TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/18 2006/14/0053

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Veröffentlicht am 18.10.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 1997/II/107;
EStG 1988 §17;
EStG 1988 §21;
EStG 1988 §3 Abs1 Z6;
  1. EStG 1988 § 17 heute
  2. EStG 1988 § 17 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. EStG 1988 § 17 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 17 gültig von 22.07.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. EStG 1988 § 17 gültig von 07.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  6. EStG 1988 § 17 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  7. EStG 1988 § 17 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022
  8. EStG 1988 § 17 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  9. EStG 1988 § 17 gültig von 08.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  10. EStG 1988 § 17 gültig von 01.01.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  11. EStG 1988 § 17 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  12. EStG 1988 § 17 gültig von 31.12.2016 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  13. EStG 1988 § 17 gültig von 15.12.2012 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 17 gültig von 27.06.2006 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 17 gültig von 05.06.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 17 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 17 gültig von 27.06.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 17 gültig von 10.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  19. EStG 1988 § 17 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  20. EStG 1988 § 17 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  21. EStG 1988 § 17 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 17 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 3 heute
  2. EStG 1988 § 3 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  5. EStG 1988 § 3 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 3 gültig von 04.11.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  7. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2024 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  9. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  11. EStG 1988 § 3 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  12. EStG 1988 § 3 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
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  17. EStG 1988 § 3 gültig von 15.02.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
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  19. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  20. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  21. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  22. EStG 1988 § 3 gültig von 30.10.2019 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
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  25. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
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  27. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  28. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  29. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  30. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  31. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  32. EStG 1988 § 3 gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  33. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  35. EStG 1988 § 3 gültig von 15.12.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  36. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  37. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  38. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2010
  39. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  40. EStG 1988 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  41. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  42. EStG 1988 § 3 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  43. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  44. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  45. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  46. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  47. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  48. EStG 1988 § 3 gültig von 28.06.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  49. EStG 1988 § 3 gültig von 10.07.2007 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  50. EStG 1988 § 3 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  52. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  53. EStG 1988 § 3 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  54. EStG 1988 § 3 gültig von 10.06.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2005
  55. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  56. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  57. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2003
  58. EStG 1988 § 3 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  59. EStG 1988 § 3 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  60. EStG 1988 § 3 gültig von 25.05.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  61. EStG 1988 § 3 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  62. EStG 1988 § 3 gültig von 08.08.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  63. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  64. EStG 1988 § 3 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  65. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  66. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  67. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  69. EStG 1988 § 3 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 3 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  71. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  72. EStG 1988 § 3 gültig von 19.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1991
  73. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1990 bis 18.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  74. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des TE in M, vertreten durch Dr. Herbert Wolff-Plottegg, Wirtschaftsprüfer in 8010 Graz, Goethestraße 45, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 27. Oktober 2003, GZ. RV/0037- G/02, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, für die er den Gewinn nach der (u.a. für das Streitjahr geltenden) Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen zur Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 107/1997, ermittelte. Der ausgehend von einem Einheitswert in Höhe von 884.000 S nach dieser Verordnung (Vollpauschalierung) ermittelte Gewinn betrug 11.578 S. Die Einkommensteuerveranlagung erfolgte mit Bescheid vom 26. August 1997 erklärungsgemäß.Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, für die er den Gewinn nach der (u.a. für das Streitjahr geltenden) Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen zur Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 1997,, ermittelte. Der ausgehend von einem Einheitswert in Höhe von 884.000 S nach dieser Verordnung (Vollpauschalierung) ermittelte Gewinn betrug 11.578 Sitzung Die Einkommensteuerveranlagung erfolgte mit Bescheid vom 26. August 1997 erklärungsgemäß.

Einem Bericht über eine abgabenbehördliche Prüfung vom 8. Jänner 1999 ist betreffend einen "Zufluss aus Einmalzahlung durch den A.-S.-Fonds/M. (Anm.: im Folgenden nur: Fonds) v. 5.11.1996 aufgrund der Vereinbarung vom 22.10.1996 iHv. S 800.000,-Einem Bericht über eine abgabenbehördliche Prüfung vom 8. Jänner 1999 ist betreffend einen "Zufluss aus Einmalzahlung durch den A.-S.-Fonds/M. Anmerkung, im Folgenden nur: Fonds) v. 5.11.1996 aufgrund der Vereinbarung vom 22.10.1996 iHv. S 800.000,-

-" zu entnehmen, die Durchschnittssätze für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft seien nur auf die regelmäßig in land- u. forstwirtschaftlichen Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte abgestellt. Die genannte Zuwendung stelle entsprechend der Textziffer 4. der Niederschrift vom 15. Dezember 1998 einen gewinnerhöhenden Betrag dar, welcher im Rahmen der geltend gemachten land- und forstwirtschaftlichen Durchschnittssätze nicht "abpauschaliert" sei.

Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft des Jahres 1996 errechne sich daher lt. Prüfer mit einem Gesamtbetrag von 811.578 S.

In der im Prüfungsbericht erwähnten Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 15. Dezember 1998 wird unter Textziffer 4. ausgeführt, mit Vertrag vom 22. Oktober 1996 sei eine Vereinbarung mit dem Fonds getroffen worden, welche "die Verlegung des Stalles an einen anderen Standort zwecks Einstellung der geruchsbelästigenden Benutzung des bestehenden Stallgebäudes am Bahnhof zum Inhalt hat". Wegen Leistungsaustausches mit "einer registrierten Körperschaft" liege diesbezüglich keine steuerfreie Zuwendung nach § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 vor.In der im Prüfungsbericht erwähnten Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 15. Dezember 1998 wird unter Textziffer 4. ausgeführt, mit Vertrag vom 22. Oktober 1996 sei eine Vereinbarung mit dem Fonds getroffen worden, welche "die Verlegung des Stalles an einen anderen Standort zwecks Einstellung der geruchsbelästigenden Benutzung des bestehenden Stallgebäudes am Bahnhof zum Inhalt hat". Wegen Leistungsaustausches mit "einer registrierten Körperschaft" liege diesbezüglich keine steuerfreie Zuwendung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 vor.

Gegen den auf der Grundlage des Prüfungsberichtes (nach Wiederaufnahme des Verfahrens) ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er wies darauf hin, dass es sich bei der im Betriebsprüfungsbericht erwähnten Vereinbarung in erster Linie um die Regelung der Zahlungsabwicklung handle. Der Beschluss über die Zuerkennung der Subvention sei hingegen im Gemeinderat am 29. März 1996 gefasst worden. Aus diesem gehe hervor, dass der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Zahlung der Subvention gegenüber der Stadtgemeinde M. (im Folgenden nur: Stadtgemeinde) entstanden sei. Unmaßgeblich bleibe dabei, mit welchen Mitteln die Stadtgemeinde der im Gemeinderat beschlossenen Verpflichtung nachgekommen sei. In rechtlicher Beurteilung handle es sich um eine Subvention für eine Anlagenbeschaffung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988. Die Subvention sei auch tatsächlich für die genannten Zwecke verwendet worden.Gegen den auf der Grundlage des Prüfungsberichtes (nach Wiederaufnahme des Verfahrens) ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er wies darauf hin, dass es sich bei der im Betriebsprüfungsbericht erwähnten Vereinbarung in erster Linie um die Regelung der Zahlungsabwicklung handle. Der Beschluss über die Zuerkennung der Subvention sei hingegen im Gemeinderat am 29. März 1996 gefasst worden. Aus diesem gehe hervor, dass der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Zahlung der Subvention gegenüber der Stadtgemeinde M. (im Folgenden nur: Stadtgemeinde) entstanden sei. Unmaßgeblich bleibe dabei, mit welchen Mitteln die Stadtgemeinde der im Gemeinderat beschlossenen Verpflichtung nachgekommen sei. In rechtlicher Beurteilung handle es sich um eine Subvention für eine Anlagenbeschaffung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988. Die Subvention sei auch tatsächlich für die genannten Zwecke verwendet worden.

Nach Einholung der Unterlagen zur Subventionsvergabe gab das Finanzamt der Berufung mit Berufungsvorentscheidung keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Fonds sei von der Stadtgemeinde nach der Fusionierung der Stadtsparkasse mit der Ersten Österreichischen Sparkasse im Jahr 1992 gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Stiftungs- und Fondsgesetzes (LGBl. Nr. 69/1988) gegründet worden. Der Fonds sei mit den Geldern dotiert worden, welche aus dem "Verschmelzungserlös" der beiden Kreditinstitute gestammt hätten. Zweck des Fonds sei die Wirtschaftsförderung sowie die Förderung des Wohnbaus, der Ortsbildpflege und des kommunalwirtschaftlichen Bereiches. Unter Wirtschaftsförderung falle nach Punkt I 1. der Förderungsrichtlinien des Fonds die Förderung von Investitionsvorhaben in der Stadtgemeinde mit dem Ziel, Betriebsneugründungen und -erweiterungen bzw. die Verlegung von Betrieben in der Stadtgemeinde zu erwirken.Nach Einholung der Unterlagen zur Subventionsvergabe gab das Finanzamt der Berufung mit Berufungsvorentscheidung keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Fonds sei von der Stadtgemeinde nach der Fusionierung der Stadtsparkasse mit der Ersten Österreichischen Sparkasse im Jahr 1992 gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Stiftungs- und Fondsgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1988,) gegründet worden. Der Fonds sei mit den Geldern dotiert worden, welche aus dem "Verschmelzungserlös" der beiden Kreditinstitute gestammt hätten. Zweck des Fonds sei die Wirtschaftsförderung sowie die Förderung des Wohnbaus, der Ortsbildpflege und des kommunalwirtschaftlichen Bereiches. Unter Wirtschaftsförderung falle nach Punkt römisch eins 1. der Förderungsrichtlinien des Fonds die Förderung von Investitionsvorhaben in der Stadtgemeinde mit dem Ziel, Betriebsneugründungen und -erweiterungen bzw. die Verlegung von Betrieben in der Stadtgemeinde zu erwirken.

Die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel seien keineswegs "durch Pflichtbeiträge aufgrund gesetzlicher Anordnung aufgebracht" worden und demnach auch nicht als "öffentliche Mittel" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zu qualifizieren. Auch sei die Vergabe der Mittel nicht im Wege eines Hoheitsaktes (durch Bescheid), sondern mittels "Vereinbarung" zwischen dem Fonds und dem Beschwerdeführer (somit durch einen privatrechtlichen Vertrag) erfolgt. Nach den Förderungsrichtlinien des Fonds habe auf diese Mittel außerdem kein Rechtsanspruch bestanden.Die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel seien keineswegs "durch Pflichtbeiträge aufgrund gesetzlicher Anordnung aufgebracht" worden und demnach auch nicht als "öffentliche Mittel" im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 zu qualifizieren. Auch sei die Vergabe der Mittel nicht im Wege eines Hoheitsaktes (durch Bescheid), sondern mittels "Vereinbarung" zwischen dem Fonds und dem Beschwerdeführer (somit durch einen privatrechtlichen Vertrag) erfolgt. Nach den Förderungsrichtlinien des Fonds habe auf diese Mittel außerdem kein Rechtsanspruch bestanden.

Nach den durchgeführten Erhebungen sei weiters nicht als erwiesen anzunehmen, dass der dem Beschwerdeführer zugeflossene Betrag von 800.000 S tatsächlich zur Anschaffung bzw. zur Herstellung eines Anlagegutes (Stall) bezahlt worden sei. So sei im Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 29. März 1996 mehrmals der Begriff "Aussiedlungsbeitrag" verwendet worden. Auch seitens des Fonds sei der Beschluss unter dem Titel "Aussiedlungsbeihilfe (Beschwerdeführer)" gefasst worden. Aus diesen beiden Protokollen gehe eindeutig das primäre Interesse der Stadtgemeinde an einer Beendigung der Nutzung des Stallgebäudes im Stadtgebiet zur Beseitigung der Geruchsbelästigung hervor. Der Antrag auf Baubewilligung sei seitens des Beschwerdeführers bei der Nachbargemeinde bereits am 16. April 1996 eingebracht worden, somit rd. zwei Wochen nach dem erwähnten Gemeinderatsbeschluss der Stadtgemeinde, woraus zu ersehen sei, dass die Planung des Projektes jedenfalls vor dem Gemeinderatsbeschluss begonnen habe und das Projekt daher von einer Zuwendung der Stadtgemeinde nicht abhängig gewesen sei. Auch seien bei der Beschlussfassung am 29. März 1996 offensichtlich keine konkreten Zahlen über die Kosten des zu errichtenden Stallgebäudes vorgelegen. Der Beschluss vom 29. März 1996 sei in keiner Weise von einer bestimmten Investitionssumme des Beschwerdeführers oder von Rechnungsnachweisen abhängig gemacht worden. Dass es den Vertretern der Gemeinde keineswegs um die Förderung der Errichtung eines neuen Stallgebäudes gegangen sei, zeige auch die in der Vereinbarung vom 22. Oktober 1996 enthaltene Bestimmung, wonach die erste Teilzahlung "nach Entfernung des Misthaufens in M."

überwiesen werde. Insgesamt erfülle daher der vom Fonds gezahlte Betrag von 800.000 S nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988. Es handle sich vielmehr um eine außerordentliche Betriebseinnahme im Sinne einer Absiedlungsbeihilfe zur Beseitigung der Geruchsbelästigung durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers. Dieser außerordentliche Mittelzufluss sei im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung nicht abgedeckt und somit gesondert in Ansatz zu bringen.überwiesen werde. Insgesamt erfülle daher der vom Fonds gezahlte Betrag von 800.000 S nicht die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988. Es handle sich vielmehr um eine außerordentliche Betriebseinnahme im Sinne einer Absiedlungsbeihilfe zur Beseitigung der Geruchsbelästigung durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers. Dieser außerordentliche Mittelzufluss sei im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung nicht abgedeckt und somit gesondert in Ansatz zu bringen.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Beschwerdeführer vor, das Finanzamt sei von einem zutreffenden Sachverhalt in Bezug auf die Subventionsgewährung ausgegangen. So sei der Beschluss zur Gewährung der Subvention für die Errichtung eines neuen Stalles durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde am 29. März 1996 erfolgt. Die Wahl des Wortes "Aussiedlungsbeitrag" im Gemeinderat sei als "geläufige verständliche Bezeichnung" verwendet worden, inhaltlich sei jedoch außer Zweifel gestanden, dass es sich um eine Subvention zur Errichtung des Stalles gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe auch beim Fonds keinen Antrag auf Gewährung von Mitteln gestellt und die Gespräche über die Subventionsgewährung ausschließlich mit der Stadtgemeinde geführt. Die Auszahlung der Subvention sei vom Girokonto der Stadtgemeinde erfolgt und die Überweisung sei vom Vizebürgermeister sowie vom Finanzreferenten der Stadtgemeinde gefertigt worden. Somit müssten die Einnahme des Betrages von 800.000 S vom Fonds und die Ausgabe an den Beschwerdeführer im Haushalt der Stadtgemeinde erfasst sein. Die Errichtung des neuen Stalles habe der Vermeidung der Geruchsbelästigung im Winter gedient und sei somit ausschließlich im Interesse der Stadtgemeinde gelegen.

In einem ergänzenden Schriftsatz zur Berufung vom 16. September 2003 wies der Beschwerdeführer auf die zeitliche Abfolge zur Gewährung des streitgegenständlichen Betrages hin. Zum Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. März 1996 habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass es sich auf Grund des gefassten Beschlusses um eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 handle, also um Mittel einer inländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die durch Pflichtbeiträge auf Grund gesetzlicher Anordnung aufgebracht würden. Erst im Herbst des Jahres 1996 habe der Fonds über Veranlassung der Stadtgemeinde den Beschluss zur Bedeckung der erforderlichen Mittel gefasst. Schon am 16. April 1996, somit lange vor der diesbezüglichen Beschlussfassung durch den Fonds, habe der Beschwerdeführer auf Grund des bereits vorliegenden Gemeinderatsbeschlusses den Antrag auf Baubewilligung eingebracht.In einem ergänzenden Schriftsatz zur Berufung vom 16. September 2003 wies der Beschwerdeführer auf die zeitliche Abfolge zur Gewährung des streitgegenständlichen Betrages hin. Zum Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. März 1996 habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass es sich auf Grund des gefassten Beschlusses um eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 handle, also um Mittel einer inländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die durch Pflichtbeiträge auf Grund gesetzlicher Anordnung aufgebracht würden. Erst im Herbst des Jahres 1996 habe der Fonds über Veranlassung der Stadtgemeinde den Beschluss zur Bedeckung der erforderlichen Mittel gefasst. Schon am 16. April 1996, somit lange vor der diesbezüglichen Beschlussfassung durch den Fonds, habe der Beschwerdeführer auf Grund des bereits vorliegenden Gemeinderatsbeschlusses den Antrag auf Baubewilligung eingebracht.

Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gab die belangte Behörde der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid teilweise Folge.

Nach Lehre und Rechtsprechung seien unter öffentlichen Mitteln regelmäßig Mittel all jener öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu verstehen, die durch Pflichtbeiträge auf Grund gesetzlicher Anordnung aufgebracht und von der Körperschaft in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger gezahlt würden. Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit hätten keine "öffentlichen Mittel", selbst wenn sie im übertragenen Wirkungsbereich mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut seien, selbst dann nicht, wenn sie ihre Gebarungsüberschüsse an eine öffentlichrechtliche Körperschaft abführen müssten (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 1. März 1983, 82/14/0303, und vom 17. September 1997, 95/13/0034).

Der Fonds, dessen Errichtung der Gemeinderat der Stadtgemeinde in seiner Sitzung vom 8. November 1991 beschlossen habe und der lt. § 1 seiner Satzung eigene Rechtspersönlichkeit besitze, sei aus dem "Verschmelzungserlös" der Stadtsparkasse dotiert worden. Wenn nach der Rechtsprechung selbst eine mit öffentlichen Mitteln dotierte Genossenschaft keine "öffentlichen Mittel" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 haben könne, treffe dies umso mehr auf den in Rede stehenden Fonds zu, der aus dem erwähnten "Verschmelzungserlös" gespeist worden sei. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Gelder aus dem Fondsvermögen erhalten habe und zwar auf Grund der zwischen ihm und dem Fonds getroffenen privatrechtlichen Vereinbarung vom 22. Oktober 1996. Dass nach dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers der Rechtsanspruch auf Zahlung der Subvention gegenüber der Stadtgemeinde bestanden habe (entsprechend dem Gemeinderatsbeschluss vom 29. März 1996) sei nicht entscheidend, weil die Anwendung der Befreiungsbestimmung ausschließlich an die tatsächliche Mittelherkunft anknüpfe. Im Übrigen sei anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebracht worden, es habe ein Schuldnerwechsel von der Stadtgemeinde zum Fonds stattgefunden. Dadurch habe sich aber die Stadtgemeinde ihrer Verpflichtung entledigt, die Gelder aus "öffentlichen Mitteln" auszuzahlen. Dadurch, dass die Stadtgemeinde die von ihr vorher vom Fonds vereinnahmten Gelder dem Beschwerdeführer von ihrem Girokonto überwiesen habe (Verwendungszweck lt. Überweisungsbeleg: "Aussiedelungsbeihilfe lt. Vereinbarung vom 22.10.1996"), erhielten diese aus dem Fondsvermögen stammenden Zuwendungen nicht den Charakter von "öffentlichen Mitteln" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988. Daran ändere es auch nichts, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses "davon ausgehen" habe können, dass es sich "um eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6" gehandelt habe.Der Fonds, dessen Errichtung der Gemeinderat der Stadtgemeinde in seiner Sitzung vom 8. November 1991 beschlossen habe und der lt. Paragraph eins, seiner Satzung eigene Rechtspersönlichkeit besitze, sei aus dem "Verschmelzungserlös" der Stadtsparkasse dotiert worden. Wenn nach der Rechtsprechung selbst eine mit öffentlichen Mitteln dotierte Genossenschaft keine "öffentlichen Mittel" im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 haben könne, treffe dies umso mehr auf den in Rede stehenden Fonds zu, der aus dem erwähnten "Verschmelzungserlös" gespeist worden sei. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Gelder aus dem Fondsvermögen erhalten habe und zwar auf Grund der zwischen ihm und dem Fonds getroffenen privatrechtlichen Vereinbarung vom 22. Oktober 1996. Dass nach dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers der Rechtsanspruch auf Zahlung der Subvention gegenüber der Stadtgemeinde bestanden habe (entsprechend dem Gemeinderatsbeschluss vom 29. März 1996) sei nicht entscheidend, weil die Anwendung der Befreiungsbestimmung ausschließlich an die tatsächliche Mittelherkunft anknüpfe. Im Übrigen sei anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebracht worden, es habe ein Schuldnerwechsel von der Stadtgemeinde zum Fonds stattgefunden. Dadurch habe sich aber die Stadtgemeinde ihrer Verpflichtung entledigt, die Gelder aus "öffentlichen Mitteln" auszuzahlen. Dadurch, dass die Stadtgemeinde die von ihr vorher vom Fonds vereinnahmten Gelder dem Beschwerdeführer von ihrem Girokonto überwiesen habe (Verwendungszweck lt. Überweisungsbeleg: "Aussiedelungsbeihilfe lt. Vereinbarung vom 22.10.1996"), erhielten diese aus dem Fondsvermögen stammenden Zuwendungen nicht den Charakter von "öffentlichen Mitteln" im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988. Daran ändere es auch nichts, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses "davon ausgehen" habe können, dass es sich "um eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, gehandelt habe.

Es seien daher im Beschwerdefall wegen der "Mittelaufbringungsform" sowie der "Mittelherkunft" keine Zuwendungen aus "öffentlichen Mittel" vorgelegen. Schon deshalb sei eine Subsumtion unter § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht möglich.Es seien daher im Beschwerdefall wegen der "Mittelaufbringungsform" sowie der "Mittelherkunft" keine Zuwendungen aus "öffentlichen Mittel" vorgelegen. Schon deshalb sei eine Subsumtion unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 nicht möglich.

Abgesehen davon sei die Anwendung der Begünstigungsbestimmung auch deshalb nicht möglich, weil der Zweck der Zuwendung nicht die Subventionierung der Errichtung eines neuen Stallgebäudes gewesen sei, sondern die "Aussiedelung" des (alten) Stallgebäudes aus der Stadtgemeinde, um die Geruchsbelästigungen zu beseitigen. So sei beispielsweise lt. Gemeinderatsprotokoll vom 29. März 1996 die Zahlung der Gelder von der Verlegung des Stallgebäudes abhängig gemacht worden. Auch die Vereinbarung vom 22. Oktober 1996 bestimme als Zweck dieser Vereinbarung, die Luftsituation in der Stadtgemeinde zu verbessern, wobei die gänzliche Bezahlung des Betrages durch den Fonds ausschließlich an den Abschluss der Verlegung des Stallgebäudes geknüpft gewesen sei (§ 3 der Vereinbarung). Auch wäre nach den Fondsrichtlinien die Errichtung eines Stallgebäudes in einer Nachbargemeinde überhaupt nicht förderbar gewesen. Selbst wenn der Betrag letztlich zur Errichtung des Stallgebäudes an einem anderen Ort verwendet "worden sein mag", ändere dies nichts daran, dass die Zuwendung nicht für einen im § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ausdrücklich normierten Zweck gewährt worden sei. In diesem Zusammenhang erübrige sich auch die beantragte Zeugeneinvernahme des Bürgermeisters der Stadtgemeinde, weil dieser - was die Zweckwidmung der in Rede stehenden Zuwendung anlange - bereits in Beantwortung des Amtshilfeersuchens seine Auffassung mitgeteilt habe, der sich die belangte Behörde jedoch aus den dargestellten Erwägungen nicht anschließen könne.Abgesehen davon sei die Anwendung der Begünstigungsbestimmung auch deshalb nicht möglich, weil der Zweck der Zuwendung nicht die Subventionierung der Errichtung eines neuen Stallgebäudes gewesen sei, sondern die "Aussiedelung" des (alten) Stallgebäudes aus der Stadtgemeinde, um die Geruchsbelästigungen zu beseitigen. So sei beispielsweise lt. Gemeinderatsprotokoll vom 29. März 1996 die Zahlung der Gelder von der Verlegung des Stallgebäudes abhängig gemacht worden. Auch die Vereinbarung vom 22. Oktober 1996 bestimme als Zweck dieser Vereinbarung, die Luftsituation in der Stadtgemeinde zu verbessern, wobei die gänzliche Bezahlung des Betrages durch den Fonds ausschließlich an den Abschluss der Verlegung des Stallgebäudes geknüpft gewesen sei (Paragraph 3, der Vereinbarung). Auch wäre nach den Fondsrichtlinien die Errichtung eines Stallgebäudes in einer Nachbargemeinde überhaupt nicht förderbar gewesen. Selbst wenn der Betrag letztlich zur Errichtung des Stallgebäudes an einem anderen Ort verwendet "worden sein mag", ändere dies nichts daran, dass die Zuwendung nicht für einen im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 ausdrücklich normierten Zweck gewährt worden sei. In diesem Zusammenhang erübrige sich auch die beantragte Zeugeneinvernahme des Bürgermeisters der Stadtgemeinde, weil dieser - was die Zweckwidmung der in Rede stehenden Zuwendung anlange - bereits in Beantwortung des Amtshilfeersuchens seine Auffassung mitgeteilt habe, der sich die belangte Behörde jedoch aus den dargestellten Erwägungen nicht anschließen könne.

Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. März 1996, 95/14/0071, zum Ausdruck gebracht, dass Zuwendungen im Sinne des §&nbs

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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