eingeräumt (vgl. wiederum das Erkenntnis Zl. 2007/18/0292, m. w.H.). Da eine amtswegige Zulassung der Inlandsantragstellung unstrittig nicht erfolgte, vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf §§ 72, 74 NAG nichts zu gewinnen. Vielmehr steht der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels der Grundsatz der Auslandsantragstellung nach § 21 Abs. 1 NAG entgegen, der Beschwerdeführer hätte ab dem Inkrafttreten des NAG (mit 1. Jänner 2006) die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Ausland abwarten müssen. Ein Abwägen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Niederlassung im Bundesgebiet mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen ist dabei nicht erforderlich (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis Zl. 2007/18/0292, m.w.H.).

5. Zu der in der Beschwerde gestellten Anregung eines Normprüfungsverfahrens wird bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht teilt. Diesbezüglich wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2007/18/0015, verwiesen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofs angeschlossen hat, der den Grundsatz der Auslandsantragstellung sowohl unter dem (von der Beschwerde eingenommenen) Blickwinkel des Art. 8 EMRK als auch jenem des Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973, wie auch weiterer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte - namentlich dem von der Beschwerde ins Treffen geführten Gleichheitssatz - für unbedenklich erachtet hat.

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2007

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180389.X00

Im RIS seit

16.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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