TE Vwgh Beschluss 2007/10/18 2007/15/0174

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Veröffentlicht am 18.10.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über den Antrag des Dr. M W in I, vertreten durch die TU Pircher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH in 6020 Innsbruck, Neuhauserstraße 7, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 24. Mai 2007, 2006/15/0031, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2007, 2006/15/0031, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 12. Juli 2002, GZ. RV 797/1-T7/01, betreffend Einkommensteuer 1993 bis 1996 als unbegründet abgewiesen.

Gestützt auf die Wiederaufnahmegründe des § 45 Abs. 1 Z. 1 und Z. 4 VwGG beantragt der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens.

Nach § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.

Zum Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes der Z. 1 leg.cit. bringt der Antragsteller vor, der Gerichtshof sei offenkundig auf Grund der ihm vorgelegten Verwaltungsakten zur Auffassung gelangt, dass er im Verwaltungsverfahren "den zwangsweisen Charakter der Mietvereinbarung als Instrument zur Bindung des Kurarztes überhaupt nicht hervorgehoben habe und dieser entscheidungswesentliche Umstand aber in Wirklichkeit nicht eingetreten ist." Dies lasse die Annahme naheliegend erscheinen, dass die "Aktenlage im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG tatsachenwidrig bzw. irreführend gestaltet war".

Mit diesem Vorbringen wird der behauptete Wiederaufnahmegrund nicht geltend gemacht, weil eine allenfalls unvollständige Aktenvorlage nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Erschleichungshandlung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 1 VwGG erfüllt (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Dezember 1997, 97/10/0223).

Den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG sieht der Antragsteller darin gegeben, dass sich der Verwaltungsgerichtshof - ohne den Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen - zu Unrecht auf das Neuerungsverbot berufen habe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen, das darauf hinausläuft, der Verwaltungsgerichtshof habe sich bei Fällung seines Erkenntnisses nicht mit sämtlichen vom Antragsteller erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt, nicht geeignet, die Wiederaufnahme nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG zu bewirken, weil ein vom Antragsteller gegen die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichtshofes erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden kann (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 25. März 1999, 98/15/0131). Zu ergänzen bleibt, dass der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des angenommenen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot ohnedies auch in eine inhaltliche Prüfung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens eingetreten ist.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 18. Oktober 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007150174.X00

Im RIS seit

29.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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