Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FinStrG §137 litd;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerden des AF in G, vertreten durch Mag. Dr. Hans Winter, Wirtschaftsprüfer in 8010 Graz, Maygasse 3, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, 1.) vom 4. Juli 2003, GZ. FSRV/0005-G/02, FSRV/0002-G/03, betreffend das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung (erstangefochtener Bescheid), und 2.) vom 4. Mai 2004, GZ. FSRV/0003-G/04, betreffend Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung (zweitangefochtener Bescheid), zu Recht erkannt:
Spruch
Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 2.342,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Erstangefochtener Bescheid:
Mit dem Erkenntnis vom 5. Oktober 2001 des Spruchsenates beim Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe fahrlässig in Ausübung seines Berufes als Wirtschaftstreuhänder bei der Vertretung in Abgabensachen unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des § 119 BAO durch Nichtaufnahme von Spekulationsgewinnen in die durch ihn am 1. August 1997 bzw. am 3. Februar 1999 beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärungen seines Mandanten Heinz G. Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 1995 in Höhe von 525.169 S und an Einkommensteuer für das Jahr 1997 in Höhe von 298.444 S, insgesamt somit von 823.613 S, bewirkt. Er habe hiedurch das Finanzvergehen nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen und werde gemäß § 34 Abs. 4 FinStrG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 50.000 S (entspricht 3.633,64 EUR) verurteilt (die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit einer Woche bestimmt).Mit dem Erkenntnis vom 5. Oktober 2001 des Spruchsenates beim Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe fahrlässig in Ausübung seines Berufes als Wirtschaftstreuhänder bei der Vertretung in Abgabensachen unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des Paragraph 119, BAO durch Nichtaufnahme von Spekulationsgewinnen in die durch ihn am 1. August 1997 bzw. am 3. Februar 1999 beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärungen seines Mandanten Heinz G. Verkürzungen an Einkommensteuer für das Jahr 1995 in Höhe von 525.169 S und an Einkommensteuer für das Jahr 1997 in Höhe von 298.444 S, insgesamt somit von 823.613 S, bewirkt. Er habe hiedurch das Finanzvergehen nach Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG begangen und werde gemäß Paragraph 34, Absatz 4, FinStrG zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 50.000 S (entspricht 3.633,64 EUR) verurteilt (die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit einer Woche bestimmt).
Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid teilweise dahingehend Folge, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG betreffend Einkommensteuer 1995 in der Höhe von 525.169 S gemäß § 136 iVm § 157 FinStrG eingestellt wurde. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG betreffend Einkommensteuer 1997 in der Höhe von 298.444 S wurde im erstangefochtenen Bescheid als grob fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 FinStrG qualifiziert. In Stattgebung einer vom Amtsbeauftragten ebenfalls gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung wurden die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe gemäß § 34 Abs. 4 FinStrG auf 7.000 EUR und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Tage erhöht.Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid teilweise dahingehend Folge, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung nach Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG betreffend Einkommensteuer 1995 in der Höhe von 525.169 S gemäß Paragraph 136, in Verbindung mit Paragraph 157, FinStrG eingestellt wurde. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte fahrlässige Abgabenverkürzung nach Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG betreffend Einkommensteuer 1997 in der Höhe von 298.444 S wurde im erstangefochtenen Bescheid als grob fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 FinStrG qualifiziert. In Stattgebung einer vom Amtsbeauftragten ebenfalls gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung wurden die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe gemäß Paragraph 34, Absatz 4, FinStrG auf 7.000 EUR und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Tage erhöht.
Im erstangefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit 21 Jahren als Steuerberater tätig. In den Streitjahren 1995 und 1997 habe er den Abgabepflichtigen Heinz G. vertreten, der seit dem Jahr 1990 als Einzelunternehmer und als Geschäftsführer einer GmbH den An- und Verkauf sowie die Vermietung von Liegenschaften betreibe. In einer Beilage "Ermittlung Spekulationsgewinn" zu der am 7. Juni 1996 beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung 1994 sei betreffend eine bestimmte Liegenschaft darauf hingewiesen worden, dass diese mit Kaufvertrag vom 13. Dezember 1994 veräußert worden sei, der Verkaufserlös jedoch erst 1995 vereinnahmt werde, sodass diesbezüglich erst im Jahr 1995 eine Spekulationsgewinnermittlung durchzuführen sei. In der am 1. August 1997 beim Finanzamt eingereichten, vom Beschwerdeführer unterfertigten Einkommensteuererklärung 1995 des Heinz G. seien Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht jedoch Einkünfte aus Spekulationsgewinn erklärt worden. Das Finanzamt habe die Einkommensteuer 1995 mit dem Bescheid vom 4. November 1997 erklärungsgemäß mit -174.968 S festgesetzt.
Für das Veranlagungsjahr 1997 habe das Finanzamt auf Grund der am 3. Februar 1999 eingereichten und ebenfalls vom Beschwerdeführer unterfertigten Einkommensteuererklärung des Heinz G die Veranlagung mit Bescheid vom 20. Mai 1999 erklärungsgemäß mit -34.392 S durchgeführt (die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien mit -50.000 S erklärt worden). Das Unterschriftsfeld der Einkommensteuererklärung für 1997 enthalte - ebenso wie die übrigen im Veranlagungsakt ersichtlichen Abgabenerklärungen - den erläuternden Beisatz: "In Vertretung des Abgabepflichtigen (nach den uns vorliegenden Unterlagen u. Angaben)". Gegen den Steuerbescheid 1997 habe der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als steuerlicher Vertreter des Heinz G. Berufung eingebracht und in einer Beilage zur Berufung ("berichtigte Einkommensteuererklärung für 1997") erstmals einen im Jahr 1997 erzielten Spekulationsgewinn in der Höhe von 945.317 S erklärt.
Im Zuge einer bei Heinz G. im Jahr 1999 durchgeführten Prüfung der Aufzeichnungen nach § 151 Abs. 3 BAO habe der Beschwerdeführer nach Aufforderung der Prüferin im Zuge der Schlussbesprechung am 24. Juni 1999 die Berechnung des im Jahr 1995 für den Teilverkauf einer Liegenschaft angefallenen Spekulationsgewinnes in der Höhe von 1,372.192,14 S übermittelt und ersucht, die Eingabe im Zweifel als Selbstanzeige im Sinne des Finanzstrafgesetzes zu werten. Zur Ermittlung des Spekulationsgewinnes sei es bisher deshalb nicht gekommen, weil die Überweisung des Kaufpreises Anfang 1995 direkt auf das Darlehenskonto des Heinz G. erfolgt und daher aus den laufenden Bankbewegungen des dem Beschwerdeführer vorliegenden Girokontos nicht ersichtlich gewesen sei.Im Zuge einer bei Heinz G. im Jahr 1999 durchgeführten Prüfung der Aufzeichnungen nach Paragraph 151, Absatz 3, BAO habe der Beschwerdeführer nach Aufforderung der Prüferin im Zuge der Schlussbesprechung am 24. Juni 1999 die Berechnung des im Jahr 1995 für den Teilverkauf einer Liegenschaft angefallenen Spekulationsgewinnes in der Höhe von 1,372.192,14 S übermittelt und ersucht, die Eingabe im Zweifel als Selbstanzeige im Sinne des Finanzstrafgesetzes zu werten. Zur Ermittlung des Spekulationsgewinnes sei es bisher deshalb nicht gekommen, weil die Überweisung des Kaufpreises Anfang 1995 direkt auf das Darlehenskonto des Heinz G. erfolgt und daher aus den laufenden Bankbewegungen des dem Beschwerdeführer vorliegenden Girokontos nicht ersichtlich gewesen sei.
Mit der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 12. Juni 2001 sei Heinz G. der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Einkommensteuer 1995 in der Höhe von 525.169 S für schuldig erkannt worden. In Bezug auf das Veranlagungsjahr 1997 sei das Finanzstrafverfahren gegen Heinz G. mit der Begründung eingestellt worden, der Beschwerdeführer habe als sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 12. Juni 2001 ausgeführt, er habe die Einkommensteuererklärung 1997 ohne vorherige Rücksprache mit Heinz G. und ohne über die erforderlichen Unterlagen zu verfügen, als "vorläufige Erklärung" abgegeben, "deren Mängel er im Zuge des vom Finanzamt erwarteten Vorhalteverfahrens sanieren wollte".Mit der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 12. Juni 2001 sei Heinz G. der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG hinsichtlich der Einkommensteuer 1995 in der Höhe von 525.169 S für schuldig erkannt worden. In Bezug auf das Veranlagungsjahr 1997 sei das Finanzstrafverfahren gegen Heinz G. mit der Begründung eingestellt worden, der Beschwerdeführer habe als sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 12. Juni 2001 ausgeführt, er habe die Einkommensteuererklärung 1997 ohne vorherige Rücksprache mit Heinz G. und ohne über die erforderlichen Unterlagen zu verfügen, als "vorläufige Erklärung" abgegeben, "deren Mängel er im Zuge des vom Finanzamt erwarteten Vorhalteverfahrens sanieren wollte".
Gegen den Beschwerdeführer sei ein Finanzstrafverfahren nach § 34 Abs. 1 FinStrG eingeleitet worden, weil der Verdacht bestehe, er habe fahrlässig in Ausübung seines Berufes als Wirtschaftstreuhänder bei der Vertretung in Abgabensachen durch Nichtaufnahme von Spekulationsgewinnen in die durch ihn am 1. August 1997 bzw. am 3. Februar 1999 eingereichten Einkommensteuererklärungen des Heinz G. Verkürzungen von Einkommensteuer für das Jahr 1995 und 1997 bewirkt. Dazu habe der Beschwerdeführer dahingehend Stellung genommen, er könne in der Unterfertigung der Abgabenerklärungen, für welche ihm Heinz G. die Vertretungsvollmacht eingeräumt habe, ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht erkennen, da es nicht zum Betriebsgegenstand des Heinz G. gehört, Grundstücke zu erwerben und zu veräußern und daraus Spekulationsgewinne oder -verluste zu erzielen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte Heinz G. Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklären müssen. Da Heinz G. nur fallweise und nicht laufend Spekulationsgeschäfte getätigt habe, könne dem Beschwerdeführer als Steuerberater nicht vorgeworfen werden, er habe immer wissen müssen, ob und wann sein Mandant Spekulationsgeschäfte verwirklicht habe. Heinz G. habe stets Grundaufzeichnungen über seine Einnahmen und Ausgaben geführt, auf deren Grundlage und auf Basis der zur Verfügung gestellten Belege und Bankauszüge die laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt worden seien. Weder bei den laufenden Aufzeichnungen für das Jahr 1995 noch bei jenen für das Jahr 1997 sei aus den Aufzeichnungen oder Belegen die Verwirklichung von Spekulationsgeschäften ersichtlich gewesen. Die Steuererklärungen würden in der Regel von seinen Mitarbeitern vorbereitet, danach von ihm einer Revision unterzogen, ergänzt und fertig gestellt.Gegen den Beschwerdeführer sei ein Finanzstrafverfahren nach Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG eingeleitet worden, weil der Verdacht bestehe, er habe fahrlässig in Ausübung seines Berufes als Wirtschaftstreuhänder bei der Vertretung in Abgabensachen durch Nichtaufnahme von Spekulationsgewinnen in die durch ihn am 1. August 1997 bzw. am 3. Februar 1999 eingereichten Einkommensteuererklärungen des Heinz G. Verkürzungen von Einkommensteuer für das Jahr 1995 und 1997 bewirkt. Dazu habe der Beschwerdeführer dahingehend Stellung genommen, er könne in der Unterfertigung der Abgabenerklärungen, für welche ihm Heinz G. die Vertretungsvollmacht eingeräumt habe, ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht erkennen, da es nicht zum Betriebsgegenstand des Heinz G. gehört, Grundstücke zu erwerben und zu veräußern und daraus Spekulationsgewinne oder -verluste zu erzielen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte Heinz G. Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklären müssen. Da Heinz G. nur fallweise und nicht laufend Spekulationsgeschäfte getätigt habe, könne dem Beschwerdeführer als Steuerberater nicht vorgeworfen werden, er habe immer wissen müssen, ob und wann sein Mandant Spekulationsgeschäfte verwirklicht habe. Heinz G. habe stets Grundaufzeichnungen über seine Einnahmen und Ausgaben geführt, auf deren Grundlage und auf Basis der zur Verfügung gestellten Belege und Bankauszüge die laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt worden seien. Weder bei den laufenden Aufzeichnungen für das Jahr 1995 noch bei jenen für das Jahr 1997 sei aus den Aufzeichnungen oder Belegen die Verwirklichung von Spekulationsgeschäften ersichtlich gewesen. Die Steuererklärungen würden in der Regel von seinen Mitarbeitern vorbereitet, danach von ihm einer Revision unterzogen, ergänzt und fertig gestellt.
Auf der Grundlage der laufenden Aufzeichnungen des Heinz G. seien die Zahlen des Jahres 1995 in die vorher kopierte Beilage zur Einkommensteuererklärung 1994 eingetragen worden. Da aus den Aufzeichnungen die Verwirklichung eines Spekulationsgeschäftes nicht hervorgegangen sei, sei die letzte Seite der Beilage zur Einkommensteuererklärung 1994, auf der die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften 1994 dargestellt gewesen seien, nicht kopiert worden. Deshalb und weil aus den sonstigen Unterlagen die Verwirklichung des Spekulationsgeschäftes nicht hervorgegangen sei, sei der Beschwerdeführer bei der Revision der Steuererklärungen nicht auf den Gedanken gekommen, noch einmal bei der Spekulationsgewinnermittlung des Jahres 1994 nachzusehen. Es liege ein "menschlicher Irrtum", jedoch nicht ein Sorgfaltsmangel oder Fahrlässigkeit vor. Am 31. Juli 1997 seien die Steuererklärungen im Postweg an das Finanzamt gesendet und gleichzeitig Kopien an Heinz G. übermittelt worden. Obwohl dieser ersucht worden sei, die Steuererklärungen 1995 auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, sei seinerseits keine Mitteilung erfolgt. Unterlagen zur Berechnung des Spekulationsgewinnes für das Jahr 1995 seien von Heinz G. erst unmittelbar vor dem 24. Juni 1999 zur Verfügung gestellt worden.
Die Steuererklärungen des Heinz G. für 1997 seien vom Finanzamt sehr frühzeitig abberufen worden. Da in der Kanzlei des Beschwerdeführers Ende 1998 ein gravierender Personalwechsel erfolgt sei, sei es zu einem nicht vorhersehbaren Rückstand bei der Erstellung der Steuererklärung 1997 gekommen. Die Unterlagen des Heinz G. hätten daher nicht exakt aufbereitet werden können. Zur Vermeidung von Verspätungszuschlägen seien "ungefähre" Steuererklärungen eingebracht worden. Es habe allerdings die Absicht bestanden, die Steuererklärungen so rasch wie möglich zu berichtigen. Aus den laufenden Unterlagen des Heinz G. sei nicht hervorgegangen, dass dieser im Jahr 1997 ein Grundstück gekauft und wieder verkauft habe und es sei dem Beschwerdeführer daher nicht bewusst gewesen, dass Heinz G. einen Spekulationsgewinn verwirklicht habe. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien in der "vorläufigen" Einkommensteuererklärung mit einem Verlust von 50.000 S geschätzt worden. Er sei davon ausgegangen, dass das Finanzamt den auffällig geraden Verlust hinterfragen werde und er im Zuge des Vorhalteverfahrens berichtigte Steuererklärungen für 1997 einreichen könne. Stattdessen habe das Finanzamt ohne vorherige Rücksprache den Einkommensteuerbescheid 1997 erlassen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid erhoben, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berichtigt und den durch eine Rücksprache bei Heinz G. zu Tage getretenen Spekulationsgewinn in der Höhe von 945.317 S als sonstige Einkünfte deklariert. Die Berufung vom 14. Juni 1999 stelle eine Selbstanzeige im Sinne des Finanzstrafgesetzes dar und bewirke nicht nur für den Abgabepflichtigen, sondern auch für den Beschwerdeführer eine Strafbefreiung. Nur durch den Umstand, dass Heinz G. die Einkommensteuer 1997 nicht entrichtet habe und ein Ratenansuchen abgewiesen worden sei, habe die grundsätzliche Strafbefreiung nicht zum Tragen kommen können.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz sei zur Einkommensteuererklärung 1997 vorgebracht worden, dass der zuständige Finanzbeamte aus deren Inhalt jedenfalls darauf hätte schließen können, dass es sich um eine "vorläufige" Steuererklärung handle. Da die Nichtabgabe einer Steuererklärung zu einer Schätzung führe, habe er zwecks Vermeidung einer solchen und zur Wahrung der Abgabefrist die "vorläufige" Steuererklärung eingereicht. Er sei der Überzeugung gewesen, dass die angeführten Summen nicht zum Nachteil des Finanzamtes wären. In derartigen Fällen sei er immer bestrebt gewesen, so rasch wie möglich berichtigte Steuererklärungen einzureichen.
Gegen das in beiden Deliktsvorwürfen verurteilende Straferkenntnis des Spruchsenates erster Instanz hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Amtsbeauftragte Berufung eingebracht. Darin habe der Beschwerdeführer bestritten, einen strafbaren Tatbestand im Sinne des FinStrG verwirklicht zu haben, wobei die Finanzstrafbehörde erster Instanz weder festgestellt noch begründet habe, dass ihm ein schweres Verschulden gemäß § 34 Abs. 3 FinStrG zur Last liege. Der Amtsbeauftragte habe sich in der Berufung gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe gewendet, die lediglich rd. 6 % des strafbestimmenden Wertbetrages ausgemacht habe.Gegen das in beiden Deliktsvorwürfen verurteilende Straferkenntnis des Spruchsenates erster Instanz hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Amtsbeauftragte Berufung eingebracht. Darin habe der Beschwerdeführer bestritten, einen strafbaren Tatbestand im Sinne des FinStrG verwirklicht zu haben, wobei die Finanzstrafbehörde erster Instanz weder festgestellt noch begründet habe, dass ihm ein schweres Verschulden gemäß Paragraph 34, Absatz 3, FinStrG zur Last liege. Der Amtsbeauftragte habe sich in der Berufung gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe gewendet, die lediglich rd. 6 % des strafbestimmenden Wertbetrages ausgemacht habe.
In der mündlichen Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer zur Sache u.a. vorgebracht, er habe für Heinz G. wie für alle Klienten einen Handakt zur Verfügung, in dem er sich immer Notizen mache und den er gewöhnlich zur Erstellung der Abgabenerklärungen heranziehe. Er könne sich betreffend 1995 nicht erklären, warum er sich nicht das Vorjahr angeschaut habe, andernfalls wäre er auf den in das Jahr 1995 verschobenen Spekulationsgewinn aufmerksam geworden. Eine Besprechung mit seinem Klienten vor Abgabe der Steuererklärungen sei nicht notwendig gewesen, weil vom Ergebnis her ein hoher Verlust herausgekommen sei. Heinz G. habe seit Jahren höhere Verluste aus Vermietung und Verpachtung, weshalb er immer "die gesamte Lohnsteuer zurück bekomme". Üblicherweise sende der Beschwerdeführer seinen Mandanten immer an dem Tag, an dem er die Steuererklärungen beim Finanzamt einreiche, eine Ablichtung mit einem Begleitschreiben, in dem er um Überprüfung der Steuererklärungen ersucht werde. Der Beschwerdeführer habe dieses System von seinem Vorgänger übernommen und es habe sich nunmehr 21 Jahre lang bewährt. Er halte es auch heute noch für gut und ausreichend. Er "halte nichts davon, seine Klienten die Steuererklärungen blanko unterschreiben zu lassen, er finde es besser, wenn er sie mit dem Stempel 'in Vertretung des Abgabepflichtigen nach den uns vorliegenden Unterlagen und Angaben' unterfertige". Heinz G. komme ein- bis zweimal im Monat zu ihm ins Büro und übergebe ihm laufend seine Unterlagen. Für das Jahr 1997 seien die Abgabenerklärungen auf die gleiche Weise wie 1995 erstellt worden, wobei hinsichtlich eines Kaufes oder Verkaufes einer Liegenschaft nichts festgestellt worden sei. Der Verlust aus Vermietung und Verpachtung sei von ihm vorsichtig mit 50.000 S geschätzt worden, in Wirklichkeit seien es dann über 400.000 S gewesen. Sein Fehler sei es gewesen, dass er nicht vermerkt habe, dass es sich um geschätzte Zahlen gehandelt habe. Bei Heinz G. sei er davon ausgegangen, dass es keine Einkünfte aus Spekulationsgewinn gebe, sodass er ihn über weitere Einkünfte nicht fragen müsse.
Im Erwägungsteil des erstangefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe des § 119 BAO und des § 34 Abs. 1 FinStrG ausgeführt, mache sich gemäß § 34 Abs. 3 FinStrG ein Notar, ein Rechtsanwalt oder ein Wirtschaftstreuhänder in Ausübung seines Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, so sei er nur dann strafbar, wenn ihn ein schweres Verschulden treffe. Ein solches schweres Verschulden sei nach Ansicht des "Finanz- und Budgetausschusses" nur dann anzunehmen, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltpflicht vorliege. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Begriff des schweren Verschuldens mit dem zivilrechtlichen Begriff der groben Fahrlässigkeit gleichzusetzen. Diese liege vor, wenn das unterlaufene Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere und Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommen kann und nach den Umständen die Vermutung des bösen Vorsatzes nahe liege. Bei schwerem Verschulden falle dem Täter eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last und der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges sei ihm als wahrscheinlich - nicht etwa bloß als entfernt möglich - vorhersehbar. Schweres Verschulden liege demnach nicht schon vor, wenn das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit überschritten werde; das Verhalten des Täters müsse vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1992, 86/14/0200).Im Erwägungsteil des erstangefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe des Paragraph 119, BAO und des Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG ausgeführt, mache sich gemäß Paragraph 34, Absatz 3, FinStrG ein Notar, ein Rechtsanwalt oder ein Wirtschaftstreuhänder in Ausübung seines Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, so sei er nur dann strafbar, wenn ihn ein schweres Verschulden treffe. Ein solches schweres Verschulden sei nach Ansicht des "Finanz- und Budgetausschusses" nur dann anzunehmen, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltpflicht vorliege. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Begriff des schweren Verschuldens mit dem zivilrechtlichen Begriff der groben Fahrlässigkeit gleichzusetzen. Diese liege vor, wenn das unterlaufene Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere und Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommen kann und nach den Umständen die Vermutung des bösen Vorsatzes nahe liege. Bei schwerem Verschulden falle dem Täter eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last und der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges sei ihm als wahrscheinlich - nicht etwa bloß als entfernt möglich - vorhersehbar. Schweres Verschulden liege demnach nicht schon vor, wenn das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit überschritten werde; das Verhalten des Täters müsse vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1992, 86/14/0200).
Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Nichtaufnahme des Spekulationsgewinnes in die Einkommensteuererklärung 1995 kein schweres Verschulden zur Last gelegt werden könne. Der Umstand, dass in den von seiner Kanzleikraft vorbereiteten Beilagen zur Einkommensteuererklärung 1995 das Blatt hinsichtlich der Ermittlung von Spekulationsgewinnen gefehlt habe und der Beschwerdeführer daher nur die übrigen, von der Kanzleikraft ermittelten Einkünfte überprüft habe, sei als Versehen, nicht aber als auffallende Sorglosigkeit zu werten. Dies gelte auch für das dem Beschwerdeführer unterlaufene Versäumnis, bei der Erstellung der Abgabenerklärungen für 1995 die Aufzeichnungen des Jahres 1994 durchzusehen, aus denen sich die Realisierung des von Heinz G. im Jahr 1995 erzielten Spekulationsgewinnes hätte feststellen lassen. Auch dies stelle keine so auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers dar, dass ihm eine Verkürzung der Einkommensteuer durch Nichterklären von Einkünften hätte wahrscheinlich erscheinen müssen. Da die Einkommensteuererklärung 1995 nicht offenkundig unrichtig und der Eintritt der Verkürzung der Einkommensteuer aus der damaligen Sicht des Beschwerdeführers nicht als wahrscheinlich vorauszusehen gewesen sei, könne ihm schweres Verschulden im Sinne des § 34 Abs. 3 FinStrG nicht zugerechnet werden.Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Nichtaufnahme des Spekulationsgewinnes in die Einkommensteuererklärung 1995 kein schweres Verschulden zur Last gelegt werden könne. Der Umstand, dass in den von seiner Kanzleikraft vorbereiteten Beilagen zur Einkommensteuererklärung 1995 das Blatt hinsichtlich der Ermittlung von Spekulationsgewinnen gefehlt habe und der Beschwerdeführer daher nur die übrigen, von der Kanzleikraft ermittelten Einkünfte überprüft habe, sei als Versehen, nicht aber als auffallende Sorglosigkeit zu werten. Dies gelte auch für das dem Beschwerdeführer unterlaufene Versäumnis, bei der Erstellung der Abgabenerklärungen für 1995 die Aufzeichnungen des Jahres 1994 durchzusehen, aus denen sich die Realisierung des von Heinz G. im Jahr 1995 erzielten Spekulationsgewinnes hätte feststellen lassen. Auch dies stelle keine so auffallende Sorglosigkeit des Beschwerdeführers dar, dass ihm eine Verkürzung der Einkommensteuer durch Nichterklären von Einkünften hätte wahrscheinlich erscheinen müssen. Da die Einkommensteuererklärung 1995 nicht offenkundig unrichtig und der Eintritt der Verkürzung der Einkommensteuer aus der damaligen Sicht des Beschwerdeführers nicht als wahrscheinlich vorauszusehen gewesen sei, könne ihm schweres Verschulden im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, FinStrG nicht zugerechnet werden.
Anders stelle sich die Situation jedoch für das Jahr 1997 dar. Nach übereinstimmender Aussage des Beschwerdeführers und des Heinz G. habe der Beschwerdeführer die Einkommensteuererklärung 1997 beim Finanzamt eingereicht, ohne Heinz G. von der Einbringung zu verständigen oder ihn vorher zu den in diesem Jahr erzielten Einkünften zu befragen, obwohl Heinz G. zweimal monatlich in das Büro des Beschwerdeführers komme, um die Unterlagen abzugeben und der Beschwerdeführer "dadurch leicht Gelegenheit gehabt hätte", Heinz G. vor der Einreichung der Abgabenerklärungen nach weiteren im Jahr 1995 angefallenen Einkünften zu befragen. Das Vorbringen, das Finanzamt hätte statt einer Veranlagung, ein Vorhalteverfahren durchführen müssen, gehe ins Leere, weil der Beschwerdeführer die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Einkommensteuererklärung mit -50.000 S angesetzt habe, ohne offen zu legen, dass es sich bei diesem Betrag um eine Schätzung gehandelt habe. Dass es sich bei einem "runden" Betrag um eine Schätzung handle, sei genauso wahrscheinlich oder unwahrscheinlich wie bei einem "unrunden" Betrag, wenn die Tatsache der Schätzung nicht bekannt gegeben werde. Nicht das Finanzamt sei verhalten, im Fall "runder" Zahlen bei Einkunftsarten den Beschwerdeführer zur Vorlage richtiger Zahlen aufzufordern, sondern der Beschwerdeführer habe von sich aus die Höhe der Einkünfte korrekt offen zu legen. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nicht nur im streitgegenständlichen Fall, sondern auch in einem weiteren Vertretungsfall im Finanzamtsbereich eine Abgabenerklärung eingereicht habe, zu der er nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides in der Berufung erstmals ausgeführt habe, diese basiere nur auf ungefähren Zahlen, weil im Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung noch nicht alle Unterlagen vorhanden gewesen seien.
Der Beschwerdeführer habe in der Eingabe vom 31. Juli 2001 selbst ausgeführt, er habe für das Jahr 1997 für Heinz G. "ungefähre" Steuererklärungen eingereicht. Aus welchem Motiv dies erfolgt sei, etwa zur Verhinderung von Verspätungszuschlägen, sei nicht von Relevanz. Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers und seine Aussage, wonach er "in solchen Fällen" danach trachte, möglichst rasch abzugeben, indizierten an sich bedingt vorsätzliches Verhalten, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Abgabe von der Unvollständigkeit der Angaben in der Abgabenerklärung gewusst habe und "die Einkünfte erst nach der erwarteten Reaktion des Finanzamtes in Form eines Vorhaltes bzw. in der Berufung gegen den vom Finanzamt erlassenen Abgabenbescheid ordnungsgemäß offen legen wollte". Der Beschwerdeführer habe als Vertreter seiner Klienten für diese die Abgabenerklärungen unterfertigt und bei der Behörde eingereicht und sei dabei zur Erfüllung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verpflichtet gewesen. Dabei sei auch zu beachten, dass dem Wirtschaftstreuhänder im Fall der Unterfertigung der Abgabenerklärung eine zumindest eingeschränkte Prüfungspflicht der Angaben des Mandanten obliege. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Abgabenerklärungen immer nur auf Grund der ihm von seinem Klienten überreichten Unterlagen und deren Angaben erstellt, entspreche nicht den Tatsachen, weil der Beschwerdeführer mit Heinz G. vor Abgabe der Steuererklärungen 1997 überhaupt nicht gesprochen habe und daher auch nicht habe wissen können, welche Einkünfte Heinz G. in diesem Jahr bezogen habe. Spiegle der Beschwerdeführer dem Finanzamt vor, er habe eine ordnungsgemäße Steuererklärung gelegt und sämtliche Einkünfte seines Klienten dem Grunde und der Höhe nach offen gelegt, ohne mit seinem Klienten vor Abgabe der Steuererklärungen über dessen Einkünfte gesprochen zu haben - obwohl ihm dies auf Grund des monatlich zweimaligen Aufsuchens der Kanzlei durch seinen Klienten leicht möglich gewesen wäre - "so besteht die Möglichkeit, dass Einkünfte (etwa nicht jährlich anfallende Einkünfte wie Spekulationsgewinne oder neu hinzukommende Einkünfte, etwa aus Kapitalvermögen) überhaupt nicht oder nicht in der richtigen Höhe erklärt werden". Dies sei dem Beschwerdeführer bei seinem Vorgehen auch bewusst gewesen, weil er sich vom Finanzamt nicht die Veranlagung der eingereichten Abgabenerklärungen erwartet habe, sondern ein Ermittlungsverfahren, in dessen Zuge er sodann die tatsächlichen Einkünfte habe offen legen wollen. Die für schweres Verschulden im Sinne des § 34 Abs. 3 FinStrG geforderte Sorglosigkeit, die das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich überschreite, liege bei einer derartigen Vorgangsweise vor.Der Beschwerdeführer habe in der Eingabe vom 31. Juli 2001 selbst ausgeführt, er habe für das Jahr 1997 für Heinz G. "ungefähre" Steuererklärungen eingereicht. Aus welchem Motiv dies erfolgt sei, etwa zur Verhinderung von Verspätungszuschlägen, sei nicht von Relevanz. Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers und seine Aussage, wonach er "in solchen Fällen" danach trachte, möglichst rasch abzugeben, indizierten an sich bedingt vorsätzliches Verhalten, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Abgabe von der Unvollständigkeit der Angaben in der Abgabenerklärung gewusst habe und "die Einkünfte erst nach der erwarteten Reaktion des Finanzamtes in Form eines Vorhaltes bzw. in der Berufung gegen den vom Finanzamt erlassenen Abgabenbescheid ordnungsgemäß offen legen wollte". Der Beschwerdeführer habe als Vertreter seiner Klienten für diese die Abgabenerklärungen unterfertigt und bei der Behörde eingereicht und sei dabei zur Erfüllung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verpflichtet gewesen. Dabei sei auch zu beachten, dass dem Wirtschaftstreuhänder im Fall der Unterfertigung der Abgabenerklärung eine zumindest eingeschränkte Prüfungspflicht der Angaben des Mandanten obliege. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Abgabenerklärungen immer nur auf Grund der ihm von seinem Klienten überreichten Unterlagen und deren Angaben erstellt, entspreche nicht den Tatsachen, weil der Beschwerdeführer mit Heinz G. vor Abgabe der Steuererklärungen 1997 überhaupt nicht gesprochen habe und daher auch nicht habe wissen können, welche Einkünfte Heinz G. in diesem Jahr bezogen habe. Spiegle der Beschwerdeführer dem Finanzamt vor, er habe eine ordnungsgemäße Steuererklärung gelegt und sämtliche Einkünfte seines Klienten dem Grunde und der Höhe nach offen gelegt, ohne mit seinem Klienten vor Abgabe der Steuererklärungen über dessen Einkünfte gesprochen zu haben - obwohl ihm dies auf Grund des monatlich zweimaligen Aufsuchens der Kanzlei durch seinen Klienten leicht möglich gewesen wäre - "so besteht die Möglichkeit, dass Einkünfte (etwa nicht jährlich anfallende Einkünfte wie Spekulationsgewinne oder neu hinzukommende Einkünfte, etwa aus Kapitalvermögen) überhaupt nicht oder nicht in der richtigen Höhe erklärt werden". Dies sei dem Beschwerdeführer bei seinem Vorgehen auch bewusst gewesen, weil er sich vom Finanzamt nicht die Veranlagung der eingereichten Abgabenerklärungen erwartet habe, sondern ein Ermittlungsverfahren, in dessen Zuge er sodann die tatsächlichen Einkünfte habe offen legen wollen. Die für schweres Verschulden im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, FinStrG geforderte Sorglosigkeit, die das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich überschreite, liege bei einer derartigen Vorgangsweise vor.
Der vom Beschwerdeführer als steuerlicher Vertreter des Heinz G. der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 beigelegten "berichtigten" Einkommensteuererklärung 1997 sei in keiner Weise zu entnehmen, dass damit eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG für den Beschwerdeführer selbst erstattet worden wäre. Auch sei unbestritten, dass die sich aus der Offenlegung ergebende Abgabenverkürzung nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet worden sei, weshalb auch deshalb einer Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zukommen könnte.Der vom Beschwerdeführer als steuerlicher Vertreter des Heinz G. der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1997 beigelegten "berichtigten" Einkommensteuererklärung 1997 sei in keiner Weise zu entnehmen, dass damit eine Selbstanzeige nach Paragraph 29, FinStrG für den Beschwerdeführer selbst erstattet worden wäre. Auch sei unbestritten, dass die sich aus der Offenlegung ergebende Abgabenverkürzung nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet worden sei, weshalb auch deshalb einer Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung zukommen könnte.
Bei der Strafbemessung, der ein strafbestimmender Wertbetrag im Sinne des § 34 Abs. 4 FinStrG von 298.444 S zu Grunde zu legen sei, seien das Ausmaß der Schuld des Täters sowie seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen. Demnach erachte die belangte Behörde in teilweiser Stattgabe der Berufung des Amtsbeauftragten eine Geldstrafe in der Höhe von 7.000 EUR als angemessen. Trotz eines Überwiegens der Milderungsgründe sei aus spezialpräventiven Gründen eine Strafe in Höhe von ca. 30 % des Strafrahmens auszusprechen gewesen, weil der Beschwerdeführer nicht nur nicht schuldeinsichtig sei, sondern aus seinen Ausführungen in den Eingaben und in der mündlichen Verhandlung hervorgehe, er halte sein Vorgehen, das im Übrigen nicht auf einen Einzelfall beschränkt sei, für einen vernachlässigbaren Umstand bzw. eine "Notlösung", auf die man in der gleichen Situation wieder zurückgreifen könne. Die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen durch einen Steuerberater - mögen diese auch im Nachhinein korrigiert werden - "kann jedoch nicht geduldet werden".Bei der Strafbemessung, der ein strafbestimmender Wertbetrag im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, FinStrG von 298.444 S zu Grunde zu legen sei, seien das Ausmaß der Schuld des Täters sowie seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen. Demnach erachte die belangte Behörde in teilweiser Stattgabe der Berufung des Amtsbeauftragten eine Geldstrafe in der Höhe von 7.000 EUR als angemessen. Trotz eines Überwiegens der Milderungsgründe sei aus spezialpräventiven Gründen eine Strafe in Höhe von ca. 30 % des Strafrahmens auszusprechen gewesen, weil der Beschwerdeführer nicht nur nicht schuldeinsichtig sei, sondern aus seinen Ausführungen in den Eingaben und in der mündlichen Verhandlung hervorgehe, er halte sein Vorgehen, das im Übrigen nicht auf einen Einzelfall beschränkt sei, für einen vernachlässigbaren Umstand bzw. eine "Notlösung", auf die man in der gleichen Situation wieder zurückgreifen könne. Die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen durch einen Steuerberater - mögen diese auch im Nachhinein korrigiert werden - "kann jedoch nicht geduldet werden".
Zweitangefochtener Bescheid:
Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2003 stellte der Spruchsenat beim Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Finanzstrafverfahren gemäß § 82 Abs. 3 lit. b FinStrG ein. Das Finanzstrafverfahren betraf den Verdacht, dass der Beschwerdeführer als Steuerberater und somit befugter Parteienvertreter des Klaus P. durch Abgabe der Umsatzsteuererklärung 1997 und der Einkommensteuererklärung 1997 am 7. Mai 1999, in denen die Bemessungsgrundlagen bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb im groben Schätzungsweg ermittelt worden seien, dem Finanzamt gegenüber die Tatsache der Schätzung jedoch nicht offen gelegt worden sei, vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für das Jahr 1997 in Höhe von 5.613,61 EUR und an Einkommensteuer 1997 in Höhe von 10.063,88 EUR bewirkt habe.Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2003 stellte der Spruchsenat beim Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Finanzstrafverfahren gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Litera b, FinStrG ein. Das Finanzstrafverfahren betraf den Verdacht, dass der Beschwerdeführer als Steuerberater und somit befugter Parteienvertreter des Klaus P. durch Abgabe der Umsatzsteuererklärung 1997 und der Einkommensteuererklärung 1997 am 7. Mai 1999, in denen die Bemessungsgrundlagen bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb im groben Schätzungsweg ermittelt worden seien, dem Finanzamt gegenüber die Tatsache der Schätzung jedoch nicht offen gelegt worden sei, vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für das Jahr 1997 in Höhe von 5.613,61 EUR und an Einkommensteuer 1997 in Höhe von 10.063,88 EUR bewirkt habe.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Amtsbeauftragten gegen das Straferkenntnis erster Instanz teilweise Folge gegeben und das erstinstanzliche Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer schuldig sei, er habe als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen des Klaus P. in seiner Eigenschaft als Steuerberater 1999 im Amtsbereich des Finanzamtes "grob fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von S 50.251,00 und an Einkommensteuer in Höhe von S 127.318,00 bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt für seinen Klienten Steuererklärungen am 7. Mai 1999 beim Finanzamt einreichte, ohne die diesbezüglichen Bemessungsgrundlagen tatsächlich zu kennen, weil sein Andrängen bei der Buchhalterin, ihm diese mitzuteilen, ohne Erfolg geblieben war, er aber den Umstand einer von ihm vorgenommenen Schätzung gegenüber dem Fiskus verheimlichte, was - in Anbetracht des auffällig zögerlichen Verhaltens seiner Mandantschaft - es geradezu wahrscheinlich werden ließ, dass durch die im Vertrauen auf seine Angaben antragsgemäße Festsetzung der Abgaben eine Verkürzung derselben erfolgen würde". Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 und 3 FinStrG begangen und es werde gemäß § 34 Abs. 4 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf den erstangefochtenen Bescheid eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von 3.000 EUR und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt. Das darüber hinausgehende Begehren des Amtsbeauftragten, das Verhalten des Beschwerdeführers als vorsätzlich zu qualifizieren, werde als unbegründet abgewiesen.Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Amtsbeauftragten gegen das Straferkenntnis erster Instanz teilweise Folge gegeben und das erstinstanzliche Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer schuldig sei, er habe als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen des Klaus P. in seiner Eigenschaft als Steuerberater 1999 im Amtsbereich des Finanzamtes "grob fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von S 50.251,00 und an Einkommensteuer in Höhe von S 127.318,00 bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt für seinen Klienten Steuererklärungen am 7. Mai 1999 beim Finanzamt einreichte, ohne die diesbezüglichen Bemessungsgrundlagen tatsächlich zu kennen, weil sein Andrängen bei der Buchhalterin, ihm diese mitzuteilen, ohne Erfolg geblieben war, er aber den Umstand einer von ihm vorgenommenen Schätzung gegenüber dem Fiskus verheimlichte, was - in Anbetracht des auffällig zögerlichen Verhaltens seiner Mandantschaft - es geradezu wahrscheinlich werden ließ, dass durch die im Vertrauen auf seine Angaben antragsgemäße Festsetzung der Abgaben eine Verkürzung derselben erfolgen würde". Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach Paragraph 34, Absatz eins, und 3 FinStrG begangen und es werde gemäß Paragraph 34, Absatz 4, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, bis 3 FinStrG unter Bedachtnahme auf den erstangefochtenen Bescheid eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von 3.000 EUR und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt. Das darüber hinausgehende Begehren des Amtsbeauftragten, das Verhalten des Beschwerdeführers als vorsätzlich zu qualifizieren, werde als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum 30. August 1994 bis zur Vollmachtskündigung am 3. Juli 2001 steuerlicher Vertreter des Klaus P. gewesen, der als Vermittler von Warentauschgeschäften Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen habe. Die Führung der Aufzeichnungen über die Betriebseinnahmen und -ausgaben, die Ermittlung der laufenden Umsatzsteuer und die Einzahlungen der Abgaben an das Finanzamt seien seit dem Jahr 1993 von Gabriele B., der Lebensgefährtin des Karl P., erledigt worden, die vor dieser Tätigkeit an einer HBLA Buchhaltung und kaufmännisches Rechnungswesen unterrichtet habe. Im Zuge eines im Jahr 1994 gegenüber Klaus P. durchgeführten Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 1992 bis Februar 1994 sei festgestellt worden, dass Gabriele B. weder Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt bzw. eingereicht, noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet habe. Daraufhin habe Klaus P. dem Finanzamt im August 1994 die Bestellung des Beschwerdeführers zum steuerlichen Vertreter bekannt gegeben.In der Begründung des zweitangefochtenen Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum 30. August 1994 bis zur Vollmachtskündigung am 3. Juli 2001 steuerlicher Vertreter des Klaus P. gewesen, der als Vermittler von Warentauschgeschäften Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen habe. Die Führung der Aufzeichnungen über die Betriebseinnahmen und -ausgaben, die Ermittlung der laufenden Umsatzsteuer und die Einzahlungen der Abgaben an das Finanzamt seien seit dem Jahr 1993 von Gabriele B., der Lebensgefährtin des Karl P., erledigt worden, die vor dieser Tätigkeit an einer HBLA Buchhaltung und kaufmännisches Rechnungswesen unterrichtet habe. Im Zuge eines im Jahr 1994 gegenüber Klaus P. durchgeführten Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 1992 bis Februar 1994 sei festgestellt worden, dass Gabriele B. weder Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt bzw. eingereicht, noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet habe. Daraufhin habe Klaus P. dem Finanzamt im August 1994 die Bestellung des Beschwerdeführers zum steuerlichen Vertreter bekannt gegeben.
Am 7. Mai 1999 seien beim Finanzamt Abgabenerklärungen des Klaus P. für das Veranlagungsjahr 1997 eingelangt, die allein vom Beschwerdeführer "in Vertretung des Abgabepflichtigen (nach den uns vorliegenden Unterlagen und Angaben)" unterfertigt gewesen seien. In der Umsatzsteuererklärung seien ein Umsatz in Höhe von 1,8 Mio. S und Vorsteuern in Höhe von 200.000 S geltend gemacht worden, in der Einkommensteuererklärung seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von 200.000 S sowie ein verrechenbarer Verlust aus den Vorjahren in der Höhe von 138.782 S erklärt worden. Weder der Umsatz- noch der Einkommensteuererklärung seien Beilagen angeschlossen gewesen. Die Verbuchung der vom Finanzamt am 16. Juni 1999 erklärungsgemäß erlassenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1997 habe am Abgabenkonto des Klaus P. zu Gutschriften an Umsatzsteuer in Höhe von 48.494 S (bisher entrichtete Umsatzsteuervorauszahlungen für 1997 249.263 S, Zahllast lt. Erklärung 160.000 S) und an Einkommensteuer in Höhe von 74.200 S (bisher entrichtete Einkommensteuervorauszahlungen für 1997 74.200 S, lt. Erklärung 0,00 S) geführt.
Am 18. Dezember 2000 habe ein Organ des Finanzamtes beim Beschwerdeführer telefonisch eine Prüfung der Aufzeichnungen über die Jahre 1996 bis 1998 bei Klaus P. angemeldet. Im Prüfungsbericht vom 18. Juni 2001 sei unter Tz 17 zum Prüfungsverlauf vermerkt, weil der Abgabepflichtige lt. Steuerberater schwer erreichbar sei und nicht sämtliche Unterlagen vorhanden seien (für das Veranlagungsjahr 1997 seien die Steuererklärungen eingereicht und veranlagt worden, denen geschätzte Besteuerungsgrundlagen des steuerlichen Vertreters zu Grunde gelegen seien), sei der Prüfungsbeginn auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden. Am 12. Februar 2001 (einen Tag vor Prüfungsbeginn) seien berichtigte Steuererklärungen für 1997 beim Finanzamt eingelangt. In den am 12. Februar 2001 beim Finanzamt eingereichten, wiederum nur vom Beschwerdeführer unerfertigten Abgabenerklärungen seien nunmehr Umsätze in Höhe von 2,097.332,06 S, Vorsteuern in Höhe von 261.359,21 S sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 125.752 S erklärt worden. Der Betriebsprüfer habe für das Streitjahr 1997 gegenüber dem "Umsatz laut Erklärung" von 1,8 Mio. S eine Differenz von 585.193,51 S zu dem "Umsatz laut Betriebsprüfer netto" von 2,385.193,51 S festgestellt. Trotz schriftlicher Aufforderung (Vorhaltsschreiben vom 18. Mai 2001) hätten weder Klaus P. noch der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme abgegeben. Am Tag der Schlussbesprechung