Index
E3R E05204020;Norm
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art45 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Dr. C in Wien, vertreten durch Dr. Harald Fahrner, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 22, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Oktober 2005, Zl. MA 15-II-2- 10536/2005, betreffend Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 2. Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Dr. C in Wien, vertreten durch Dr. Harald Fahrner, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 22, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Oktober 2005, Zl. MA 15-II-2- 10536/2005, betreffend Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 308, ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 2. Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit Bescheid vom 25. Mai 1999 sprach die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (nunmehr die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt) aus, dass sich auf Grund der gemäß § 308 Abs. 6 ASVG ermittelten Berechnungsgrundlage von S 16.800,-- gemäß § 308 Abs. 1 ASVG für 126 Beitragsmonate der Beschwerdeführerin ein Überweisungsbetrag von insgesamt S 148.176,- 1. Mit Bescheid vom 25. Mai 1999 sprach die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (nunmehr die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt) aus, dass sich auf Grund der gemäß Paragraph 308, Absatz 6, ASVG ermittelten Berechnungsgrundlage von S 16.800,-- gemäß Paragraph 308, Absatz eins, ASVG für 126 Beitragsmonate der Beschwerdeführerin ein Überweisungsbetrag von insgesamt S 148.176,-
- ergebe, der an das Bundespensionsamt überwiesen werde. Mit weiterem Bescheid vom 15. Juli 2002 sprach die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt aus, dass sich auf Grund der gemäß § 308 Abs. 6 ASVG ermittelten Berechnungsgrundlage von EUR 1.220,90 gemäß § 308 Abs. 1 ASVG für einen Beitragsmonat ein (weiterer) Überweisungsbetrag in Höhe von EUR 85,46 ergebe, welcher an das Bundespensionsamt überwiesen werde. Hiedurch werde ihr Bescheid vom 25. Mai 1999 ergänzt.- ergebe, der an das Bundespensionsamt überwiesen werde. Mit weiterem Bescheid vom 15. Juli 2002 sprach die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt aus, dass sich auf Grund der gemäß Paragraph 308, Absatz 6, ASVG ermittelten Berechnungsgrundlage von EUR 1.220,90 gemäß Paragraph 308, Absatz eins, ASVG für einen Beitragsmonat ein (weiterer) Überweisungsbetrag in Höhe von EUR 85,46 ergebe, welcher an das Bundespensionsamt überwiesen werde. Hiedurch werde ihr Bescheid vom 25. Mai 1999 ergänzt.
In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch machte die Beschwerdeführerin geltend, dass bei der ergänzenden Festsetzung des Überweisungsbetrages die von ihrem Dienstgeber für den Ruhegenuss angerechneten Beitragsmonate vom 1. April 1996 bis zum 30. September 1996 wiederum nicht berücksichtigt worden seien, obwohl ihr Dienstgeber diese Zeiten nunmehr als Ruhegenussvordienstzeiten anerkannt habe. Bezüglich der weiteren Vorgeschichte des vorliegenden Falles wird auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2003/08/0060, verwiesen.
Daraus ist für das vorliegende Verfahren noch von Bedeutung, dass die belangte Behörde im ersten Rechtsgang den erstinstanzlichen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt mit der Begründung behoben hatte, es sei die Rechtskraft des Bescheides vom 25. Mai 1999 nicht beachtet worden. Dieser Bescheid wurde mit dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und der wesentlichen Begründung aufgehoben, dass bei Überweisungsbeträgen der hier vorliegenden Art ein ergänzender Anrechnungsbescheid des öffentlichen Dienstgebers eine neue Sachlage im Sinne des § 68 AVG schaffe, sodass einem ergänzenden Abspruch die Rechtskraft des früheren Bescheides nicht entgegenstehe. Daraus ist für das vorliegende Verfahren noch von Bedeutung, dass die belangte Behörde im ersten Rechtsgang den erstinstanzlichen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt mit der Begründung behoben hatte, es sei die Rechtskraft des Bescheides vom 25. Mai 1999 nicht beachtet worden. Dieser Bescheid wurde mit dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und der wesentlichen Begründung aufgehoben, dass bei Überweisungsbeträgen der hier vorliegenden Art ein ergänzender Anrechnungsbescheid des öffentlichen Dienstgebers eine neue Sachlage im Sinne des Paragraph 68, AVG schaffe, sodass einem ergänzenden Abspruch die Rechtskraft des früheren Bescheides nicht entgegenstehe.
2. Mit dem in Beschwerde gezogenen (Ersatz-)Bescheid vom 11. Oktober 2005 hat die belangte Behörde den Einspruch gegen den Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom 15. Juli 2002 als unbegründet abgewiesen und "die angefochtenen Bescheide" bestätigt.
Die Beschwerdeführerin habe mit der Begründung Einspruch erhoben, dass sie vom 1. April 1996 bis zum 30. September 1996 in der Zentrale von Amnesty International im Vereinigten Königreich gearbeitet hätte. Obwohl diese Versicherungszeiten vom öffentlichrechtlichen Dienstgeber als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden wären, hätte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt diese Zeiten nicht als überweisungsfähige Beitragsmonate gemäß § 308 ASVG angerechnet. Dadurch würde sie sich in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt erachten. Die Beschwerdeführerin habe mit der Begründung Einspruch erhoben, dass sie vom 1. April 1996 bis zum 30. September 1996 in der Zentrale von Amnesty International im Vereinigten Königreich gearbeitet hätte. Obwohl diese Versicherungszeiten vom öffentlichrechtlichen Dienstgeber als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden wären, hätte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt diese Zeiten nicht als überweisungsfähige Beitragsmonate gemäß Paragraph 308, ASVG angerechnet. Dadurch würde sie sich in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt erachten.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2002 - so die belangte Behörde weiter - habe das Bundeskanzleramt im Nachhang zum Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 11. November 1998 für die Beschwerdeführerin ergänzend die Zeiten vom 24. Juli bis zum 6. August 1984 und vom 1. April bis zum 30. September 1996 als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Unter Zugrundelegung dieses Bescheides habe die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt einen (weiteren) Überweisungsbetrag errechnet. Nunmehr begehre die Beschwerdeführerin auch die Leistung eines Überweisungsbetrages für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 1996. In dieser Zeit sei sie für Amnesty International als "Refugee Compain Reseacher" in London tätig gewesen. Von der österreichischen Sektion von Amnesty International sei die Beschwerdeführerin karenziert gewesen. Bei den vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. April bis zum 30. September 1996 angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten handle es sich nicht um eine inländische, sondern um eine ausländische Beschäftigungszeit, die nach den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen des § 308 Abs. 1 ASVG nicht überweisungsfähig sei. Mit Bescheid vom 9. Mai 2002 - so die belangte Behörde weiter - habe das Bundeskanzleramt im Nachhang zum Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 11. November 1998 für die Beschwerdeführerin ergänzend die Zeiten vom 24. Juli bis zum 6. August 1984 und vom 1. April bis zum 30. September 1996 als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Unter Zugrundelegung dieses Bescheides habe die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt einen (weiteren) Überweisungsbetrag errechnet. Nunmehr begehre die Beschwerdeführerin auch die Leistung eines Überweisungsbetrages für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 1996. In dieser Zeit sei sie für Amnesty International als "Refugee Compain Reseacher" in London tätig gewesen. Von der österreichischen Sektion von Amnesty International sei die Beschwerdeführerin karenziert gewesen. Bei den vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. April bis zum 30. September 1996 angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten handle es sich nicht um eine inländische, sondern um eine ausländische Beschäftigungszeit, die nach den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 308, Absatz eins, ASVG nicht überweisungsfähig sei.
§ 308 Abs. 1 ASVG führe nur Beitragsmonate und Ersatzmonate an, die nach inländischen Rechtsvorschriften erworben worden seien. Auch wenn die im Ausland erworbenen Zeiten vom Dienstgeber als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden seien, sei die Leistung eines Überweisungsbetrages an den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht möglich. In der Regel würde wegen eines an den Bund zu entrichtenden Überweisungsbetrages die (alternative) Pflicht des Beamten zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages entfallen. Bei den im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten komme hingegen mangels eines an den Bund zu entrichtenden Überweisungsbetrages die Pflicht zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages zum Tragen, sofern der Beamte nicht durch schriftliche Erklärung die Anrechnung dieser Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten ausschließe.Paragraph 308, Absatz eins, ASVG führe nur Beitragsmonate und Ersatzmonate an, die nach inländischen Rechtsvorschriften erworben worden seien. Auch wenn die im Ausland erworbenen Zeiten vom Dienstgeber als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden seien, sei die Leistung eines Überweisungsbetrages an den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber nicht möglich. In der Regel würde wegen eines an den Bund zu entrichtenden Überweisungsbetrages die (alternative) Pflicht des Beamten zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages entfallen. Bei den im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten komme hingegen mangels eines an den Bund zu entrichtenden Überweisungsbetrages die Pflicht zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages zum Tragen, sofern der Beamte nicht durch schriftliche Erklärung die Anrechnung dieser Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten ausschließe.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligten Parteien haben sich am Verfahren nicht beteiligt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 308 Abs. 1 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 201/1996 lautet: 1. Paragraph 308, Absatz eins, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, lautet:
a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach § 229, § 228 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6, § 227 Abs. 1 Z 1, soweit sie leistungswirksam sind, Z 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes, a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 229,, Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer eins, und 4 bis 6, Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit sie leistungswirksam sind, Ziffer 2, 3, und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,
b) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, b) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
c) Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, c) Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,
für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v.H. der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v.H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt." für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuss bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Absatz 5, zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v.H. der Berechnungsgrundlage nach Absatz 6, für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v.H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt."
Die Anerkennung von (im Inland erworbenen) Ruhegenussvordienstzeiten und die dadurch ausgelöste Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 1 ASVG ist verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit der Dienstnehmer die Wahl hatte, beim Übertritt in das neue pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis entweder die gänzliche Entfertigung durch den Pensionsversicherungsträger herbeizuführen oder die Anwartschaft auf die Versicherungszeiten aufrecht zu erhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, Zl. 97/08/0143, mwN). Die Anerkennung von (im Inland erworbenen) Ruhegenussvordienstzeiten und die dadurch ausgelöste Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 308, Absatz eins, ASVG ist verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit der Dienstnehmer die Wahl hatte, beim Übertritt in das neue pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis entweder die gänzliche Entfertigung durch den Pensionsversicherungsträger herbeizuführen oder die Anwartschaft auf die Versicherungszeiten aufrecht zu erhalten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, Zl. 97/08/0143, mwN).
Auch wenn § 308 Abs. 1 ASVG die Leistung eines Überweisungsbetrages nur für im Inland erworbene angerechnete Versicherungsmonate vorsieht, so ist darin schon deswegen keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des betreffenden Dienstnehmers zu erblicken, weil der zur Leistung des Überweisungsbetrags verpflichtete Pensionsversicherungsträger vom Versicherten gar keine Beitragsleistungen erhalten hat (diese wurden dem ausländischen Pensionsversicherungsträger entrichtet) und weil der Gesetzgeber im Übrigen von Verfassungs wegen weder zu einer Harmonisierung sämtlicher (inländischer) Pensionssysteme (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2000/12/0076) und schon gar nicht zur Harmonisierung eines inländischen mit (sämtlichen) ausländischen Pensionssystemen verpflichtet ist. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, bei manchen Systemen den typischerweise häufig vorkommenden Übertritt in ein anderes Pensionssystem unter Mitnahme von Anwartschaften zu ermöglichen, bei anderen Systemen hingegen die erworbene Anwartschaft nicht in ein anderes System übertragen zu lassen, sondern in jenem System, aus dem die betreffende Person ausgeschieden ist, als Anwartschaft aufrecht zu erhalten. Dadurch kann es in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise einerseits zu Mehrfachpensionen aus mehreren Systemen kommen, aber auch dazu, dass eine aufrecht gebliebene Anwartschaft nach Ausscheiden aus dem betreffenden Berufsstand für einen Pensionsbezug auch nach Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze nicht ausreicht (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2000/12/0076). Auch wenn Paragraph 308, Absatz eins, ASVG die Leistung eines Überweisungsbetrages nur für im Inland erworbene angerechnete Versicherungsmonate vorsieht, so ist darin schon deswegen keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des betreffenden Dienstnehmers zu erblicken, weil der zur Leistung des Überweisungsbetrags verpflichtete Pensionsversicherungsträger vom Versicherten gar keine Beitragsleistungen erhalten hat (diese wurden dem ausländischen Pensionsversicherungsträger entrichtet) und weil der Gesetzgeber im Übrigen von Verfassungs wegen weder zu einer Harmonisierung sämtlicher (inländischer) Pensionssysteme vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2003, Zl. 2000/12/0076) und schon gar nicht zur Harmonisierung eines inländischen mit (sämtlichen) ausländischen Pensionssystemen verpflichtet ist. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, bei manchen Systemen den typischerweise häufig vorkommenden Übertritt in ein anderes Pensionssystem unter Mitnahme von Anwartschaften zu ermöglichen, bei anderen Systemen hingegen die erworbene Anwartschaft nicht in ein anderes System übertragen zu lassen, sondern in jenem System, aus dem die betreffende Person ausgeschieden ist, als Anwartschaft aufrecht zu erhalten. Dadurch kann es in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise einerseits zu Mehrfachpensionen aus mehreren Systemen kommen, aber auch dazu, dass eine aufrecht gebliebene Anwartschaft nach Ausscheiden aus dem betreffenden Berufsstand für einen Pensionsbezug auch nach Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze nicht ausreicht vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2000/12/0076).
2. Die Leistung eines Überweisungsbetrages durch einen inländischen Versicherungsträger für Zeiten, die durch Beitragszahlungen an einen Versicherungsträger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in diesem Mitgliedstaat erworben worden sind, ist auch gemeinschaftsrechtlich nicht geboten.
Artikel 45 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 lautet samt Überschrift:
"Artikel 45
Berücksichtigung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten
Nach der Zusammenrechnungsregelung des Art. 45 Abs. 1 der VO 1408/71 bilden die österreichischen Versicherungszeiten bei der Prüfung der Erfüllung der Wartezeit mit den Versicherungszeiten des anderen Mitgliedstaates einen einheitlichen Versicherungsverlauf. Die durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung einer Leistung ermittelt hingegen der zuständige Träger eines Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen ist, gemäß den allein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten (Art. 47 Abs. 1 lit. g der VO 1408/71). Nach der Zusammenrechnungsregelung des Artikel 45, Absatz eins, der VO 1408/71 bilden die österreichischen Versicherungszeiten bei der Prüfung der Erfüllung der Wartezeit mit den Versicherungszeiten des anderen Mitgliedstaates einen einheitlichen Versicherungsverlauf. Die durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung einer Leistung ermittelt hingegen der zuständige Träger eines Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen eine durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen ist, gemäß den allein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten (Artikel 47, Absatz eins, Litera g, der VO 1408/71).
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wurden auch die Sondersysteme für Beamte in diese Zusammenrechnungsregelung einbezogen, allerdings eine begrenzte Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz der Zusammenrechnung vorgenommen, um den Besonderheiten dieser Sondersysteme für die Altersversorgung Rechnung zu tragen und dabei das Gesamtgleichgewicht des Koordinierungssystems zu wahren (Abs. 8 der Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 1606/98). Mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wurden auch die Sondersysteme für Beamte in diese Zusammenrechnungsregelung einbezogen, allerdings eine begrenzte Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz der Zusammenrechnung vorgenommen, um den Besonderheiten dieser Sondersysteme für die Altersversorgung Rechnung zu tragen und dabei das Gesamtgleichgewicht des Koordinierungssystems zu wahren (Absatz 8, der Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 1606/98).
Artikel 51a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 lautet auszugsweise:
"Artikel 51a
Von einem Sondersystem für Beamte erfasste Personen
(...)"
Da die österreichischen Beamtensondersysteme unter die Spezialregelung des Art. 51a Abs. 2 leg. cit. fallen, muss Österreich nicht die für die "normalen" Systeme für Arbeiter oder Selbständige vorgesehenen Regelungen der Pensionsberechnung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 berücksichtigen (vgl. Linka/Spiegel, Einbeziehung der Beamtensondersysteme in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - ein wesentlicher Fortschritt?, SozSi 1999, 406 ff). Somit werden für die Frage, ob für eine Leistung die verlangte Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit vorliegt, nur die im österreichischen Sondersystem zurückgelegten Zeiten berücksichtigt (keine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten). Aus österreichischer Sicht können auch die jeweiligen Überweisungsbetragsregelungen uneingeschränkt angewendet werden (vgl. Linka/Spiegel, aaO, sowie den Vorbehalt Österreichs betreffend Überweisungsbeträge im Anhang VI lit. K 1. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). Die gemäß ihrem Art. 91 ab dem Tag des Inkrafttretens der zu erlassenden Durchführungsverordnung künftig geltende Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 wird insofern keine Änderungen herbeiführen (vgl. die Art. 6 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 2 und Art. 87 Abs. 2 dieser Verordnung). Da die österreichischen Beamtensondersysteme unter die Spezialregelung des Artikel 51 a, Absatz 2, leg. cit. fallen, muss Österreich nicht die für die "normalen" Systeme für Arbeiter oder Selbständige vorgesehenen Regelungen der Pensionsberechnung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 berücksichtigen vergleiche , Linka/Spiegel, Einbeziehung der Beamtensondersysteme in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - ein wesentlicher Fortschritt?, SozSi 1999, 406 ff). Somit werden für die Frage, ob für eine Leistung die verlangte Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit vorliegt, nur die im österreichischen Sondersystem zurückgelegten Zeiten berücksichtigt (keine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten). Aus österreichischer Sicht können auch die jeweiligen Überweisungsbetragsregelungen uneingeschränkt angewendet werden vergleiche , Linka/Spiegel, aaO, sowie den Vorbehalt Österreichs betreffend Überweisungsbeträge im Anhang römisch sechs lit. K 1. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71). Die gemäß ihrem Artikel 91, ab dem Tag des Inkrafttretens der zu erlassenden Durchführungsverordnung künftig geltende Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 wird insofern keine Änderungen herbeiführen vergleiche , die Artikel 6, Absatz eins, 60, Absatz eins, und 2 und Artikel 87, Absatz 2, dieser Verordnung).
Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt ist daher auch gemeinschaftsrechtlich nicht verhalten, Überweisungsbeträge für ausländische Versicherungszeiten zu entrichten, deren Beiträge dem Versicherungsträger eines anderen Mitgliedstaates zugeflossen sind.
3. Die Beschwerdeführerin ist - wie oben 1. bereits erwähnt - dadurch, dass ihre in einem anderen Pensionssystem (im Vereinigten Königreich) erworbenen Versicherungszeiten nach den dargestellten Koordinierungsregelungen erhalten bleiben und dieselben im Vereinigten Königreich zurückgelegten Zeiten von ihrem nunmehrigen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber angerechnet worden sind (wofür sie freilich einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat), auch nicht in Rechten verletzt. Durch die Einbeziehung der Sondersysteme für Beamte in die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates ist vielmehr die rechtliche Position der Beschwerdeführerin noch insofern verbessert worden, als sie (auch) als Angehörige des "normalen" Systems (im Vereinigten Königreich) für Arbeitnehmer und Selbständige nunmehr verlangen kann, die im Beamtensondersystem in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten für die Erfüllung der im "normalen" System des Vereinigten Königreichs geforderten Wartezeiten heranzuziehen (vgl. nochmals Linka/Spiegel, aaO). 3. Die Beschwerdeführerin ist - wie oben 1. bereits erwähnt - dadurch, dass ihre in einem anderen Pensionssystem (im Vereinigten Königreich) erworbenen Versicherungszeiten nach den dargestellten Koordinierungsregelungen erhalten bleiben und dieselben im Vereinigten Königreich zurückgelegten Zeiten von ihrem nunmehrigen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber angerechnet worden sind (wofür sie freilich einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat), auch nicht in Rechten verletzt. Durch die Einbeziehung der Sondersysteme für Beamte in die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates ist vielmehr die rechtliche Position der Beschwerdeführerin noch insofern verbessert worden, als sie (auch) als Angehörige des "normalen" Systems (im Vereinigten Königreich) für Arbeitnehmer und Selbständige nunmehr verlangen kann, die im Beamtensondersystem in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten für die Erfüllung der im "normalen" System des Vereinigten Königreichs geforderten Wartezeiten heranzuziehen vergleiche , nochmals Linka/Spiegel, aaO).
4. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund sind die Beschwerdeausführungen, "die Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung während des Auslandsaufenthaltes vom 01.04.1996 bis 30.09.1996" hätten "auf Grund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens und/oder der Verordnung Nr. 1408/71 zur Wahrung der Gegenseitigkeit gemäß § 89 Abs. 3 Z. 1 ASVG nicht geruht" bzw. die Beschwerdeführerin erachte sich durch den angefochtenen Bescheid als EU-Bürgerin und Arbeitnehmerin in ihrem Recht auf Freizügigkeit verletzt, verfehlt. § 89 Abs. 1 Z. 3 ASVG und § 89 Abs. 3 Z. 1 ASVG stehen mit der gegenständlichen Problematik in keinem Zusammenhang. Auch das weitere Beschwerdevorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe im genannten Vorerkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2003/08/0060, für die belangte Behörde bindend ausgesprochen, dass diese bei der Entscheidung über die Leistung des Überweisungsbetrages an den Anrechnungsbescheid des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gebunden wäre, trifft nicht zu. 4. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund sind die Beschwerdeausführungen, "die Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung während des Auslandsaufenthaltes vom 01.04.1996 bis 30.09.1996" hätten "auf Grund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens und/oder der Verordnung Nr. 1408/71 zur Wahrung der Gegenseitigkeit gemäß Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG nicht geruht" bzw. die Beschwerdeführerin erachte sich durch den angefochtenen Bescheid als EU-Bürgerin und Arbeitnehmerin in ihrem Recht auf Freizügigkeit verletzt, verfehlt. Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG und Paragraph 89, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG stehen mit der gegenständlichen Problematik in keinem Zusammenhang. Auch das weitere Beschwerdevorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe im genannten Vorerkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2003/08/0060, für die belangte Behörde bindend ausgesprochen, dass diese bei der Entscheidung über die Leistung des Überweisungsbetrages an den Anrechnungsbescheid des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gebunden wäre, trifft nicht zu.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 5. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. 6. Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 17. Oktober 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080204.X00Im RIS seit
16.11.2007