TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/18 2007/16/0101

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Veröffentlicht am 18.10.2007
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §201;
LAO Wr 1962 §149;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der S GmbH in W, vertreten durch die Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger Ring 10, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 27. April 2007, Zl. ABK - 73/07, betreffend Getränkesteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt in Wien ein Restaurant.

     Mit Bescheid vom 6. März 2002 sprach der Magistrat der Stadt

Wien als Abgabenbehörde erster Instanz wie folgt ab:

     "I.) Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 149 Abs. 2

der Wiener Abgabenordnung - WAO ... in Verbindung mit §§ 1, 3

und 4 der Wiener Getränkesteuerverordnung 1992 - GStV ... für

alkoholfreie Getränke

     für das Jahr 1995 eine Getränkesteuer im Betrage von 1.461,23

Eur

     für das Jahr 1996 eine Getränkesteuer im Betrage von 1.722,85

Eur

     für das Jahr 1997 eine Getränkesteuer im Betrage von 1.698,07

Eur

     für das Jahr 1998 eine Getränkesteuer im Betrage von 2.004,53

Eur

     für das Jahr 1999 eine Getränkesteuer im Betrage von 2.545,00

Eur

     vorgeschrieben.

II. ) Die Anträge der Beschwerdeführerin vom 16.02.1998 und 27.09.1999 auf Rückzahlung der Getränkesteuer werden gemäß § 185 Abs. 1 und 3 erster Satz WAO abgewiesen.

III.) Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 185 Abs. 3 zweiter Satz WAO für überwälzte und bisher nicht entrichtete Getränkesteuer betreffend den Zeitraum 1995 bis 2000 ein Betrag von 3.426,81 Eur zur Zahlung vorgeschrieben.

Dieser Betrag ist gemäß § 157 WAO innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides fällig."

Begründend führte die Abgabenbehörde erster Instanz im Wesentlichen aus, die Höhe der nunmehr festgesetzten Getränkesteuer für Speiseeis und alkoholfreie Getränke stehe auf Grund des ziffernmäßig nicht bestrittenen Ergebnisses der Revision fest.

Soweit eine Abgabenfestsetzung gemäß Punkt I. des Spruches erfolgt sei, könne ein Guthaben nicht bestehen und komme schon deshalb eine Rückzahlung der Getränkesteuer nicht in Betracht.

Anlässlich amtlicher Erhebungen in den Jahren 1997 bis 2000 sei festgestellt und in einer Niederschrift bestätigt worden, dass die jeweiligen Verkaufspreise Inklusivpreise einschließlich Getränkesteuer gewesen seien. Bei den Revisionen am 18. Februar 2000 und 20. Februar 2002 seien die getränkesteuerpflichtigen Bemessungsgrundlagen dahin gehend ermittelt worden, dass die Inklusivlosung unter Anwendung der entsprechenden Schlüsselzahlen auch um die Getränkesteuer entlastet worden sei. Da somit vom Konsumenten für das (alkoholische) Getränk ein Preis verlangt worden sei, der neben dem Entgelt die Getränkesteuer beinhaltet habe, stehe fest, dass die Getränkesteuer wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen worden sei. Die Rückerstattungsanträge der Beschwerdeführerin seien daher abzuweisen gewesen.

Soweit eine überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet worden sei, habe die Abgabenbehörde diese gemäß § 185 Abs. 3 zweiter Satz WAO mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben. Auf Grund der behördlichen Ermittlungen seien die Getränkepreise der Beschwerdeführerin Inklusivpreise einschließlich Getränkesteuer. Die überwälzte Abgabe bezüglich alkoholischer Getränke sei in dem im Spruch genannten Ausmaß nicht entrichtet worden und daher gesondert vorzuschreiben gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke und vertrat die Ansicht, dass sämtliche Voraussetzungen für die Rückzahlung einer Getränkesteuer auf alkoholische Getränke vorlägen.

Mit Bescheid vom 13. März 2006 schrieb die Abgabenbehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin für das Jahr 2000 folgende Getränkesteuer vor:

"Jahr

Bemessungsgrund-
lage alkoholische
Getränke
(Steuersatz 10 %)

Bemessungsgrund-
lage alkoholfreie Getränke
(Steuersatz 5 %)

Bemessungsgrund-
lage
Speiseeis
(Steuersatz 10 %)

Steuer-
betrag

2000

37.150,20

74.624,80

 

7.446,26

Alle Beträge in Euro.

Summe

7.446,26

Die Abgabe war bereits fällig."

Die Abgabenbehörde erster Instanz vertrat in diesem Bescheid unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 10. März 2005, C-491/03 -

Hermann, die Begründungslinie, eine Steuer, die auf die Abgabe alkoholischer Getränke im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben werde, also eine Steuer auf Dienstleistungen sei "EUkonform". Durch die anerkannte "ex-tunc Wirkung" der EuGH-Urteile ergebe sich eine Rückwirkung der Auslegung (des EuGH in seinem genannten Urteil vom 10. März 2005) bis zum 1. Jänner 1995, dem Datum des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union. Die Beschwerdeführerin sei im Gewerberegister mit der Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants eingetragen. Laut Erhebung sei im Betrieb der Abgabepflichtigen eine entsprechende gastgewerbliche Infrastruktur (Gasträume, Gastgarten, Toiletten, Verabreichungsplätze) vorhanden. Weiters sei erhoben worden, dass Bedienungspersonal (Inhaber oder sonstiges Personal) zur Zubereitung von Speisen und Reinigen des Geschirrs, zum Ausschenken von Getränken (Schank) und zum Servieren bzw. Abservieren von Getränken und Speisen vorhanden sei. Auf Grund des erhobenen Sachverhaltes sei somit von einer Bewirtungstätigkeit im Betrieb der Beschwerdeführerin auszugehen. Nach dem zitierten Urteil des EuGH sei die Festsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke daher im vorliegenden Fall zulässig. Die Tatsache, dass die Steuer auf alkoholfreie Getränke EU-konform sei, sei unbestritten geblieben. Die Höhe der nunmehr festgesetzten Getränkesteuer stehe auf Grund des ziffernmäßig nicht bestrittenen Ergebnisses der Revision vom 20. Februar 2002 fest.

Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie vorbrachte, da die Getränkesteuer für das Jahr 2000 auch mit Bescheid vom 6. März 2002 nicht ziffernmäßig festgesetzt worden sei, sondern lediglich ein Gesamtbetrag an überwälzter und noch zu entrichtender Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 2000 zur Zahlung vorgeschrieben worden sei, könne dieser Bescheid nicht als nach außen erkennbare Amtshandlung gewertet werden, die den Ablauf der Verjährungsfrist für die Festsetzung der Getränkesteuer für das Jahr 2000 unterbrechen würde. Das Urteil des EuGH vom 10. März 2005, C-491/03, entfalte keine erga-omnes-Wirkung und sei von den Abgabenbehörden in Österreich nicht unmittelbar anwendbar. Sollte die Abgabenbehörde dennoch davon ausgehen, dass dieses Urteil Auswirkungen auch auf Österreich habe, werde zu untersuchen sein, ob das Dienstleistungselement in dem konkret zu behandelnden Fall überwiege oder nicht.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. November 2006 änderte die Abgabenbehörde auf Grund der Berufungen vom 13. März 2002 und vom 21. April 2006 ihre Bescheide vom 6. März 2002 und 13. März 2006 unter gleichzeitiger Behebung des Spruchpunktes III. des Bescheides vom 6. März 2002 dahin gehend ab, dass sie Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis einschließlich 2000 - tabellarisch aufgegliedert nach Jahren, Bemessungsgrundlagen alkoholischer und alkoholfreier Getränke und von Speiseeis sowie nach Steuerbeträgen - vorschrieb, weiters aussprach die Abgabe sei bereits fällig gewesen und Anträge der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der Getränkesteuer abwies. Im Übrigen wies sie die Berufungen als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2006 beantragte die Beschwerdeführerin "die Vorlage der Berufung" zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Berufungen gegen die Bescheide vom 6. März 2002 und vom 13. März 2006 wie folgt ab:

"Gemäß § 224 Abs. 2 ... WAO ... wird Spruchpunkt III. des Bescheides vom 6. März 2002 über die Vorschreibung für überwälzte und bisher nicht entrichtete Getränkesteuer behoben und werden die angefochtenen Bescheide dahin abgeändert, dass deren Spruch zusammengefasst wie folgt zu lauten hat:

'Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 149 Abs. 2 ... WAO ... in Verbindung mit §§ 1, 3 und 4 der Wiener Getränkesteuer-Verordnung 1992 - GStV ... für die Jahre 1995 bis 2000 folgende Getränkesteuer vorgeschrieben:

"Jahr

Bemessungsgrund-
lage alkoholische
Getränke
(Steuersatz 10 %)

Bemessungsgrund-
lage alkoholfreie Getränke
(Steuersatz 5 %)

Bemessungs-
grundlage
Speiseeis
(Steuersatz 10 %)

Steuer-
betrag

1995

82.060,71

29.224,65

 

9.667,30

1996

78.230,13

34.457,10

 

9.545,87

1997

82.962,58

33.961,47

 

9.994,33

1998

97.947,72

40.090,70

 

11.799,31

1999

149.425,52

50.900,05

 

17.487,55

2000

37.150,20

74.624,80

 

7.446,26

Alle Beträge in Euro.

Summe

65.940,62

Die Abgabe war bereits fällig.

II. Die Anträge der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 1998 und 27. September 1999 auf Rückzahlung der Getränkesteuer werden gemäß § 185 Abs. 1 ... WAO ... in der maßgebenden Fassung, abgewiesen."

Im Übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen."

Zur Begründung führte die belangte Behörde vorerst aus, die Beschwerdeführerin habe im Vorlageantrag vom 11. Dezember 2006 vorgebracht, dass mit Bescheid vom 6. März 2002 für die Jahre 1995 bis 1999 lediglich die Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke festgesetzt worden wäre. Dadurch, dass die Abgabenbehörde (erster Instanz) keine Festsetzung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke vorgenommen, sondern vielmehr die Rückzahlungsanträge unter Spruchpunkt II. gemäß § 185 WAO abgewiesen hätte, ergäbe sich aber eine implizite Nullfestsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke. Die Beschwerdeführerin hätte gegen die ziffernmäßige Festsetzung der Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke nicht berufen, weshalb dieser Spruchteil und sohin auch die implizite Nullfestsetzung auf alkoholische Getränke in Rechtskraft erwachsen wäre und daher nur im Wege einer Wiederaufnahme neuerlich von der Behörde entschieden werden könnte, wobei die Frist dafür bereits abgelaufen wäre.

Diese Einwände seien jedoch nicht berechtigt. Mit Bescheid vom 6. März 2002 sei unter Spruchpunkt I. die Getränkesteuer für alkoholfreie Getränke für die Jahre 1995 bis 1999 festgesetzt worden. Unter Spruchpunkt III. sei - wie sich auch aus der Begründung ergebe - die überwälzte und nicht entrichtete Getränkesteuer für alkoholische Getränke betreffend den Zeitraum 1995 bis 1999 vorgeschrieben und unter Spruchpunkt II. seien die Anträge auf Rückzahlung der entrichteten Getränkesteuer abgewiesen worden. Wenn nun die Beschwerdeführerin die Ansicht vertrete, der Behörde wäre auf Grund des Umstandes, dass im erstinstanzlichen Bescheid der Rückzahlungsantrag unter Spruchpunkt II. abgewiesen worden und die Getränkesteuer für alkoholische Getränke lediglich im Spruchpunkt III. "vorgeschrieben", nicht jedoch "festgesetzt" worden wäre, die nunmehr korrekte Festsetzung der Getränkesteuer verwehrt, sei darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den angefochtenen (Erst-)Bescheid in allen Belangen neu zu erstellen und unter eigener Verantwortung, ohne Beschränkung durch die Berufungspunkte und durch das Berufungsbegehren, eine neue Sachentscheidung zu treffen habe. Dies ergebe sich aus dem Wesen einer meritorischen Rechtsmittelentscheidung und des Gebotes, für eine objektiv richtige Sachentscheidung Sorge zu tragen.

Zur Festsetzung der Getränkesteuer sei zu bemerken, dass ein Rückzahlungsantrag einer durch Selbstbemessung entrichteten Abgabe, der mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung begründet werde, gleichzeitig einen Antrag auf vorherige bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe beinhalte. Daraus folge, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des Rückzahlungsantrages insofern nicht selbständig für sich auf ihren rechtlichen Gehalt überprüfbar sei, als ihre Beurteilung inhaltlich mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung verbunden sei. Die belangte Behörde habe daher hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes die Getränkesteuer für alkoholische Getränke und alkoholfreie Getränke festzusetzen.

Die Beschwerdeführerin bringe weiters vor, aus dem Bescheid vom 6. März 2002 ergäbe sich eine Nullfestsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke. Da gegen die ziffernmäßige Festsetzung der Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke und die Nullfestsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke nicht berufen worden wäre, wären diese in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 195 WAO müsse die Berufung die Bezeichnung des Bescheides enthalten, gegen den sie sich richte. In der vorliegenden Berufung vom 13. März 2002 habe die Beschwerdeführerin durch Nennung der Aktenzahl, des Steuerpflichtigen, des Bemessungszeitraumes und der Abgabenart dieses Erfordernis nicht erfüllt. Andererseits habe sie ausdrücklich festgestellt, dass sie gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. März 2002 das Rechtsmittel der Berufung erstattet habe und nicht etwa nur gegen einzelne Spruchpunkte des Bescheides.

Die Bestimmung des § 195 WAO sei mit dem Gesetz LGBl. (für Wien) Nr. 40/1992 dahin gehend novelliert worden, dass das Anfordernis an eine Berufung derart reduziert worden sei, dass sie nur mehr die eindeutige Bezeichnung des Bescheides und nicht mehr - wie vor der Novelle - die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, die Erklärung, welche Änderungen beantragt würden, und eine Begründung zu enthalten habe. Wenn nun wie im vorliegenden Fall der Bescheid eindeutig bezeichnet sei, die Berufung zu einem bestimmten Spruchpunkt aber unbegründet bleibe, so sei dies seit der Novellierung weder ein verbesserungswürdiger Mangel noch wäre die Schlussfolgerung zulässig, dass der Bescheid in diesem Punkt unangefochten geblieben sei.

Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen übertriebenen Formalismus beeinträchtigt werden dürfe, doch müsse dennoch die Grenze für die Ermittlung des Inhaltes einer Parteienerklärung immer der äußerste mögliche Wortsinn bleiben. Im vorliegenden Fall scheide auf Grund des Wortlautes "gegen den Bescheid des Magistrats der Gemeinde Wien vom 6. März 2002 erhebt die Beschwerdeführerin durch ihre umseits ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist nachstehende I. Berufung (...)" die Annahme aus, die Festsetzung zu Spruchpunkt I. wäre nicht angefochten worden. Sei aber der Wortlaut einer Parteienerklärung - wie im vorliegenden Fall - eindeutig, so müsse auch außer Acht bleiben, inwieweit eine solche im Lichte des von der Partei verfolgten Zweckes zielführend erscheine. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin liege somit keine rechtskräftige Festsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische oder alkoholfreie Getränke vor. Im Übrigen könne im Bereich des Abgabenverfahrensrechts eine Teilrechtskraft nicht eintreten. Jede Anfechtung eines Bescheides, auch eine bloß partielle Anfechtung, führe dazu, dass die Rechtsmittelbehörde einen neuen, rechtsrichtigen Bescheid zu erstellen habe.

Unter teilweiser Wiedergabe der Urteile des EuGH vom 9. März 2000, C-437/97 - Evangelischer Krankenhausverein Wien und Wein & Co. Handels GmbH, vom 10. März 2005, C-491/03 - Hermann, und vom 2. Mai 1996, C-231/94 - Faaborg-Gelting Linien, sowie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2006, Zl. 2005/16/0217, führte die belangte Behörde zum Einwand, die Getränkesteuer wäre nicht EU-konform, aus, in der erstinstanzlichen Berufungsvorentscheidung sei der Beschwerdeführerin die für ihren Betrieb maßgebliche Gewerbeberechtigung und die darauf abgestimmte Beweisaufnahme wie folgt zur Kenntnis gebracht worden:

"'Gastgewerbe (§ 124 Z. 8 GewO 1994) in der Betriebsart eines Restaurants mit den Berechtigungen nach § 142 Abs. 1 GewO 1994, Z 2 Verabreichung von Speisen jeder Art und der Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen; Z 3 Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen; Z 4 Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen.'

Laut Aktenlage wurde im Betrieb der Beschwerdeführerin das Vorhandensein einer gastgewerblichen Infrastruktur (Gastraum, Gastgarten, Toiletten, Verabreichungsplätze) festgestellt. Weiters wurde erhoben, dass Bedienungspersonal (Inhaber oder sonstiges Personal) zur Zubereitung von Speisen und Reinigen des Geschirrs, zum Ausschenken von Getränken und Servieren bzw. Abservieren von Getränken und Speisen vorhanden ist."

Da die Beschwerdeführerin diesen Feststellungen nicht entgegengetreten sei, sei auf Grund des erhobenen Sachverhaltes somit von einer Bewirtungstätigkeit in deren Betrieb auszugehen. Nach den zitierten Entscheidungen des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes sei die Festsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke daher im vorliegenden Fall zulässig. Daran vermöge auch das Berufungsvorbringen, dass rechtzeitig Rechtsbehelfe im Sinn des Urteils des EuGH vom 9. März 2000 eingebracht worden wären, nichts zu ändern.

In seinem Ablehnungsbeschluss vom 15. Dezember 1999, Zlen. B 1360/99 u.a., habe der Verfassungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass er keinen verfassungsrechtlichen Grund zu erkennen vermöge, der es verbieten würde, eine mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbare Steuer auf die Veräußerung von alkoholfreien Getränken an Letztverbraucher im Ausmaß von 5 % zu erheben.

Die Höhe der nunmehr festgesetzten Getränkesteuer stehe auf Grund des ziffernmäßig nicht bestrittenen Ergebnisses der Revision fest. Im Übrigen seien die der Besteuerung zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen getrennt nach Sparte und Steuerzeitraum im Spruch ausgewiesen worden, womit auch dem Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit und der ausreichenden Konkretisierung des Leistungsgebotes Rechnung getragen worden sei, weshalb von einer nochmaligen Wiedergabe derselben in der Begründung habe Abstand genommen werden können. Die Spruchabänderung habe auch der Einbeziehung der Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge betreffend die Getränkesteuer für alkoholische Getränke, welche der Beschwerdeführerin in der Berufungsvorentscheidung vorgehalten und von dieser ziffernmäßig nicht bestritten worden seien, gedient, weil diese Beträge im Spruch des Erstbescheides nicht enthalten gewesen seien.

Zum Einwand der Verjährung hinsichtlich des Jahres 2000 sei Folgendes festzustellen:

Die Getränkesteuer für den Abgabezeitraum 2000 sei auf Grundlage der Revision vom 20. Februar 2002 mit Bescheid vom 13. März 2006 festgesetzt bzw. vorgeschrieben worden. Eine Verjährung sei daher nicht eingetreten. Daran vermöge auch der Einwand nichts zu ändern, dass die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke im bekämpften (Erst-)Bescheid vom 6. März 2002 nicht ziffernmäßig, sondern implizit mit Null festgesetzt worden wäre, weshalb der Bescheid keine nach außen erkennbare Amtshandlung darstellte. Zudem könne hinsichtlich der Festsetzung der Getränkesteuer nicht zwischen Handlungen, die lediglich der Verjährung der Abgabe für alkoholische oder alkoholfreie Getränke berührten, unterschieden werden. Nach Lehre und Rechtsprechung entfalte ein rechtskräftiger Bescheid die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden könne. Identität der Sache könne daher nur dann vorliegen, wenn über einen Sachverhalt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, neuerlich entschieden werde. Da im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Erstbehörde vom 13. März 2006 noch keine rechtskräftige Festsetzung der Getränkesteuer für das Jahr 2000 bestanden habe, könne hinsichtlich dieser Vorschreibung keine Identität der Sache vorliegen und gingen die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin daher ins Leere.

Nachdem die Getränkesteuer wie oben ausgeführt zur Gänze festzusetzen gewesen sei, habe die noch nicht entrichtete Abgabe für alkoholische Getränke auch nicht nach § 185 Abs. 3 WAO gesondert vorgeschrieben werden müssen, weshalb Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides vom 6. März 2002 zu entfallen gehabt habe. Die für den im Spruch genannten Zeitraum vorgeschriebenen Abgabenbeträge, deren ziffernmäßige Richtigkeit ausdrücklich anerkannt worden sei, sei gemäß § 5 Abs. 1 der Getränkesteuer-Verordnung 1992 bereits fällig gewesen.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, da die Getränkesteuer für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, wie oben dargelegt, rechtsmäßig festgesetzt worden sei, könne im Umfang dieser Festsetzung kein Guthaben bestehen, zumal auch keine diese Festsetzung übersteigenden Zahlungen erfolgt seien.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem gemäß § 185 Abs. 1 WAO gewährleisteten Recht auf Rückerstattung der zu Unrecht entrichteten Getränkesteuer und in ihrem Recht, dass ihr nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Getränkesteuer vorgeschrieben werde, verletzt. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde - wie schon im Verwaltungsverfahren - die Ansicht, der mittels Berufung angefochtene Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 6. März 2002 habe nicht die von der Beschwerdeführerin bereits entrichtete Getränkesteuer auf alkoholische Getränke umfasst. Eine bescheidmäßige Festsetzung der für den Zeitraum 1995 bis 1999 entrichteten Getränkesteuer für alkoholische Getränke sei erstmals mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2006 erfolgt bzw. - nach deren Außerkrafttreten - mit dem angefochtenen Bescheid. Diese Festsetzung sei unzulässig, weil das Recht der belangten Behörde zur Vorschreibung der bereits entrichteten Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für den Zeitraum 1995 bis 1999 verjährt sei. Die von der Behörde erster Instanz vorgenommenen Amtshandlungen (Revision vom 20. Februar 2002) seien allesamt zu dem Zweck erfolgt, die noch zu entrichtende Getränkesteuer zu ermitteln und hätten deshalb nicht die bereits abgeführten Steuerbeträge betroffen. Es liege folglich keine Unterbrechung der Verjährungsfrist für das Recht zur Vorschreibung der im Zeitraum 1995 bis 1999 bereits entrichteten Getränkesteuer vor. Da der angefochtene Bescheid dennoch auch Getränkesteuer für alkoholische Getränke vorschreibe, die von der Beschwerdeführerin vor über fünf Jahren bereits entrichtet worden seien, sei er mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Gemäß § 156 Abs. 1 WAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 51) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, durch jede Selbstbemessung sowie durch jedes auf Festsetzung der Abgabe gerichtete Anbringen (§ 59 Abs. 1) unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht gemäß § 154a Abs. 1 WAO der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 18. September 2007, Zlen. 2007/16/0078, 0079 (mwN), vor dem Hintergrund der insofern mit der Wiener Abgabenordnung vergleichbaren Steiermärkischen Landesabgabenordnung ausführte, hat sich die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe auf die gesamte im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf eine restliche und nur bestimmte Sachverhalte in Betracht ziehende Abgabenforderung zu erstrecken. Die Abgabe stellt sich als eine einheitliche Steuer dar, die jeweils für einen bestimmten Abgabenbemessungszeitraum entsteht (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 12. November 1997, Zl. 95/16/0321, betreffend die Getränkeabgabe nach dem Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1993, die hg. Erkenntnisse vom 13. April 2000, Zl. 2000/16/0138, und vom 19. Juni 2000, Zl. 99/16/0467, betreffend die Getränkesteuer nach dem Oberösterreichischen Gemeinde-Getränkesteuergesetz, und vom 29. März 2007, Zl. 2006/16/0183 betreffend die Getränkeabgabe nach dem (Steiermärkischen) Getränke- und Speiseabgabegesetz 1993).

Die Abgabenbehörde erster Instanz schrieb in ihrem Bescheid vom 6. März 2002 - abgesehen von der in Spruchpunkt I. dieses Bescheides erfolgten Vorschreibung von Gertränkesteuer für alkoholfreie Getränke für die Jahre 1995 bis einschließlich 1999 - in Spruchpunkt III. der Beschwerdeführerin ausdrücklich betreffend den Zeitraum 1995 bis 2000 (sohin für die Jahre 1995 bis einschließlich 2000) einen ziffernmäßig bestimmten Betrag für überwälzte und bisher nicht entrichtete Getränkesteuer vor. In der Vorschreibung in Punkt III. des Bescheides vom 6. März 2002 liegt unter Bedachtnahme auf die Begründung zu diesem Spruchpunkt ohne Zweifel eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches auf Getränkesteuer unter Einbeziehung der Veräußerung von alkoholischen Getränken.

An der Zulässigkeit der bescheidmäßigen Vorschreibung von Getränkesteuer vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Getränkesteuer bereits vorher entrichtet hatte, nichts zu ändern, hatte sie doch in ihren Eingaben vom 16. Februar 1998 und 27. September 1999 die Festsetzung der Getränkesteuer für die Jahre 1997 und 1998 mit Null und die Rückerstattung der in den Jahren 1995 bis einschließlich 1998 abgeführten Getränkesteuerbeträge beantragt, "da die Getränkesteuer EU-widrig ist".

Weitere Überlegungen der Beschwerde über die Unzulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens erweisen sich als hypothetisch, weil die beschwerdegegenständliche Vorschreibung der Abgaben nicht auf Grund einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt ist.

Weiters wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Versagung ihres Rückzahlungsbegehren im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, weil bei rechtmäßiger Vorgangsweise die Behörde zunächst die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke mit null Euro hätte festsetzen müssen und in der Folge die ihr für alkoholische Getränke bereits entrichtete Getränkesteuer auf ihrem Steuerkonto hätte gutschreiben müssen. Damit entfernt sich die Beschwerde jedoch vom eingangs Ausgeführten, dass die belangte Behörde berechtigt war, der Beschwerdeführerin auch für die Jahre 1995 bis einschließlich 1999 Getränkesteuer unter Einbeziehung der Veräußerung alkoholische Getränke vorzuschreiben (festzusetzen), sodass den Überlegungen der Beschwerdeführerin der Boden entzogen ist.

Soweit die Beschwerdeführerin abschließend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über ihren Gastgewerbebetrieb rügt, weil ihr vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde erster Instanz keinerlei Beweisergebnisse zur Qualität und zum Umfang der Bewirtungstätigkeit förmlich zur Kenntnis gebracht worden seien, legt sie die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels nicht dar. Gleichfalls legt die Beschwerdeführerin in ihrer abschließenden Rüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zur Frage der Überwälzung zu ermitteln, eine Relevanz dieser Tatsachenfrage in Anbetracht der unter Punkt I. des angefochtenen Bescheides unbedenklich erfolgten Getränkesteuerfestsetzung nicht dar.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 18. Oktober 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007160101.X00

Im RIS seit

26.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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